AS 2020 407
Bundesgesetz
über die Gewährung von Bürgschaften und
Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren
ländlichen Raum
Aufhebung vom 14. Dezember 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20181,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19762 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum wird aufgehoben.
II
Übergangsbestimmungen zur Aufhebung vom 14. Dezember 2018
Bürgschaftsverträge, die im Zeitpunkt der Aufhebung des vorliegenden Gesetzes bestehen, werden von den regionalen gewerblichen Bürgschaftsorganisationen, die nach dem Bundesgesetz vom6. Oktober 20063 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen anerkannt sind, nach bisherigem Recht bis zum ordentlichen Auslaufen weitergeführt.
Bis zum 31. Dezember 2016 gewährte Zinskostenbeiträge werden vom Staatssekretariat für Wirtschaft nach bisherigem Recht weiter ausgerichtet.
Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten für die Verträge nach Absatz 1 gemäss Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes.
Er trägt Verluste für Bürgschaften nach Absatz 1 gemäss Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes.
AS 1976 2825, 1985 390, 2000 187, 2006 2197, 2007 693, 2012 3655 und im weiteren ländlichen Raum. BG
III
Koordination mit dem Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen Mit Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 20184 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20065 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen lautet Absatz 1 der Übergangsbestimmung des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
Bürgschaftsverträge, die im Zeitpunkt der Aufhebung des vorliegenden Gesetzes bestehen, werden von den regionalen gewerblichen Bürgschaftsorganisationen, die nach dem Bundesgesetz vom6. Oktober 20066 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU anerkannt sind, nach bisherigem Recht bis zum ordentlichen Auslaufen weitergeführt.
IV
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 14. Dezember 2018 Ständerat, 14. Dezember 2018 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am7. April 2019 unbenützt abgelaufen.7
Es wird auf den1. März 2020 in Kraft gesetzt.
15. Januar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |