680.114
Verordnung über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern (Alkoholfehlmengenverordnung)
vom 10. Juni 1997 (Stand am 1. Juli 1999)
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 19991,2 verordnet:
Art. 1 Fehlmengen im Steuer- und Verschlusslager
Die Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern, die als steuerbefreit anerkannt werden, werden im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Art. 2 Abrechnungsarten
Der Steuerlagerinhaber kann zwischen einer detaillierten und einer pauschalisierten Abrechnungsart wählen.
Bei der detaillierten Abrechnung hat der Steuerlagerinhaber die Fehlmengen anhand entsprechender Aufzeichnungen zu belegen.
Die Abrechnungsart kann jeweils auf Beginn des Brennjahres gewechselt werden. Der Wechsel ist der Alkoholverwaltung im voraus schriftlich mitzuteilen.3
Art. 2a4 Ausnahmen
Auf gebrannten Wassern, die in Kleinverkaufsbehältnissen zugekauft oder gelagert werden, können keine Fehlmengen geltend gemacht werden.
Art. 3 Übersteigen der Toleranzwerte
Ist ein regelmässiges Übersteigen der im Anhang genannten Toleranzwerte auf Grund besonderer Produktions- oder Lagermethoden voraussehbar, kann die Alkoholverwaltung mit dem Lagerinhaber davon abweichende Werte vereinbaren. Der AS 1997 1477
Satz eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 8. Juni 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 1999 1810).
Lagerinhaber hat der Alkoholverwaltung im Voraus ein entsprechendes Gesuch einzureichen.5
Absatz 1 gilt nicht für die pauschalisierte Abrechnung.
Art. 46 Verfahren
Der Lagerinhaber hat die Fehlmengen, die auf Lagerung zurückzuführen sind, sowie die pauschalisierten Fehlmengen auf Ende des Brennjahres zu berechnen. Die übrigen Fehlmengen hat er monatlich mit der Steueranmeldung auszuweisen.
Die Korrekturbuchungen sowie allfällige Nachbesteuerungen erfolgen nach Abschluss des Brennjahres im Rahmen der ordentlichen Betriebsrevision.
Die Fehlmengen sind getrennt nach den jeweiligen Steuersätzen zu berechnen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1997 in Kraft.
Anhang7 (Art. 1) Arbeitsvorgang Toleranzwert (in Prozent) Steuerlagerbetrieb Verschlusslagerbetrieb Detaillierte Pauschalisierte Abrechnung Abrechnung 1. Mazeration ohne Umbrand 1,0 - – (ohne Brennerei), Filtration, Herabsetzen der Gradstärke verarbeitete Alkoholmenge je Arbeitsvorgang und Sorte gemäss Fabrikationsbeleg 2. Abfüllen in Kleinverkaufs- 0,5 - – behältnisse bis 5 Liter Inhalt die zur Abfüllung eingesetzte Menge gemäss Fabrikationsbeleg 3. Lagern in diversen Behältern 1,0 - 1,0 durchschnittlicher jährlicher Lagerbestand Der durchschnittliche jährliche Lagerbestand berechnet sich auf Grund der Alkoholbuchhaltung wie folgt: Anfangsbestand + Endbestand : 2 4. Pauschalabzug – 1,5 – (umfassend die Arbeitsvorgänge
bis 3) jährlicher Alkoholumsatz (Ausgang) 5. Mazeration mit Umbrand, 3,0 3,0 – diverse Umbrände (über Brennerei) verarbeitetete Alkoholmenge je Arbeitsvorgang und Sorte gemäss Brennermächtigung Arbeitsvorgang Toleranzwert (in Prozent) Steuerlagerbetrieb Verschlusslagerbetrieb Detaillierte Pauschalisierte Abrechnung Abrechnung 6. Lagern in Holzfässern 5,0 5,0 5,0 durchschnittlicher jährlicher Lagerbestand Der durchschnittliche jährliche Lagerbestand berechnet sich auf Grund der Alkoholbuchhaltung wie folgt: Anfangsbestand + Endbestand :2