AS 2017 7271
Verordnung
über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals
(BPDV)
vom 22. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 27, 27d Absatz 6 und 28 Absatz 1quater des Bundespersonalgesetzes vom24. März 20001 (BPG) und auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom24. März 20002 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20013, mit Ausnahme des ETH-Bereichs, sowie von:
dem Obligationenrecht4 unterstelltem Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);
im Ausland privatrechtlich angestelltem und nicht versetzbarem Personal des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
lernenden Personen, die dem Berufsbildungsgesetz vom13. Dezember 20025 unterstehen;
Personal nach der Verordnung vom2. Dezember 20056 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe.
Das4. Kapitel dieser Verordnung gilt zusätzlich für Personen, die mit der Bundesverwaltung in einem Auftragsverhältnis oder in einem Personalverleihverhältnis stehen, sowie für Honorarkonsulinnen und Honorarkonsule.
Diese Verordnung gilt nicht, soweit das Bundesgesetz vom3. Oktober 20087 über die militärischen Informationssysteme und die Verordnung vom16. Dezember 20098 über die militärischen Informationssysteme Regelungen enthalten über die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern oder von Angestellten und ehemaligen Angestellten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Art. 2 Information der Angestellten
Vor der Einführung oder der Änderung eines Informationssystems oder einer Datensammlung werden die Angestellten informiert.
Art. 3 Beratung der Angestellten
Die Angestellten können die Datenschutzberaterinnen und -berater ihrer Verwaltungseinheit oder ihres Departements um Beratung angehen.
2. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 4 Datensicherheit
Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.
Für die Informationssysteme nach dieser Verordnung kann das Eidgenössische Personalamt (EPA) Weisungen erlassen. Diese regeln namentlich die organisatorischen und die technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.
Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die Vorgesetzten der Verwaltungseinheiten treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
Art. 5 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
Die betroffenen Personen können ihr Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht beim jeweiligen Personaldienst, bei der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) sowie beim ärztlichen Dienst geltend machen. Vorbehalten bleiben die Artikel 15, 27 und 60.
Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten
Art. 6 Veröffentlichung
Die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sind verantwortlich für die vorgängige Information der Angestellten, deren Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett veröffentlicht werden sollen.
Die Information umfasst die vorgesehene Publikationsform und den Hinweis, dass Angestellte, die mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sind, dies jederzeit schriftlich mitteilen können.
Die Veröffentlichung besonders schützenswerter Personendaten bedarf der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person.
Art. 7 Weitergabe an Dritte
An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, an Bank- und Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter, dürfen Daten nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person weitergegeben werden. Wer Daten weitergibt, muss überprüfen, ob eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
Die Einwilligung der betroffenen Person gilt als gegeben, wenn sie eine andere Person als Referenzperson für die Auskunftserteilung bezeichnet hat.
Die Datenweitergabe beschränkt sich auf die für den Zweck der Anfrage notwendigen Informationen.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Angestellte, die innerhalb der Bundesverwaltung die Verwaltungseinheit wechseln. Artikel 35 bleibt vorbehalten.
2. Kapitel: Bewerbungsdossier
Art. 8 Bewerbung
Bewerberinnen und Bewerber können ihr Bewerbungsdossier in Papierform oder in elektronischer Form einreichen.
Die Verwaltungseinheiten können in Papierform eingereichte Bewerbungsdossiers einlesen.
Art. 9 Inhalt
Das Bewerbungsdossier kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, insbesondere im Lebenslauf.
Es kann insbesondere die in Anhang 1 aufgeführten Daten enthalten.
Art. 10 Datenbearbeitung
Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die für die Auswahl verantwortlichen Personen bearbeiten die Daten der Bewerbungsdossiers in ihrem Bereich, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Am Ende des Bewerbungsverfahrens werden die Daten der Bewerberinnen und Bewerber, die angestellt werden, in das Personaldossier (Art. 19–23) und in das Informationssystem für das Personaldatenmanagement (Art. 30–38) übertragen.
Den abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern werden die in Papierform eingereichten Bewerbungsdossiers zurückgesendet. Die übrigen Daten werden, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens, spätestens drei Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet. Besondere Vereinbarungen mit den Bewerberinnen und Bewerbern bleiben vorbehalten. Die Aufbewahrungsfrist eines Dossiers kann verlängert werden, wenn dieses für die Behandlung von Beschwerden nach
Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes vom24. März 19959 benötigt wird.
Art. 11 Persönlichkeitstests
Für folgende Abklärungen ist das ausdrückliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber erforderlich:
die Durchführung von Persönlichkeitstests;
das Einholen von Referenzen;
das Einholen von grafologischen Gutachten.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen vor der Durchführung von Persönlichkeitstests informiert werden über:
den Zweck der Tests;
die Verwendung der Testergebnisse; und
den Personenkreis, der über die Testergebnisse informiert wird.
2. Abschnitt: Informationssystem für die Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Art. 12 Zweck
Das Informationssystem für die Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Informationssystem E-Rekrutierung) dient dazu, Stellen auszuschreiben und den Bewerbungsprozess zu vereinfachen.
Art. 13 Struktur
Das Informationssystem E-Rekrutierung besteht aus den Komponenten E-Dispositionsanwendung und Bewerbungsmanagement.
Mit der E-Dispositionsanwendung werden die Stelleninserate erstellt und publiziert.
Im Bewerbungsmanagement werden auszuschreibende Stellen mit den notwendigen Informationen erfasst und die Daten der Bewerberinnen und Bewerber bearbeitet.
Art. 14 Zugriffsrechte
Die im Departement verantwortliche Person erteilt auf Antrag der Verwaltungseinheiten deren Personaldiensten und den Fachdienstleistungszentren Personal die Zugriffsrechte.
Die Personaldienste und die Fachdienstleistungszentren Personal erteilen im Einzelfall den für die Auswahl verantwortlichen Personen die Zugriffsrechte.
Art. 15 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
Bei einer elektronischen Bewerbung kann die Bewerberin oder der Bewerber das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht im Informationssystem E-Rekrutierung selber wahrnehmen.
Art. 16 Protokollierung
Die Zugriffe und die Änderungen im Informationssystem E-Rekrutierung werden laufend protokolliert.
Die Protokolle werden während eines Jahres vom EPA aufbewahrt.
Art. 17 Verantwortlichkeit
Das EPA ist für das Informationssystem E-Rekrutierung verantwortlich.
Die Verwaltungseinheiten sind für die Datenbearbeitung in ihrem Bereich verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal.
Art. 18 Vernichtung
Die Personaldienste und die Fachdienstleistungszentren Personal vernichten die Daten des Informationssystems E-Rekrutierung spätestens drei Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absätze2 und 3.
3. Kapitel: Personaldossier
Art. 19 Inhalt
Das Personaldossier kann folgende Kategorien besonders schützenswerter Personendaten enthalten:
Angaben zur Person, ihrer Familie und ihren Angehörigen;
Informationen aus den Bewerbungsunterlagen;
Daten über die Gesundheit in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, insbesondere Arztzeugnisse sowie Absenzen infolge von Krankheit und Unfall, Berichte des ärztlichen Dienstes, Eignungsbeurteilungen und Daten des Case Management;
Angaben zu Leistungen, Kompetenzen und Potenzial;
Arbeitszeugnisse;
Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, insbesondere Lohnpfändungen, Verfügungen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen, Auszüge aus Gerichtsurteilen zwecks Festlegung der Anspruchsberechtigung für Familienzulagen, Akten betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie Akten betreffend Disziplinaruntersuchungen;
Meldungen an die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO), die Familienzulagen, die Arbeitslosenversicherung, die SUVA oder eine andere Unfallversicherung, die Publica und die Militärversicherung (Sozialversicherungen) und Entscheide dieser Versicherungen;
für versetzungspflichtige und für im Ausland eingesetzte Angestellte des EDA und ihre Angehörigen: Religionszugehörigkeit und Gesundheitsdaten.
Die im Personaldossier enthaltenen Daten sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 20 Datenbearbeitung
Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die verantwortlichen Vorgesetzten bearbeiten die Daten der Personaldossiers, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 21 Verantwortlichkeit
Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für den Schutz der Daten; vorbehalten ist die Verantwortung der Departemente, deren Fachdienstleistungszentren Personal Zugriff auf die Personaldossiers haben.
Art. 22 Dossierübergabe bei internem Übertritt
Tritt eine angestellte Person in eine andere Verwaltungseinheit über, so wird das Personaldossier nicht an die neue Verwaltungseinheit übergeben. Jede Abweichung wird mit der angestellten Person vereinbart.
Art. 23 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
Die Daten des Personaldossiers werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während zehn Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden sie dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
Die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden während fünf Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
Die Leistungsbeurteilungen und die Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren aufbewahrt. Sie können ausnahmsweise länger aufbewahrt werden, wenn ein Rechtsstreit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dies rechtfertigt. In solchen Fällen werden sie längstens bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
2. Abschnitt: Informationssystem für die Personaldossiers
Art. 24 Zweck
Das Informationssystem für die Personaldossiers (Informationssystem E-Personaldossier) dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personendaten der Angestellten.
Art. 25 Daten aus dem Informationssystem für das Personaldatenmanagement
Nicht besonders schützenswerte Daten können aus dem Informationssystem für das Personaldatenmanagement übernommen werden.
Art. 26 Zugriffsrechte
Die im Departement verantwortlichen Personen erteilen auf Antrag der Verwaltungseinheiten deren Personaldiensten und den Fachdienstleistungszentren Personal die Zugriffsrechte.
DiePersonaldienste und die Fachdienstleistungszentren Personal können den Vorgesetzten bei Bedarf ein Zugriffsrecht erteilen.
Art. 27 Auskunftsrecht
Die Personaldienste gewähren den Angestellten, die Einsicht in ihr Personaldossier verlangen, einen Zugriff auf ihre Daten im Informationssystem E-Personaldossier.
Art. 28 Protokollierung
Die Zugriffe und Änderungen im Informationssystem E-Personaldossier werden laufend protokolliert.
Die Protokolle werden während eines Jahres vom EPA aufbewahrt.
Art. 29 Verantwortlichkeit
Das EPA ist für das Informationssystem E-Personaldossier verantwortlich.
Die Verwaltungseinheiten sind für die Datenbearbeitung in ihrem Bereich verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal. Die verantwortlichen Stellen sorgen für die Richtigkeit der Daten.
4. Kapitel: Informationssystem für das Personaldatenmanagement
Art. 30 Zweck
Das Informationssystem für das Personaldatenmanagement (IPDM) dient der Erfüllung folgender Aufgaben:
der zentralen Verwaltung der Personendaten über die Angestellten und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Verwaltungseinheiten;
der Bearbeitung der Lohndaten und der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen;
der Verwaltung von für die Kaderförderung und die Managemententwicklung relevanten Daten.
Art. 31 Inhalt
Das IPDM kann folgende Kategorien besonders schützenswerter Personendaten enthalten:
Angaben zur Person, ihrer Familie und ihren Angehörigen, insbesondere Personalien, Mitgliedschaften bei Arbeitnehmerorganisationen für das Inkasso des Mitgliederbeitrags, bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter;
Daten über die Gesundheit in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, insbesondere Absenzen infolge von Krankheit und Unfall;
Angaben zu Leistungen, Kompetenzen und Potenzial, insbesondere zur Beurteilungsstufe und zu den Sprachkompetenzen;
Angaben aus Verfahrensakten und Entscheiden von Behörden, insbesondere Lohnpfändungen, Familienzulagen, Lohnforderungen, Abgangsentschädigungen;
Angaben aus Entscheiden der Sozialversicherungen, insbesondere Abrechnungen und Angaben zu einer verminderten Erwerbsfähigkeit.
Die im IPDM enthaltenen Daten sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 32 Struktur
Das IPDM besteht aus folgenden Komponenten:
Organisationsmanagement für die Abbildung der organisatorischen und der funktionellen Personalstruktur;
Personaladministration für die Verwaltung der Personendaten der Angestellten;
Personalabrechnung für die Abrechnung und die Überweisung der Löhne der Angestellten;
Personalzeitwirtschaft für die Verwaltung der Zeitdaten;
Personalkostenmanagement für die Planung und das Controlling der Personalkosten;
Personalentwicklung für die Laufbahnplanung und die Entwicklungsplanung der Angestellten;
Reisemanagement für die Erfassung und die Abrechnung von Reisen, einschliesslich Reisekosten und Spesen.
Art. 33 Datenbearbeitung
Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste, die für den Support verantwortlichen Dienststellen und die Fachbereiche des EPA bearbeiten die Daten des IPDM, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Die Angestellten können ihre eigenen Daten, namentlich Personalien, Zeitdaten, Spesen, Bankverbindungen und Kompetenzen, bearbeiten, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.
Die Vorgesetzten können die Daten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, namentlich Zeitdaten, Spesen und Kompetenzen, einsehen und genehmigen, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.
Der Umfang der Bearbeitungsrechte ist in Anhang 3 geregelt.
