AS 2020 1233
Verordnung
über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung
der Coronakrise
(COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht)
vom 16. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:
1. Abschnitt: Anpassung bei der Überschuldungsanzeige
Art. 1 Anzeigepflichten
In Abweichung von Artikel 725 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)2 kann der Verwaltungsrat auf die Benachrichtigung des Gerichts verzichten, wenn die Gesellschaft am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann.
Der Verwaltungsrat muss seinen Entscheid schriftlich begründen und dokumentieren.
In Abweichung von Artikel 725 Absatz 2 OR kann die Prüfung der Zwischenbilanz unterbleiben.
In Abweichung von den Artikeln 728c Absatz 3 und 729c OR ist die Revisionsstelle von der Pflicht befreit, das Gericht zu benachrichtigen, wenn der Verwaltungsrat gestützt auf Absatz 1 auf die Anzeige verzichten darf.
Art. 2 Andere Rechtsformen
Artikel 1 gilt sinngemäss für alle Rechtsformen, die einer gesetzlichen Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung unterstehen.
2. Abschnitt: Anpassung des Nachlassvertragsrechts
Art. 3 Sanierungsplan und Konkurseröffnung bei fehlender Sanierungsfähigkeit
In Abweichung von Artikel 293 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) muss dem Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners um Einleitung des Nachlassverfahrens kein provisorischer Sanierungsplan beiliegen.
Artikel 293a Absatz 3 SchKG ist nicht anwendbar.
Art. 4 Dauer der provisorischen Nachlassstundung
In Abweichung von Artikel 293a Absatz 2 SchKG4 darf die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung bis zu sechs Monate betragen.
Art. 5 Übergang zum Konkurs nach Ablauf einer Karenzfrist
Artikel 296b Buchstaben a und b SchKG5 ist bis zum 31. Mai 2020 nicht anwendbar, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war oder Rangrücktritte im Sinne von Artikel 725 Absatz 2 OR6 im vollen
Umfang der Überschuldung vorliegen
3. Abschnitt: COVID-19-Stundung
Art. 6 Einleitung
Jede Schuldnerin und jeder Schuldner in der Rechtsform der Einzelunternehmung, der Personengesellschaft oder einer juristischen Person kann beim Nachlassgericht eine Stundung von höchstens drei Monaten beantragen (COVID-19-Stundung), wenn sie oder er am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war oder Rangrücktritte im Sinne von Artikel 725 Absatz 2 OR7 im vollen Umfang der Überschuldung vorliegen.
Die COVID-19-Stundung steht folgenden juristischen Personen nicht offen:
Publikumsgesellschaften im Sinn von Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 OR;
Gesellschaften, die im Jahr 2019 zwei der Grössen nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR überschritten haben.
Die Schuldnerin oder der Schuldner hat mit dem Gesuch ihre oder seine Vermögenslage glaubhaft darzutun und so gut wie möglich zu belegen.
Das Nachlassgericht entscheidet unverzüglich über die Stundung und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 7 Verlängerung und Widerruf der Stundung
Das Nachlassgericht kann auf Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners die COVID-19-Stundung einmalig um höchstens weitere drei Monate verlängern.
Hat die Schuldnerin oder der Schuldner gegenüber dem Nachlassgericht falsche Angaben gemacht, so kann dieses die Stundung jederzeit von Amtes wegen widerrufen.
Art. 8 Pflichten der Organe bei Überschuldung einer juristischen Person
Mit dem Gesuch einer juristischen Person um COVID-19-Stundung gelten die gesetzlichen Anzeigepflichten als erfüllt, die den Organen bei Überschuldung obliegen.
Art. 9 Sachwalterin oder Sachwalter
Im Regelfall wird kein Sachwalter bestellt. Sofern es aufgrund der Umstände jedoch erforderlich ist, setzt das Nachlassgericht auf Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners, einer Gläubigerin oder eines Gläubigers oder von Amtes wegen unabhängig vom Verfahrensstand eine Sachwalterin oder einen Sachwalter ein.
Diese oder dieser überwacht die Schuldnerin oder den Schuldner, kann diesem Weisungen erteilen, erstattet Meldung an das Nachlassgericht, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Bestimmungen dieser Verordnung verletzt, und unterstützt sie oder ihn darin, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und Einigungen mit ihren oder seinen Gläubigerinnen und Gläubigern zu erzielen.
Art. 10 Bekanntmachung der Stundung
Die Bewilligung und die Verlängerung der COVID-19-Stundung werden durch das Nachlassgericht öffentlich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt.
Das Nachlassgericht weist die Schuldnerin oder den Schuldner in seinem Entscheid an, unverzüglich sämtliche bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger über die Bewilligung oder die Verlängerung der Stundung schriftlich oder per E-Mail zu informieren.
Art. 11 Der Stundung unterliegende Forderungen
Der COVID-19-Stundung unterliegen sämtliche Forderungen gegen die Schuldnerin oder den Schuldner, die vor der Bewilligung der Stundung entstanden sind.
Davon ausgenommen sind Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4
Die Schuldnerin oder der Schuldner darf die Forderungen, die der Stundung unterliegen, nicht bezahlen. Tut sie oder er dies dennoch, so kann das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
Art. 12 Wirkungen der Stundung auf die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger
Während der Stundung kann gegen die Schuldnerin oder den Schuldner für Forderungen, die von der Stundung erfasst sind, eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
Für gepfändete Vermögenswerte gilt Artikel 199 Absatz 2 SchKG9 sinngemäss.
