AS 2018 4671
Zollverordnung
(ZV)
Änderung vom 21. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zollverordnung vom1. November 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 228 Bst. a
Folgendes Personal der EZV ausserhalb des Grenzwachtkorps darf Waffen, andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel einsetzen:
a. das Personal der Hauptabteilung Zollfahndung;
Einfügen vor dem 6. Titel
Art. 240b Zuständigkeiten
Zuständig für die Strafverfolgung ist die Hauptabteilung Zollfahndung.
Jede Dienststelle der EZV ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass von Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 Absatz 1 VStrR2.
II
Die Verordnung vom4. April 20073 über die Strafkompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung wird aufgehoben.
AS 2007 1793, 2011 4111, 2016 513, 2017 5161
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 20. September 20134 über das Informationssystem für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung
Art. 7 Abs. 1
Daten aus dem Informationssystem dürfen in ein externes Analysesystem übergeführt und dort zur Durchführung eines Analyseauftrags bearbeitet werden. Ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialistinnen und Spezialisten der Hauptabteilung Zollfahndung, des Kommandos Grenzwachtkorps oder der Sektion Risikoanalyse ausgeführt werden.
Art. 11 Hauptabteilung Zollfahndung
Die Hauptabteilung Zollfahndung darf alle Daten abfragen und bearbeiten.
2. Verordnung vom4. April 20075 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung
Art. 6 Einleitungssatz
Die Chefin oder der Chef eines Zollkreises, des Grenzwachtkorps sowie der Hauptabteilung Zollfahndung entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich: