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Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven als Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

831.471 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Mar 26, 2020

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/831-471/de/verordnung-uber-die-verwendung-von-arbeitgeberbeitragsreserven-als-massnahme-im-bereich-der-beruflichen-vorsorge-zur-bewaltigung-der-covid-19-epidemie

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Sep 26, 2020.

Enacted by: Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven als Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (AS 2020 4659),

831.471

Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge)

vom 25. März 2020 (Stand am 26. März 2020)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 101

Art. 1 Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen aus Arbeitgeberbeitragsreserven

Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten.

Er muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 26. März 2020 um 00:00 Uhr in Kraft.

Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

AS 2020 1073