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Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals

172.220.111.4 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Dec 1, 2015

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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172.220.111.4

Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals
(BPDV)

vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Dezember 2015)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2, 27a Absatz 6, 27c Absatz 7, 27d Absatz 6 und 28 Absatz 1quater des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),2 verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.220.1

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Grundsätze

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absätze1 und 2 Buchstaben a und d der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20013.

Die Bearbeitung der Daten, die im Rahmen der Sicherheitsprüfungen erhoben werden, richtet sich nach der Verordnung vom4. März 20114 über die Personensicherheitsprüfungen.

Footnotes

  1. [3] SR 172.220.111.3
  2. [4] SR 120.4

Art. 2 Information der Angestellten

Vor der Einführung oder Änderung eines Informationssystems oder einer Datensammlung werden die Angestellten informiert.

Art. 3 Beratung der Angestellten

Die Angestellten können die Datenschutzberaterinnen und -berater ihrer Verwaltungseinheit oder ihres Departements um Beratung angehen.

AS 2011 5589

2. Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit

Art. 4 Datensicherheit

Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.

Die Datensicherheit für die Informationssysteme richtet sich nach:

  1. der Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG);

  2. den Artikeln8 und 9 der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20036; und

  3. den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.

Für die Informationssysteme dieser Verordnung erlässt das Eidgenössische Personalamt (EPA) Bearbeitungsreglemente. Diese regeln namentlich die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.

Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die Vorgesetzten der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.

Footnotes

  1. [5] SR 235.11
  2. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4095).
  3. [6] SR 172.010.58

Art. 5 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht

Die betroffenen Personen können ihr Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht beim jeweiligen Personaldienst oder Fachdienstleistungszentrum Personal, bei der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) sowie dem ärztlichen Dienst geltend machen. Vorbehalten bleiben die Artikel 22, 35 und 38.7

Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.

3. Abschnitt Bekanntgabe von Daten

Art. 6 Veröffentlichung

Die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für eine vorgängige Information der Angestellten, deren Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett veröffentlicht werden sollen.

Die Information umfasst die vorgesehene Publikationsform und den Hinweis, dass Angestellte, die mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sind, dies jederzeit schriftlich mitteilen können.

Die Veröffentlichung besonders schützenswerter Personendaten bedarf der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person.

Art. 7 Weitergabe an Dritte

An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, Bank- und Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter, dürfen Daten nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person weitergegeben werden. Wer Daten weitergibt, muss überprüfen, ob eine entsprechende Einwilligung vorliegt.

Die Einwilligung der betroffenen Person gilt als gegeben, wenn sie eine andere Angestellte oder einen anderen Angestellten als Referenzperson für die Auskunftserteilung bezeichnet hat.

Die Datenweitergabe beschränkt sich auf die für den Zweck der Anfrage notwendigen Informationen.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Angestellte, die innerhalb der Bundesverwaltung die Verwaltungseinheit wechseln. Artikel 12 bleibt vorbehalten.

2. Kapitel Personalinformationssystem der Bundesverwaltung

Art. 8 Inhalt

Die im Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV PLUS) enthaltenen Daten sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 9 Struktur

Das BV PLUS besteht aus folgenden Komponenten:

  1. Organisationsmanagement für die Abbildung der organisatorischen und funktionellen Personalstruktur;

  2. Personaladministration für die Verwaltung von Personendaten der Angestellten;

  3. Personalabrechnung für die Abrechnung und Überweisung der Löhne der Angestellten;

  4. Personalzeitwirtschaft für die Verwaltung der Zeitdaten;

  5. Personalkostenmanagement für die Planung und das Controlling der Personalkosten;

  6. Personalentwicklung für die Laufbahnplanung und die Entwicklungsplanung;

  7. Vergütungsmanagement für die Planung und Festsetzung der Entlöhnung;

  1. 8 Learningmanagement für die Verwaltung und die Unterstützung von Veranstaltungen und Kursen, einschliesslich Online-Kursen;

  2. Reisekostenabrechnung für die Erfassung und Abrechnung von Reisen, Reisekosten und Spesen sowie für die Übermittlung in das Finanzsystem;

  3. Personalcontrolling für die Auswertung und Beurteilung der Personalkennzahlen.

Art. 10 Datenbearbeitung und -zugriff

Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen bearbeiten die Daten im BV PLUS für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 27a Absatz 1 BPG.