Art. 34 Datenbekanntgabe
Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, aus dem IPDM können anderen Informationssystemen bekanntgegeben werden, sofern:
für das andere Informationssystem eine gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der Daten und eine formell-gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten besteht;
das Informationssystem beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten angemeldet ist, mit Ausnahme der Datensammlungen nach Artikel 18 der Verordnung vom14. Juni 199310 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
für das Informationssystem ein Bearbeitungsreglement besteht;
keine erhöhten Sicherheitsanforderungen an die Daten der Angestellten vorliegen.
Die Datenbekanntgabe erfolgt über den zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 der Verordnung vom19. Oktober 201611 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV), soweit die Daten verfügbar sind.
Die Datenbekanntgabe kann über einen Verteiler erfolgen.
Die Verwaltungseinheiten können für die Personaladministration in ihrem Bereich nicht besonders schützenswerte Daten ihrer Angestellten aus dem IPDM übernehmen.
Art. 35 Übertragung der Bearbeitungsrechte
Wechseln Angestellte innerhalb der Bundesverwaltung zu einer anderen Verwaltungseinheit, so werden der bisherigen Verwaltungseinheit die Bearbeitungsrechte für alle Daten des IPDM, die diese Angestellten betreffen, entzogen und der neuen Verwaltungseinheit übertragen.
Art. 36 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
Die Daten der Angestellten, die die Bundesverwaltung verlassen haben oder verstorben sind, werden während zehn Jahren im IPDM aufbewahrt.
Art. 37 Protokollierung
Die Zugriffe und die Änderungen im IPDM werden laufend protokolliert.
Art. 38 Verantwortlichkeit
Das EPA ist für das IPDM verantwortlich.
Die Verwaltungseinheiten sind für die Datenbearbeitung in ihrem Bereich verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal. Die verantwortlichen Stellen sorgen für die Richtigkeit der Daten.
5. Kapitel: Informationssystem für das Personalcontrolling
Art. 39 Zweck
Das EPA betreibt ein Informationssystem für das Personalcontrolling.
Art. 40 Inhalt
Das Informationssystem Personalcontrolling enthält folgende Kategorien besonders schützenswerter Personendaten:
Daten über die Gesundheit in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, insbesondere Absenzen infolge von Krankheit und Unfall;
Angaben zu Leistungen und Kompetenzen.
Die Daten für das Informationssystem Personalcontrolling werden aus dem IPDM übernommen. Sie dürfen nicht geändert werden.
Die Daten für die Personalzeitwirtschaft im Informationssystem Personalcontrolling werden zusätzlich übernommen aus:
den Informationssystemen für die Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik nach den Artikeln 42–47 der Finanzhaushaltverordnung vom5. April 200612;
dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung nach den Artikeln 179a–179f des Bundesgesetzes vom3. Oktober 200813 über die militärischen Informationssysteme;
dem Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke nach den Artikeln 72gsepties–72gundecies der Verordnung vom16. Dezember 200914 über die militärischen Informationssysteme (MIV);
dem Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung nach den Artikeln 72j–72jsexies MIV;
dem Informationssystem Perizoll nach Anhang 7 der Verordnung vom 23. August 201715 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Die im Informationssystem Personalcontrolling enthaltenen Daten sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 41 Struktur
Das Informationssystem Personalcontrolling besteht aus folgenden Komponenten:
Organisationsmanagement;
Personaladministration;
Personalabrechnung;
Personalzeitwirtschaft;
Personalkostenmanagement;
Personalentwicklung;
Reisekostenabrechnung.
Art. 42 Datenbearbeitung
Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste, die Fachbereiche EPA sowie die für den Support verantwortlichen Dienststellen bearbeiten die Daten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Der Umfang der Bearbeitungsrechte ist in Anhang 4 geregelt.
Art. 43 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
Die Daten werden zehn Jahre im Informationssystem Personalcontrolling geführt.
Art. 44 Protokollierung
Die Zugriffe im Informationssystem Personalcontrolling werden laufend protokolliert.
Art. 45 Verantwortlichkeiten
Das EPA ist für das Informationssystem Personalcontrolling verantwortlich.
Die Verwaltungseinheiten sind für die Datenbearbeitung in ihrem Bereich verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal.
6. Kapitel: Informationssystem für die Lernplattform Bund
Art. 46 Zweck
Das Informationssystem für die Lernplattform Bund (LMS Bund) dient der Erfüllung folgender Aufgaben in der Aus- und der Weiterbildung:
Erfassung und Publikation der Ausbildungsvorhaben;
Planung und Durchführung der Ausbildung;
Steuerung der Ausbildungsprozesse;
Ausbildungsüberprüfung;
Kompetenzmanagement;
Ablage von digitalen Kursunterlagen (wie Dokumente, Lernprogramme, Lernvideo, Online-Tests);
Kommunikation zwischen der Kursleitung und den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern;
Durchführung von Online-Befragungen für Evaluationen.
Art. 47 Inhalt
Die im LMS Bund enthaltenen Daten sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 48 Datenbearbeitung
Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die für die Ausbildung und die Führung verantwortlichen Personen, die Kursverantwortlichen, die Kursadministratorinnen und Kursadministratoren, die für den Support verantwortlichen Personen sowie die Kursleiterinnen und Kursleiter bearbeiten die Daten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 49 Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen beschaffen die Daten für das LMS Bund:
bei den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern;
aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV16.
Art. 50 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
Die Daten von Angestellten, die die Bundesverwaltung verlassen haben oder verstorben sind, werden während zehn Jahren im LMS Bund aufbewahrt.
Art. 51 Protokollierung
Die Zugriffe und die Änderungen im LMS Bund werden laufend protokolliert.
Art. 52 Verantwortlichkeit
Das EPA ist für das LMS Bund verantwortlich.
7. Kapitel: Dossiers der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung
Art. 53 Inhalt
Die in den Dossiers der PSB enthaltenen Daten sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 54 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
Die Daten der Dossiers werden nach Fallabschluss bei der PSB aufbewahrt.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre:
bei Beratungen und bei der Unterstützung in den Bereichen Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen;
bei der Fallführung (Case Management).
Sie beträgt zehn Jahre:
bei Beratungen und bei der Unterstützung im Bereich Einkommensverwaltung sowie bei Schuldenregulierungen;
bei Entscheiden über Leistungsgesuche nach der Verordnung vom 18. Dezember 200217 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal;
bei Mittelzuteilungen für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in die Bundesverwaltung.
Die Anträge um Mittelzuteilung nach Absatz 3 Buchstabe c werden beim EPA nach Abschluss der Mittelzuteilung während zehn Jahren aufbewahrt.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
2. Abschnitt: Informationssystem der PSB
Art. 55 Zweck
Das Informationssystem der PSB dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Daten der Personen, die an sie gelangen.
Art. 56 Zugriffsrechte
Die PSB erteilt im Einzelfall den Personen und den Stellen nach Artikel 27d Absatz 4 BPG ein zeitlich und inhaltlich beschränktes Zugriffsrecht.
Art. 57 Protokollierung
Die Zugriffe und die Änderungen im Informationssystem der PSB werden laufend protokolliert.
Die Protokolle werden während eines Jahres aufbewahrt.
Art. 58 Verantwortlichkeit
Die PSB ist für das Informationssystem der PSB verantwortlich.
8. Kapitel: Gesundheitsdaten
Art. 59 Inhalt der medizinischen Akten
Die medizinischen Akten können insbesondere die in Anhang 7 aufgeführten Daten enthalten.
Art. 60 Auskunftsrecht
Ist der ärztliche Dienst der Ansicht, die Angaben in den medizinischen Akten könnten der angestellten Person schaden, so kann er die darin enthaltenen Daten einer von ihr bezeichneten Vertrauensärztin oder einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt mitteilen.
Art. 61 Weitergabe von Daten an Dritte
Dem Personaldienst wird nur die Schlussfolgerung aus ärztlichen Feststellungen des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die betroffene Person ihre schriftliche Einwilligung erteilt hat.
Erteilt die betroffene Person keine Einwilligung, so ist der Rechtsdienst des EPA die nach Artikel 28 Absatz 3 BPG für die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten und medizinischen Akten zuständige Stelle.
Art. 62 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
Die medizinischen Akten der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Angestellten werden beim ärztlichen Dienst aufbewahrt.
Die medizinischen Akten der Angestellten werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während 40 Jahren aufbewahrt.
Die medizinischen Akten der Bewerberinnen und Bewerber, die nicht angestellt wurden, werden höchstens zehn Jahren aufbewahrt.
Die Verwaltungseinheiten informieren den ärztlichen Dienst über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten und über die Nichtanstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
2. Abschnitt: Informationssystem des ärztlichen Dienstes
Art. 63 Zweck
Das Informationssystem des ärztlichen Dienstes dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Akten der Angestellten sowie der Bewerberinnen und Bewerber.
Art. 64 Zugriffsrechte
Der ärztliche Dienst erteilt im Einzelfall seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach ihrer Funktion und Rolle in der Applikation ein zeitlich und inhaltlich beschränktes Zugriffsrecht.
Art. 65 Protokollierung
DieZugriffe und Änderungen im Informationssystem des ärztlichen Dienstes werden laufend protokolliert.
Die Protokolle werden während eines Jahres aufbewahrt.
Sie können zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle ausgewertet werden.
Art. 66 Verantwortlichkeit
Der ärztliche Dienst ist für das Informationssystem des ärztlichen Dienstes verantwortlich.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 67 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 8 geregelt.
Art. 68 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 9 Abs. 2) Daten des Bewerbungsdossiers Foto Anrede Titel Vorname Name Geburtsdatum E-Mail-Adresse Passwort Korrespondenzsprache Erstsprache Strasse PLZ Ort Land Telefon Bewerbungsschreiben Lebenslauf Zeugnisse, Diplome, Referenzen weitere Dokumente
Anhang 2
(Art. 19 Abs. 2) Daten des Personaldossiers
1 Personalgewinnung
1.1 Bewerbungsdossier
1.2 Anstellungsunterlagen
1.3 Sicherheitsrelevante Dokumente
2 Personalführung
2.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Angehörigen
2.2 Stellenbeschreibungen
2.3 Zeugnisse
2.4 Arbeitszeit
2.5 Personaleinsatz
2.6 Disziplinarwesen
2.7 Bewilligungen
2.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
3 Personalhonorierung
3.1 Lohn / Zulagen
3.2 Spesen
3.3 Prämien
3.4 Lohnnebenleistungen / Vergünstigungen
3.5 Familienergänzende Kinderbetreuung
4 Sozialversicherungen
4.1 AHV / IV / EO / ALV 4.2 SUVA / Unfallversicherung 4.3 Familienzulagen 4.4 Publica 4.5 Militärversicherung
5 Gesundheit
5.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt
5.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit
5.3 Arztzeugnisse
5.4 Ermächtigungen für Ärztinnen und Ärzte sowie Versicherungen
5.5 Anfragen / Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes
5.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall
6 Versicherungen Allgemein
6.1 Unterlagen Haftpflichtfälle
6.2 Effektenschäden
7 Personalentwicklung
7.1 Aus- und Weiterbildung
7.2 Entwicklungsmassnahmen
7.3 Qualifikationen
7.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen
7.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen
7.6 Kaderentwicklung
7.7 Berufliche Grundbildung
8 Austritt / Übertritt
8.1 Kündigung Arbeitgeber
8.2 Kündigung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
8.3 Pensionierung
8.4 Todesfall
8.5 Austrittsformalitäten
8.6 Übertrittsformalitäten
9 Besondere Personalkategorien
Anhang 3
(Art. 31 Abs. 2 und 33 Abs. 4) Informationssystem für das Personaldatenmanagement (IPDM)
1 Umfang der Berechtigung zur Datenbearbeitung
1.1 Tabelle
Bezeichnung EPA- EPA-Fach BIT-BWL Fach- Personal- Finanz- Mitarbei- Vorgesetzte CCHR (Support) dienstleis- dienste dienste ter/innen (Support) tungszentren Zweck 4 4 5 1 1 2 1 1, 3 Umfang A A A B C C D E
1.2 Erläuterungen zur Tabelle
1.2.1 Bezeichnung
CCHR Competence Center Human Resources BIT-BWL Bundesamt für Informatik und Technologie – Betriebswirtschaftliche Lösung
1.2.2 Mutieren
G Genehmigen M Mutieren M1 Mutieren nur mit schriftlichem Auftrag der Verwaltungseinheit M2 Mutieren nur für betriebliche Notfälle M3 Mutieren nur über HR-Portal S Sichten
1.2.3 Zweck
Personalbewirtschaftung
2 Controlling
3 Genehmigung
4 Betriebsunterstützung
5 Technischer Betrieb
