BBl 2017 4275
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
vom 16. Juni 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 20162, beschliesst:
Art. 1 1 Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 20113 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absätze 1 Buchstabe e und 3, Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 59 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an: a. Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e nicht anzuwenden. b. Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 3: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 3 bezüglich sexueller Gewalt gegen Erwachsene (Art. 36 des Übereinkommens) sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation (Art. 39 des Übereinkommens) nicht anzuwenden.
Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und BBl 2017 Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. BB
c. Vorbehalt zu Artikel 55 Absatz 1: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 55 Absatz 1 bezüglich leichter Formen körperlicher Gewalt (Art. 35 des Übereinkommens) nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. d. Vorbehalt zu Artikel 59: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 59 nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. 4 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegenstandslos geworden sind.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).
Ständerat, 16. Juni 2017 Nationalrat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 20174 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017
4 BBl 2017 4275