Die Angestellten können ihre eigenen Daten im BV PLUS, namentlich Personalien, Zeitdaten und Spesen, bearbeiten, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.

Die Vorgesetzten können die Daten ihrer Mitarbeitenden, namentlich Zeitdaten und Spesen, einsehen und genehmigen, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.

Die Zugriffsrechte sowie Art und Umfang des Zugriffs sind in Anhang 1 geregelt.

Das Bearbeitungsreglement regelt zusätzlich zu Artikel 4 Absatz 3 die Form der Datenbearbeitung und die Zugriffsrechte der Benutzerinnen und Benutzer.

Art. 11 Datenbekanntgabe

Nicht besonders schützenswerte Daten aus dem BV PLUS können anderen Informationssystemen bekannt gegeben werden, sofern:

  1. für das Informationssystem eine Rechtsgrundlage vorhanden ist;

  2. das Informationssystem beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten angemeldet ist, mit Ausnahme der Datensammlungen nach Artikel 18 VDSG9;

  3. für das Informationssystem ein Bearbeitungsreglement besteht.

Die Datenbekanntgabe kann über einen Verteiler erfolgen.

Die Verwaltungseinheiten können für die Personaladministration in ihrem Bereich nicht besonders schützenswerte Daten ihrer Angestellten aus dem BV PLUS übernehmen.

Footnotes

  1. [9] SR 235.11

Art. 12 Übertragung der Zugriffsberechtigung

Wechseln Angestellte innerhalb der Bundesverwaltung zu einer anderen Verwaltungseinheit, so wird der bisherigen Verwaltungseinheit die Zugriffsberechtigung auf das BV PLUS für alle Daten, die diese Angestellten betreffen, entzogen und der neuen Verwaltungseinheit übertragen, mit Ausnahme der Daten nach Artikel 27a Absatz 3 Buchstabe g BPG.

Art. 13 Aufbewahrung

Die Daten der Angestellten, die die Bundesverwaltung verlassen haben oder verstorben sind, werden während zehn Jahren im BV PLUS aufbewahrt.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.

Art. 14 Protokollierung

Die Zugriffe und Änderungen im BV PLUS werden laufend protokolliert.

Die Protokolle werden während zwei Jahren vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) aufbewahrt.

Art. 15 Verantwortlichkeit

Das EPA ist für das BV PLUS verantwortlich.

Die Verwaltungseinheiten, die das BV PLUS anwenden, sind für die Bearbeitung der von diesem in ihrem Zuständigkeitsbereich verwalteten Daten verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal. Die verantwortlichen Stellen sorgen für die Richtigkeit der Daten.

Das BIT ist für den technischen Betrieb des BV PLUS verantwortlich.

3. Kapitel Bewerbungsdossier

Art. 16 Inhalt

Das Bewerbungsdossier kann insbesondere die in Anhang 2 aufgeführten Daten enthalten.

Art. 17 Datenbearbeitung

Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die für die Auswahl verantwortlichen Personen bearbeiten in ihrem Bereich die Dossiers der Bewerberinnen und Bewerber.

Art. 18 Information über Persönlichkeitstests

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen vor der Durchführung von Persönlichkeitstests informiert werden über:

  1. den Zweck der Tests;

  2. die Verwendung der Testergebnisse; und

  3. den Personenkreis, der über die Testergebnisse informiert wird.

2. Abschnitt Informationssystem für die Bewerbungsdossiers

Art. 19 Zweck

Das Informationssystem für die Rekrutierung in der Bundesverwaltung (E-Recruiting BV) dient dazu, Stellen auszuschreiben und den Bewerbungsprozess zu vereinfachen.

Art. 20 Struktur

Das E-Recruiting BV besteht aus den Komponenten E-Dispositionsanwendung und Bewerbungsmanagement.

Mit der E-Dispositionsanwendung werden die Stelleninserate erstellt und publiziert.

Im Bewerbungsmanagement werden auszuschreibende Stellen mit den notwendigen Informationen erfasst und die Daten der Bewerberinnen und Bewerber bearbeitet.

Art. 21 Zugriffsrechte

Die im Departement verantwortliche Person erteilt auf Antrag der Verwaltungseinheiten ihren Personaldiensten und Fachdienstleistungszentren Personal die Zugriffsrechte.

Die Personaldienste und Fachdienstleistungszentren Personal erteilen im Einzelfall den für die Auswahl verantwortlichen Personen die Zugriffsrechte.

