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Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge)
vom 25. März 2020 (Stand am 26. März 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen aus Arbeitgeberbeitragsreserven
Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten.
Er muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 26. März 2020 um 00:00 Uhr in Kraft.
Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
AS 2020 1073