1.2.4 Umfang A Ganze Bundesverwaltung B Mehrere Buchungskreise im Auftrag C Eigener Buchungskreis D Eigene Daten E Daten von unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Erfasste Daten 2.1 Organisationsmanagement Objekt (Stelle, Planstelle) Verknüpfung Verbale Beschreibung Abteilung Stab Sollbezahlung Vakanz Kontierungsmerkmale Arbeitszeit Mitarbeitergruppe / -kreis Obsolet Ortsabhängige Zusatzinfo Adresse Planstellenbewertung Zusatz Personalkategorie 2.2 Personaladministration Personalmassnahmen Organisatorische Zuordnung Daten zur Person Anschriften Sollarbeitszeit Basisbezüge Bankverbindung Vertragsbestandteile Terminverfolgung Familie / Angehörige Ausbildung Andere / frühere Arbeitgeber Vollmachten Betriebsinterne Daten Statistik Betriebliche Funktionen Sozialversicherung CH Steuerdaten CH Zusatz organisatorische Zuordnung CH Leihgaben Datumsangaben Aufenthaltsstatus Mitgliedschaften Wehr- / Zivildienst Kommunikation Mitteilungen Familie CH Ergänzende Massnahmen Nebentätigkeit Ortszuschlag / Amt Employee Self Services-Einstellung Entgeltnachweis Aus- und Weiterbildungskosten CH Rolle / Beruf / Weiterverrechnung 2.3 Personalabrechnung Abrechnungsstatus Externe Überweisungen Wiederkehrende Bezüge / Abzüge Ergänzende Zahlung Versicherungen Darlehen Berufliche Vorsorge CH Zeiterfassungsinformation Darlehenszahlungen Grunddaten Pensionskasse Individuelle Werte Pensionskasse Auslandrechte Zusatzinformation Basisbezüge 2.4 Personalzeitwirtschaft Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt Zeitkontingentabgeltungen Abwesenheiten Anwesenheiten Vertretungen Bereitschaft Abwesenheitskontingente Anwesenheitskontingente Entgeltbelege Zeitereignisse Zeitumbuchungsvorgaben Kontingentkorrekturen Jahreskalender Monatskalender Genehmigungen 2.5 Personalkostenmanagement Planung Personalkosten Kostenplanung Leistungsgruppen 2.6 Personalentwicklung Qualifikationen Beurteilungen 2.7 Reisekostenabrechnung Reiseprivilegien Reisedaten Reisekosten
Anhang 4
(Art. 42 Abs. 2) Informationssystem Personalcontrolling
1 Umfang der Berechtigung zur Datenbearbeitung
1.1 Tabelle
Bezeichnung EPA-CCHR EPA-Fach BIT-BWL Personaldienste / Finanzdienste / (Support) (Support) HR-Controller FI-Controller Daten laden / S S D/S S S Sichten Zweck Controlling Controlling Controlling Controlling Controlling Umfang A A A B C
1.2 Erläuterungen zur Tabelle
1.2.1 Bezeichnung
CCHR Competence Center Human Resources BIT-BWL Bundesamt für Informatik und Technologie – Betriebswirtschaftliche Lösung
1.2.2 Daten laden / Sichten
D Daten laden S Sichten
1.2.3 Zweck
Controlling
1.2.4 Umfang
A Ganze Bundesverwaltung B Eigener Buchungskreis C Nur Personalkostencontrolling im eigenen Buchungskreis
2 Erfasste Daten
2.1 Organisationsmanagement
Objekt (Stelle, Planstelle) Verknüpfung Verbale Beschreibung Abteilung Stab Sollbezahlung Vakanz Kontierungsmerkmale Arbeitszeit Mitarbeitergruppe / -kreis Obsolet Ortsabhängige Zusatzinformation Adresse Planstellenbewertung Zusatz Personalkategorie
2.2 Personaladministration
Personalmassnahmen Organisatorische Zuordnung Daten zur Person Anschriften Sollarbeitszeit Basisbezüge Vertragsbestandteile Ausbildung Betriebsinterne Daten Statistik Betriebliche Funktionen Sozialversicherung CH Zusatz organisatorische Zuordnung CH Leihgaben Datumsangaben Kommunikation Ergänzende Massnahmen Ortszuschlag / Amt Rolle / Beruf / Weiterverrechnung
2.3 Personalabrechnung
Abrechnungsstatus Wiederkehrende Bezüge / Abzüge Ergänzende Zahlung Berufliche Vorsorge CH Zeiterfassungsinformation Darlehenszahlungen Grunddaten Pensionskasse Individuelle Werte Pensionskasse Auslandrechte Zusatzinformation Basisbezüge Voranschlagskredite, Kreditkategorien
2.4 Personalzeitwirtschaft
Zeitkontingentabgeltungen Abwesenheiten Anwesenheiten Vertretungen Bereitschaft Abwesenheitskontingente Anwesenheitskontingente Zeitereignisse Kontingentkorrekturen Rückstellungen
2.5 Personalkostenmanagement
Planung Personalkosten Kostenplanung Leistungsgruppen
2.6 Personalentwicklung
Qualifikationen Beurteilungen
2.7 Reisekostenabrechnung
Reisedaten Reisekosten
Anhang 5