Art. 22 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht

Bei einer elektronischen Bewerbung kann die Bewerberin oder der Bewerber das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht im E-Recruiting BV selber wahrnehmen.

Art. 23 Protokollierung

Die Zugriffe und Änderungen im E-Recruiting BV werden laufend protokolliert.

Die Protokolle werden während zwei Jahren vom EPA aufbewahrt.

Art. 24 Verantwortlichkeit

Das EPA ist für das E-Recruiting BV verantwortlich.

Die Verwaltungseinheiten sind für die in ihrem Bereich verwalteten Daten verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal.

Art. 25 Datenvernichtung

Die Personaldienste und die Fachdienstleistungszentren Personal vernichten die Daten des E-Recruiting BV drei Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 27b Absatz 7 BPG.

4. Kapitel Personaldossier

Art. 26 Inhalt

Die im Personaldossier enthaltenen Daten sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 27 Dossierübergabe bei internem Übertritt

Tritt eine angestellte Person in eine andere Verwaltungseinheit über, so wird das Personaldossier nicht an die neue Verwaltungseinheit übergeben. Jede Abweichung wird mit der angestellten Person vereinbart.

Art. 28 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung

Die Daten des Personaldossiers werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden sie dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.

Die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden während fünf Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Diese Frist gilt auch im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Leistungsbeurteilungen sowie die Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren aufbewahrt. Sie können ausnahmsweise länger aufbewahrt werden, wenn ein Rechtsstreit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dies rechtfertigt. In solchen Fällen werden sie längstens bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

2. Abschnitt Informationssystem für die Personaldossiers

Art. 29 Zweck

Das Informationssystem für die Personaldossiers der Bundesverwaltung (E-Personaldossier BV) dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personendaten der Angestellten.

Art. 30 Informationssystem für die Personaldossiers der Gruppe Verteidigung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport betreibt ein eigenes Informationssystem für die Personaldossiers der Gruppe Verteidigung.

Dieses System wird in den Artikeln 72g–72gsexies der Verordnung vom6. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme geregelt.10

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Art. 31 Daten aus BV PLUS

Nicht besonders schützenswerte Daten können aus dem BV PLUS übernommen werden.

Art. 32 Zugriffsrechte

Die im Departement verantwortliche Person erteilt auf Antrag der Verwaltungseinheiten ihren Personaldiensten und Fachdienstleistungszentren Personal die Zugriffsrechte.

Die Personaldienste und Fachdienstleistungszentren Personal erteilen im Einzelfall den Vorgesetzten ein zeitlich beschränktes Zugriffsrecht.

Art. 33 Protokollierung

Die Zugriffe und Änderungen im E-Personaldossier BV werden laufend protokolliert.

Die Protokolle werden während zwei Jahren vom BIT aufbewahrt.

Art. 34 Verantwortlichkeit

Das EPA ist für das E-Personaldossier BV verantwortlich.

Die Verwaltungseinheiten, die das E-Personaldossier BV anwenden, sind für die Bearbeitung der von diesem in ihrem Zuständigkeitsbereich verwalteten Daten verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal. Die verantwortlichen Stellen sorgen für die Richtigkeit der Daten.

Das BIT ist für den technischen Betrieb des E-Personaldossier BV verantwortlich.

Art. 35 Auskunftsrecht

Die Personaldienste gewähren den Angestellten, die Einsicht in ihr Personaldossier verlangen, einen zeitlich beschränkten Zugriff auf ihre Daten im E-Personaldossier BV.

5. Kapitel:11 Dossier der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung

Art. 36 Inhalt

Die im Dossier der PSB enthaltenen Daten sind in Anhang 4 aufgeführt.

Art. 36a Aufbewahrung und Vernichtung

Die Daten des Dossiers werden nach Fallabschluss bei der PSB aufbewahrt.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre bei:

  1. Beratungen und Unterstützung in den Bereichen Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen;

  2. Fallführung (Case Management).

Sie beträgt zehn Jahre bei:

  1. Beratungen und Unterstützung im Bereich Einkommensverwaltung und bei Schuldenregulierungen;

  2. Entscheiden über Leistungsgesuche nach der Verordnung vom 18. Dezember 200212 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal;

  3. Mittelzuteilungen für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in die Bundesverwaltung.

Die Anträge um Mittelzuteilung nach Absatz 3 Buchstabe c werden beim EPA nach Abschluss der Mittelzuteilung zehn Jahre aufbewahrt.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.

