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Verordnung des EFD über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern

AS 2017 5191 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Sep 15, 2017

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2017-5191/de/verordnung-des-efd-uber-die-als-steuerbefreit-anerkannten-fehlmengen-und-verluste-von-gebrannten-wassern

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Repeals: Verordnung des EFD über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (SR 680.114)

Basic act of: Verordnung des EFD über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (SR 680.114)

AS 2017 5191

Verordnung des EFD
über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und
Verluste von gebrannten Wassern
(Alkoholfehlmengenverordnung)

vom 15. September 2017

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 41 Absatz 2 und 64 Absatz 4 der Alkoholverordnung vom 15. September 20171,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 680.11

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung werden festgelegt:

  1. die Berechnung der Fehlmengen bei Spirituosen und steuerpflichtigem Ethanol;

  2. die Pauschalen für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol.

Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste

Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.

Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.

Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.

SR 680.114

Art. 3 Übersteigen der Pauschalen

Ist ein regelmässiges Übersteigen der Pauschalen aufgrund besonderer Produktions- oder Lagermethoden nachweisbar, so kann die Eidgenössische Zollverwaltung auf Gesuch mit der berechtigten Person davon abweichende Werte vereinbaren.

Art. 4 Abzug der Fehlmengen und Verluste von der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser

Die Fehlmengen und die Verluste sind bei der Berechnung der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser in Abzug zu bringen.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 10. Juni 19972 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

15. September 2017 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer

AS 1997 1477, 1999 1810

Anhang

(Art. 2 Abs. 1) Fehlmengen bei Spirituosen Produktionsvorgang Pauschalwert (in Prozent) Herstellung 2 Hergestellte Menge gemäss Herstellungsrapport Verarbeitung Fabrikation, Umbrand, Mazeration 5 Verarbeitete Menge gemäss Veredelungsrapport Abfüllung in Kleinverkaufsbehältnisse 2 Zur Abfüllung eingesetzte Menge gemäss Abfüllrapport Lagerung Holzfasslagerung 5 Lagerung von Offenware 1 durchschnittlicher jährlicher Lagerbestand