531.215.42
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas (Erdgaspflichtlagerverordnung)
vom 20. Mai 2015 (Stand am 1. Oktober 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19821 (LVG), verordnet:
Art. 1 Obligatorische Pflichtlagerhaltung
Die im Anhang 1 aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Erdgas der obligatorischen Pflichtlagerhaltung unterstellt.
Art. 2 Vertragspflicht und Lagerpflicht des Erstinverkehrbringers
Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 Erdgas zum ersten Mal im Inland in steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist verpflichtet, mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) einen Pflichtlagervertrag (Art. 8 Abs. 5 LVG) abzuschliessen.
Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
Der Lagerpflichtige hat während der Vertragsdauer innerhalb des schweizerischen Zollgebiets ein Pflichtlager an Erdgas zu halten.
Hat der Erstinverkehrbringer keinen Sitz in der Schweiz, so kann das BWL diejenige Person, auf deren Rechnung die Ware im Inland in Verkehr gebracht wurde, ersatzweise für lagerpflichtig erklären.
Art. 3 Befreiung von der Vertragspflicht
Von der Vertragspflicht befreit ist, wer pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang 2 aufgeführten Mengen zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt und sich schriftlich verpflichtet, die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
AS 2015 1635
Art. 4 Pflichtlagervertrag
Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem BWL und den Pflichtlagerhaltern geregelt.
Art. 5 Ersatzweise Erfüllung der Lagerpflicht
Die Pflichtlagerhalter können die Lagerpflicht auch erfüllen, indem sie sich an der Lagerung von Heizöl extra-leicht in einem Ersatzpflichtlager finanziell beteiligen. Sie müssen sich dazu schriftlich verpflichten.
Art. 6 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an deren Qualität
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhörung der beteiligten Wirtschaftskreise:
welche Erdgase nach Anhang 1 in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;
das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an deren Qualität;
die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;
das Ausmass der Ersatzpflichtlager und die Anforderungen an deren Qualität.
Art. 7 Meldepflichten
Wer Erdgas nach Anhang 1 zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, muss die Provisiogas unverzüglich und unaufgefordert darüber informieren.
Wer lagerpflichtig ist, hat die Provisiogas nach den Weisungen des BWL periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Erdgase nach Anhang 1 zu informieren.
Die Provisiogas setzt das BWL im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags über den Inhalt der Meldung nach Absatz 2 in Kenntnis.
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) teilt dem BWL und der Provisiogas die Zoll- und Mineralölsteuerdaten der Erdgase nach Anhang 1 mit.
Art. 8 Regelung strittiger Fälle
Das BWL stellt in strittigen Fällen gestützt auf die Meldungen der EZV oder der Provisiogas gegenüber dem Inverkehrbringer durch Verfügung fest:
ob ein Pflichtlagervertrag abgeschlossen werden muss;
den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers.
Art. 9 Kontrollen
Das BWL kann zur Überprüfung der Voraussetzungen der Lagerpflicht oder zu Kontrollzwecken jederzeit Einsicht in Geschäftsunterlagen von Unternehmen und Betrieben nehmen und Geschäftsräumlichkeiten, Zollmess-Stationen sowie Lager- und Transporteinrichtungen betreten.
Es kann die Befugnisse nach Absatz 1 an die Provisiogas oder an Dritte übertragen.
Art. 10 Vollzug und Änderung der Anhänge
Das BWL und die EZV vollziehen diese Verordnung.
Das WBF kann nach Anhörung der beteiligten Wirtschaftskreise die Anhänge 1 und 2 ändern.
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Erdgaspflichtlagerverordnung vom 9. Mai 20033 wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2015 in Kraft.
[AS 2003 1333, 2012 3631]
Warenliste
Tarifnummer4 Warenbezeichnung
2711.1190 Erdgas verflüssigt 2711.2190 Erdgas in gasförmigem Zustand
Mengen zur Befreiung von der Vertragspflicht
Warenbezeichnung Menge zur Befreiung von der Vertragspflicht
Erdgas verflüssigt < 100 Tonnen Erdgas in gasförmigem Zustand < 100 Tonnen