Footnotes

  1. [12] SR 172.222.023

2. Abschnitt Informationssystem der PSB

Art. 36b Zweck

Das Informationssystem der PSB dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Daten der Personen, die an sie gelangen.

Art. 36c Zugriffsrechte

Die PSB erteilt im Einzelfall den Personen und Stellen nach Artikel 27d Absatz 4 BPG ein zeitlich und inhaltlich beschränktes Zugriffsrecht.

Art. 36d Protokollierung

Die Zugriffe und Änderungen im Informationssystem der PSB werden laufend protokolliert.

Die Protokolle werden während zwei Jahren vom BIT aufbewahrt.

Art. 36e Verantwortlichkeit

Die PSB ist für das Informationssystem der PSB verantwortlich.

Das BIT ist für den technischen Betrieb des Informationssystems der PSB verantwortlich.

6. Kapitel:13 Gesundheitsdaten

Art. 37 Inhalt der medizinischen Akten

Die medizinischen Akten können insbesondere die in Anhang 5 aufgeführten Daten enthalten.

Art. 38 Auskunftsrecht

Ist der ärztliche Dienst der Ansicht, die Angaben in den medizinischen Akten könnten der angestellten Person schaden, so kann er die darin enthaltenen Daten einer von ihr bezeichneten Vertrauensärztin oder einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt mitteilen.

Art. 39 Weitergabe von Daten an Dritte

Dem Personaldienst wird nur die Schlussfolgerung aus ärztlichen Feststellungen des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre schriftliche Einwilligung erteilt haben.

Wenn die Betroffenen ihre Einwilligung nicht erteilt haben, ist der Rechtsdienst des EPA befugt, dem ärztlichen Dienst die Erlaubnis zu geben, den zuständigen Stellen Gesundheitsdaten oder medizinische Akten weiterzugeben (Art. 28 Abs. 3 und 4 BPG).

Art. 40 Aufbewahrung

Die medizinischen Akten der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Angestellten werden beim ärztlichen Dienst aufbewahrt.

Die medizinischen Akten der Angestellten werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 40 Jahre aufbewahrt.

Die medizinischen Akten der Bewerberinnen und Bewerber, die nicht angestellt wurden, werden zehn Jahre aufbewahrt.

Die Verwaltungseinheiten informieren den ärztlichen Dienst über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten und über die Nichtanstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.

2. Abschnitt Informatiksystem des ärztlichen Dienstes

Art. 41 Zweck

Das Informatiksystem des ärztlichen Dienstes dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Akten der Angestellten sowie der Bewerberinnen und Bewerber.

Art. 41a Zugriffsrechte

Der ärztliche Dienst erteilt im Einzelfall seinen Mitarbeitenden nach ihrer Funktion und Rolle in der Applikation ein zeitlich und inhaltlich beschränktes Zugriffsrecht.

Art. 41b Protokollierung

Die Zugriffe und Änderungen im Informatiksystem des ärztlichen Dienstes werden laufend protokolliert.

Die Protokolle werden während zwei Jahren vom ärztlichen Dienst aufbewahrt.

Art. 41c Verantwortlichkeit

Der ärztliche Dienst ist für das Informatiksystem des ärztlichen Dienstes verantwortlich.

Die Informatikabteilung des Eigners des ärztlichen Dienstes ist für den technischen Betrieb des Informatiksystems des ärztlichen Dienstes verantwortlich und trifft angemessene organisatorische und technische Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.

7. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 42 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom3. Juli 200114 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung wird aufgehoben.

…15

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

[AS 2001 2251, 2009 5101 Art. 17]

Die Änderung kann unter AS 2011 5589 konsultiert werden.

Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung. V 172.220.111.4 Anhang 116 (Art.8 und 10 Abs. 4) BV PLUS Daten und Umfang des Zugriffs sowie Berechtigung zur Datenbearbeitung Zeichenerklärung Bemerkung Umfang Zweck M1 Mutieren nur mit schriftl. Auftrag VE A Ganze BV 1 Personalbewirtschaftung M2 Mutieren nur für betriebliche Notfälle B Mehrere Buchungskreise im Auftrag 2 Controlling / Genehmigung M3 Mutieren nur über HR-Portal C Eigener Buchungskreis 3 Revisionen M Mutieren D Eigene Daten 4 Controlling S Sichten E Eigene und Daten unterstellte MA 5 Betriebsunterstützung G Genehmigen 6 Technischer Betrieb 172.220.111.4 Bundesrat und Bundesverwaltung (Support pflegen) (Support pflegen) Revisoren zentren Personaldienste Finanzdienste Mitarbeitende Vorgesetzte EFK Nur via Portal S, M3 S, G, M3 Nur sichten S S S Mutieren M1 M2 M M Zweck 5 6 3 3 1 1, 2 4 1

1, 2 Umfang A A A A B C C D E Personalmassnahmen M1 M2 S S M M S S Organisatorische Zuordnung M1 M2 S S M M S S S Daten zur Person M1 M2 S S M M M3 S Abrechnungsstatus M1 M2 S S M M Behinderungen M1 M2 S S M M Anschriften M1 M2 S S M M S M3 S Sollarbeitszeit M1 M2 S S M M S S Basisbezüge M1 M2 S S M M S S Bankverbindungen M1 M2 S S M M S M3 Externe Überweisungen M1 M2 S S M M Wiederkehrende Be- und Abzüge M1 M2 S S M M Ergänzende Zahlungen M1 M2 S S M M Vertragsbestandteile M1 M2 S S M M S S Reiseprivilegien M1 M2 S S M M S S Terminverfolgung M1 M2 S S M

M S S Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung. V 172.220.111.4 (Support pflegen) (Support pflegen) Revisoren zentren Personaldienste Finanzdienste Mitarbeitende Vorgesetzte EFK Familie / Bezugsperson M1 M2 S S M M M3 Ausbildung M1 M2 S M M S S Andere / frühere Arbeitgeber M1 M2 S M M Qualifikationen M1 M2 S M M M3 S Beurteilungen M1 M2 S M M S Kostenverteilung M1 M2 S S M M S S Vollmachten M1 M2 S M M Betriebsinterne Daten M1 M2 S M M S S Statistiken M1 M2 S M M Betriebliche Funktionen M1 M2 S M M S S Sozialversicherung Schweiz M1 M2 S S

M M S S Versicherungen M1 M2 S S M M S Steuerdaten CH M1 M2 S S M M S S Zusatz Organisatorische Zuordnung Schweiz M1 M2 S S M M S S Leihgaben M1 M2 S S M M S S Datumsangaben M1 M2 S S M M S S Darlehen M1 M2 S S M M Aufenthaltsstatus M1 M2 S S M M S Zeiterfassungsinformation M1 M2 S S M M S S Mitgliedschaften M1 M2 S S M M S 172.220.111.4 Bundesrat und Bundesverwaltung (Support pflegen) (Support pflegen) Revisoren zentren Personaldienste Finanzdienste Mitarbeitende Vorgesetzte EFK Darlehenszahlungen M1 M2 S S M M Wehr-/Zivildienst

M1 M2 S S M M M3 S Kommunikation M1 M2 S S M M M3 S Mitteilungen M1 M2 S S M M S Grunddaten Pensionskasse M1 M2 S S M M Individuelle Werte Pensionskasse M1 M2 S S M M Ergänzende Massnahmen M1 M2 S S M M S S Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt M1 M2 S S M M Nebentätigkeit M1 M2 S S M M M3 S Zeitkontingentabgeltungen M1 M2 S S M M Ortszuschlag Amt M1 M2 S S M M S S ESS-Einstellungen Entgeltnachweis M1 M2 S S M M S Entgeltnachweis S S S S S S Planung Personalkosten M1 M2 S S M M Aus- und Weiterbildungskosten CH M1 M2 S S M M Objekt (Org-Einheit, Planstelle)

M1 M2 S S M M S S Objekt (Stelle) M1 M2 S S S Verknüpfung Objekt Org-Einheit, Planstelle, Stellen, Person, M1 M2 S S M M S S Kostenstelle Verbale Beschreibung (Org-Einheit, Planstelle, Trainingstyp) M1 M2 S S M M S S Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung. V 172.220.111.4 (Support pflegen) (Support pflegen) Revisoren zentren Personaldienste Finanzdienste Mitarbeitende Vorgesetzte EFK Abteilung Stab (Org-Einheit, Planstelle) M1 M2 S S M M Sollbezahlung (Planstelle) M1 M2 S S M M Vakanz (Planstelle) M1 M2 S S M M Kontierungsmerkmale (Org-Einheit, Planstelle) M1 M2 S S M M Arbeitszeit (Planstelle) M1 M2 S S M M Mitarbeitergruppe/-kreis (Planstelle) M1 M2 S S M M Obsolet (Planstelle) M1 M2 S S M M Kostenverteilung (Org-Einheit, Planstelle) M1 M2

