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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

AS 2018 1117 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 16, 2017

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2018-1117/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-des-ubereinkommens-des-europarats-zur-verhutung-und-bekampfung-von-gewalt-gegen-frauen-und-hauslicher-gewalt

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SR 0.311.35)

Federal Gazette: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BBl 2017 1071),

AS 2018 1117

Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Übereinkommens
des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung
von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

vom 16. Juni 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom2. Dezember 20162,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2017 185

Art. 1

Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 20113 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen) wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit

Footnotes

  1. [3] SR 0.311.35; AS 2018 1119

Artikel 44 Absätze 1 Buchstabe e und 3, Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 59 des

Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an:

  1. Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e nicht anzuwenden.

  2. Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 3: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 3 bezüglich sexueller Gewalt gegen Erwachsene (Art. 36 des Übereinkommens) sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation (Art. 39 des Übereinkommens) nicht anzuwenden.

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. BB

  1. Vorbehalt zu Artikel 55 Absatz 1: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 55 Absatz 1 bezüglich leichter Formen körperlicher Gewalt (Art. 35 des Übereinkommens) nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

  2. Vorbehalt zu Artikel 59: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 59 nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegenstandslos geworden sind.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 BV).

Ständerat, 16. Juni 2017 Nationalrat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 5. Oktober 2017 unbenützt abgelaufen.4 20. März 2018 Bundeskanzlei

Footnotes

  1. [4] BBl 2017 4275