(Art. 47) Informationssystem für die Lernplattform Bund (LMS Bund) Personendaten 1. Personalnummer* 2. Name* 3. Vorname* 4. Geschlecht* 5. Geburtsdatum 6. Korrespondenzsprache* 7. Mailadresse geschäftlich* 8. Organisationseinheit* 9. Dienstadresse* 10. Funktion* 11. Lokale Personenidentifikatoren* 12. Mobiltelefonnummer (freiwillig und durch die betreffende Person selbstständig erfasst) 13. Lernerfolg bei Tests (erfüllt / nicht erfüllt) 14. Lernfortschritt (nicht gestartet / gestartet / abgeschlossen) 15. absolvierte Kurse 16. Kursanmeldungen / Stornierungen / Kursteilnahmen 17. erlangte Fähigkeiten und Kompetenzen aus absolvierten Kursen 18. Rolle(n) im LMS (Kursteilnehmer/in, Kursleiter/in, Kursadministrator/in) * aus dem zentralen Identitätsspeicher bezogene Daten
Anhang 6
(Art. 53) Daten des Dossiers der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB)
1 Stammdaten
1.1 Personalien
1.2 Beziehungen
1.3 Arbeitsverhältnis
1.4 Renten
1.5 Beratungsbereiche
2 Falldaten
2.1 Journal
2.2 Situationsanalyse
2.3 Grunddaten des Case Managements
2.4 Integrationsplan (inkl. Auswertung im Rahmen des Case Managements
PSB)
2.5 Lohnfortzahlung / Arbeitsunfähigkeit
2.6 Mittelzuteilung berufliche Integration
2.7 Gesuch an den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal
Anhang 7
(Art. 59) Daten der medizinischen Akten
1 Stammdaten
1.1 Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Beruf, Qualifikation, Funktion, vorgesetzte Person usw.)
1.2 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler
1.3 Berufskategorien
1.4 Dienststellen und -orte
1.5 Kostenträger
2 Falldaten
2.1 Korrespondenz (Dienststellen, Arztberichte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder deren Vertretung, z. B. Anwältin oder Anwalt, Gewerkschaft usw.) 2.2 Leistungserfassung 2.3 Terminierungen 2.4 Untersuchungsresultate 2.5 Diagnosen 2.6 Medizinische Eignung
Anhang 8
(Art. 67) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Verordnung vom26. Oktober 201118 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom19. Oktober 201619 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes In den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 2 wird «BV PLUS» ersetzt durch «IPDM».
Art. 12 Abs. 1
IAM-Systeme und Verzeichnisdienste können Daten der im Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM) geführten Personen nach Artikel 34 der Verordnung vom22. November 201720 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals automatisch beziehen.
2. Verordnung vom26. September 200321 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundestrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts
Art. 1 Abs. 2
Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bundespersonalverordnung vom3. Juli 200122 (BPV) und das Ausführungsrecht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur BPV sowie die Verordnung vom
AS 2011 5589, 2013 1617 2209, 2015 4095 22. November 201723 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals anwendbar.
3. Verordnung vom2. Dezember 200524 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
Art. 10
Aufgehoben 4. Verordnung vom16. Dezember 200925 über die militärischen Informationssysteme Im ganzen Erlass wird «(BV-PLUS)» ersetzt durch «(IPDM)».
Art. 38 Abs. 2 Bst. c
Die Daten für das ISKE können über eine Schnittstelle beschafft werden aus:
c. dem Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM).
Anhang 35f Einleitungssatz Daten folgender Informationstypen des IPDM gemäss Anhang 3 der Verordnung vom22. November 201726 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals werden im PSB bearbeitet und aus dem IPDM bezogen:
5. Finanzhaushaltverordnung vom5. April 200627
Art. 43 Abs. 2
Die Personendaten der Angestellten der Bundesverwaltung nach Absatz 1 können aus dem Informationssystem Personaldatenmanagement bezogen werden.
Art. 47 Abs. 2
Im Übrigen gelten für die Bekanntgabe der Daten der Angestellten der Bundesverwaltung an andere Informationssysteme die Voraussetzungen von Artikel 34 der Verordnung vom22. November 201728 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals.
6. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom23. August 201729 In Anhang 7 wird «System «BV Plus»» ersetzt durch «Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM)».