S S M M S Preise (Trainingstyp, Training, E-Training) M1 M2 S S M M S S Dispositionsmerkmale (Ressourcentyp) M1 M2 S S M M Kapazität (Trainings, Curriculumstyp, Ressourcentyp) / Anzahl M1 M2 S S M M S S Teilnehmer/innen Halbwertzeit (Trainings, Curriculumstyp, Qualifikation) / Gültig- M1 M2 S S M M S S keit der Fähigkeit Info Training (Training, Curriculum, Trainingsprogramm) / M1 M2 S S M M S S Kursattribut Ortsabhängige Zusatzinfo (Ort, Org-Einheit) M1 M2 S S M M Adressen (Org-Einheit, Planstelle, Arbeitsplatz, Ort, Ressource, M1 M2 S M M S S Firma, Ext. Person) Info Trainingstyp (Trainingstyp, Curriculumstyp) M1 M2 S S M M S S Verfahren M1 M2 S S M M 172.220.111.4 Bundesrat und Bundesverwaltung (Support pflegen) (Support pflegen) Revisoren zentren Personaldienste Finanzdienste Mitarbeitende Vorgesetzte EFK Mail-Adresse (Arbeitsplatz, Ext.

Person, Org-Einheit, Planstelle, M1 M2 S S M M S Firma) Namensaufbereitung (Ext. Person) M1 M2 S S M M Operativer Ablauf (Training) / Lehrplan M1 M2 S S M M S Info Faktura / Verrechnung (Org-Einheit) M1 M2 S S M M Dispositiver Ablauf (Trainingstyp) / Kurszeiten und Folgen M1 M2 S S M M S Web Link (Trainingstyp, Curriculumstyp) M1 M2 S S M M S S Info Trainingstyp (Trainingsgruppe) M1 M2 S S M M Abwesenheiten M1 M2 S M M M3 G Anwesenheiten M1 M2 S M M M3 S Vertretungen M1 M2 S S M M M3 M3 Bereitschaft M1 M2 S M M M3 G, M3 Abwesenheitskontingente M1 M2 S M M S S Anwesenheitskontingente M1 M2 S M M

M3 G, M3 Entgeltbelege M1 M2 S M M S Zeitereignisse M1 M2 S M M M3 S Zeitumbuchungsvorgaben M1 M2 S M M S S Kontingentkorrektur M1 M2 S M M S S Jahreskalender M1 M2 S S M M S S Monatskalender M1 M2 S S M M S S Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung.

V 172.220.111.4 (Support pflegen) (Support pflegen) Revisoren zentren Personaldienste Finanzdienste Mitarbeitende Vorgesetzte EFK Trainingsinhalt statisch (Trainingstyp, Training) M1 M2 S S M M S S Info Curriculumstyp (Curriculumstyp) M1 M2 S S M M Trainingstypinhalt (Trainingstyp) / Beschreibung M1 M2 S S M M S S Trainingsform (Trainingstyp, Curriculumstyp) / Typ M1 M2 S S M M S S Durchführungsvorgaben (Trainingstyp) M1 M2 S S M M S S Trainingsinhalt (Trainings, E-Training) / Beschreibung M1 M2 S S M M S S Planung Personalkosten (Org-Einheit) M1 M2 S S M M Planung Personalkosten (Planstelle) M1 M2 S S M M Workflow-Einstellungen (Trainingstyp, Curriculumstyp) M1 M2 S S M M Collaboration Room (Trainingstyp, Curriculumstyp) / virtuelle M1 M2 S S M M M3 Sitzung Vorlage Collaboration Room (Trainingstyp) M1 M2 S

S M M Nachbereitungssteuerung (Trainingstyp, Curriculumstyp) / Kurs- M1 M2 S S M M Anwesenheit Korrespondenzsteuerung (Trainingstyp, Curriculumstyp) / Work- M1 M2 S S M M flow Versionierungsoptionen (Trainingstyp) / Lebenszyklus M1 M2 S S M M Hotel (Ressource) M1 M2 S S M M Daten Trainingsorganisation (Firma) / Kursanbieter M1 M2 S S M M S Auslandanrechte M1 M2 S S M M Zusatzinformation Basisbezüge M1 M2 S S M M S S 172.220.111.4 Bundesrat und Bundesverwaltung (Support pflegen) (Support pflegen) Revisoren zentren Personaldienste Finanzdienste Mitarbeitende Vorgesetzte EFK Genehmigungen M1 M2 S S S M3 G Rolle / Beruf / Verrechnung M1 M2 S S M M Leistungsgruppen (Org-Einheit, Planstelle) M1 M2 S S M M S Attachment-Steuerung (Trainingstyp, Curriculumstyp, Training) M1 M2 S S M M S

S Planstellenbewertung Zusatz M1 M2 S S M M S S Personalkategorie (Planstelle) M1 M2 S M M S S

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1617).

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1617).
  2. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1617).
  3. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1617).
  4. [16] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4095).

Daten des Bewerbungsdossiers

Foto Anrede Titel Vorname Name Geburtsdatum E-Mail-Adresse Passwort Korrespondenzsprache Strasse PLZ Ort Land Telefon Motivationsschreiben Lebenslauf Zeugnisse, Diplome, Referenzen und weitere Dokumente

Daten des Personaldossiers

1 Personalgewinnung 1.1 Bewerbungsdossier 1.2 Anstellungsunterlagen 1.3 Sicherheit

2 Personalführung 2.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen 2.2 Stellenbeschreibungen 2.3 Zeugnisse 2.4 Arbeitszeit 2.5 Personaleinsatz 2.6 Disziplinarwesen 2.7 Bewilligungen 2.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

3 Personalhonorierung 3.1 Lohn / Zulagen 3.2 Spesen 3.3 Prämien 3.4 Lohnnebenleistungen / Vergünstigungen 3.5 Familienergänzende Kinderbetreuung

4 Sozialversicherungen 4.1 AHV/IV/EO/ALV 4.2 SUVA / Unfallversicherung 4.3 Familienzulagen 4.4 PUBLICA 4.5 Militärversicherung (MV)

5 Gesundheit 5.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt 5.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit 5.3 Arztzeugnisse

5.4 Ermächtigung für Ärzte und Versicherungen 5.5 Anfragen / Stellungnahmen ärztlicher Dienst 5.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall

6 Versicherungen Allgemein 6.1 Unterlagen Haftpflichtfälle 6.2 Effektenschäden

7 Personalentwicklung 7.1 Aus- und Weiterbildung 7.2 Entwicklungsmassnahmen 7.3 Qualifikationen 7.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen 7.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen 7.6 Kaderentwicklung 7.7 Berufliche Grundbildung

8 Austritt / Übertritt 8.1 Kündigung Arbeitgeber (AG) 8.2 Kündigung Arbeitnehmer (AN) 8.3 Pensionierung 8.4 Todesfall 8.5 Austrittsformalitäten 8.6 Übertrittsformalitäten

9 Besondere Personalkategorien

Anhang 417 (Art. 36)

Daten des Dossiers der PSB

1 Stammdaten 1.1 Personalien 1.2 Beziehungen 1.3 Arbeitsverhältnis 1.4 Renten 1.5 Beratungsbereiche

2 Falldaten 2.1 Journal 2.2 Situationsanalyse 2.3 Grunddaten Case Management 2.4 Integrationsplan (inkl. Auswertung im Rahmen des Case Managements PSB) 2.5 Lohnfortzahlung/Arbeitsunfähigkeit 2.6 Mittelzuteilung berufliche Integration 2.7 Gesuch an den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal

Anhang 518 (Art. 37)

Daten der medizinischen Akten

1 Stammdaten 1.1 Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Beruf, Qualifikation, Funktion, vorgesetzte Person etc.) 1.2 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler 1.3 Berufskategorien 1.4 Dienststellen und -orte 1.5 Kostenträger

2 Falldaten 2.1 Korrespondenz (Dienststellen, Arztberichte, Mitarbeitende oder deren Vertretung, wie eine Anwältin oder ein Anwalt, eine Gewerkschaft etc.) 2.2 Leistungserfassung 2.3 Terminierungen 2.4 Untersuchungsresultate 2.5 Diagnosen 2.6 Medizinische Eignung

Footnotes

  1. [17] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1617).
  2. [18] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1617).