Für Forderungen, die der Stundung unterliegen, sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
Wurde vor der Bewilligung der Stundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart und entsteht die Forderung erst nach der Bewilligung der Stundung, so entfaltet diese Abtretung keine Wirkung.
Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen für Forderungen, die der Stundung unterliegen, still.
Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214 SchKG. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
Für Forderungen, die nach Artikel 11 Absatz 2 nicht der Stundung unterliegen, weil sie der ersten Klasse angehören, ist nur die Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung möglich.
Art. 13 Wirkungen der Stundung auf die Verfügungsbefugnis des der Schuldnerin oder des Schuldners
Die Schuldnerin oder der Schuldner kann ihre oder seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Sie oder er darf aber während der Dauer der Stundung keine Rechtshandlungen vornehmen, durch die die berechtigten Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubigerinnen und Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.
Hat das Nachlassgericht eine Sachwalterin oder einen Sachwalter eingesetzt, so kann es:
anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung der Sachwalterin oder des Sachwalters vorgenommen werden können; oder
die Sachwalterin oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle der Schuldnerin oder des Schuldners zu übernehmen.
Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet oder Pfänder bestellt werden. Hat das Nachlassgericht eine Ermächtigung erteilt, so ist die Rechtshandlung der Schuldnerin oder des Schuldners nicht mehr gemäss den Artikeln 285–292 SchKG10 anfechtbar.
Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
Handelt die Schuldnerin oder der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen einer Sachwalterin oder eines Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht ihr oder ihm die Verfügungsbefugnis über ihr oder sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen. Es kann den Konkurs auch von Amtes wegen eröffnen, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist.
Art. 14 Rechtsmittel
Die Schuldnerin oder der Schuldner und die Gläubigerinnen und Gläubiger können den Entscheid des Nachlassgerichts mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung11 anfechten.
Der Beschwerde gegen die Bewilligung oder die Verlängerung der Stundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.
Art. 15 Gesuch um provisorische Nachlassstundung
Die Schuldnerin oder der Schuldner kann jederzeit ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung stellen. Die maximale Dauer der provisorischen Nachlassstundung wird dabei um die Hälfte der bereits abgelaufenen Dauer der COVID-19- Stundung verkürzt.
Art. 16 Wirkungen neu eingegangener Verbindlichkeiten in einem späteren Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
Ist eine Sachwalterin oder ein Sachwalter eingesetzt und werden während der Stundung mit ihrer oder seiner Zustimmung Verbindlichkeiten eingegangen, so verpflichten diese in einem späteren Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit die Schuldnerin oder der Schuldner mit Zustimmung der Sachwalterin oder des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
Art. 17 Wirkung auf die Fristen bei der Rangordnung der Gläubigerinnen und Gläubiger
In Ergänzung von Artikel 219 Absatz 5 SchKG12 wird bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen die Dauer einer vorausgegangenen COVID-19- Stundung ebenfalls nicht mitberechnet.
Art. 18 Wirkung auf die Fristen bei der Anfechtungsklage
In Ergänzung von Artikel 288a Ziffer 1 SchKG13 wird bei den Fristen der Artikel 286–288 SchKG die Dauer einer vorausgegangenen COVID-19-Stundung ebenfalls nicht mitberechnet.
Art. 19 Wirkung auf die Insolvenzentschädigung
In Ergänzung von Artikel 58 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198214 gelten dessen Bestimmungen über die Insolvenzentschädigung (fünftes Kapitel des dritten Titels) bei einer COVID-19-Stundung sinngemäss.
4. Abschnitt: Gebühren und Honorare der Organe
Art. 20
Die allgemeinen Bestimmungen und die Artikel 54 und 55 der Gebührenverordnung vom 23. September 199615 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs gelten sinngemäss auch für die COVID-19-Stundung.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Änderung eines anderen Erlasses
Die COVID-19-Solidaritätsbürgschaftsverordnung vom 25. März 202016 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 3
Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht auf dem Internet die Daten zu den Kernmerkmalen aller UID-Einheiten. Die von bestimmten UID-Einheiten gemäss
Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201017 über die Unternehmens-Identifikationsnummer erforderliche Zustimmung zur Veröffentlichung der
Daten ihrer Kernmerkmale ist nicht erforderlich.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des5. Abschnitts
Art. 18a Haftung
Wird ein Kredit für einen nach Artikel 6 unzulässigen Zweck verwendet, so sind die Organe sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers befassten Personen sowohl gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern des Unternehmens, der kreditgebenden Bank, der Bürgschaftsorganisation sowie gegenüber dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden verantwortlich.
Art. 22 Übergangsbestimmung zu den Artikeln 3–5
Wurde das Gesuch um Nachlassstundung vor dem 20. April 2020 eingereicht, so gilt für das Nachlassverfahren das bisherige Recht.
Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 18
Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
Die Geltungsdauer von Artikel 21 richtet sich nach der Geltungsdauer der COVID- 19-Solidaritätsbürgschaftsverordnung vom 25. März 202019.
16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom16. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).