AS 2020 4659
Verordnung
über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven
als Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge
zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge)
vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 16 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,
verordnet:
Art. 1 Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen aus Arbeitgeberbeitragsreserven
Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten.
Er muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 12. November 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.2
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 11. Nov. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).