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Verordnung über Fernmeldedienste

AS 2020 6183 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 18, 2020

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2020-6183/de/verordnung-uber-fernmeldedienste

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über Geldspiele (SR 935.511),

AS 2020 6183

Verordnung
über Fernmeldedienste
(FDV)

Änderung vom 18. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Fernmeldegesetz vom 30. April 19972 (FMG), Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Rufnummer» ersetzt durch «Nummer».

Art. 1 Bst. c

Art. 2 Bst. e

Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt:

e. im Rahmen der unentgeltlichen Informationsübertragung innerhalb von Gruppen ohne zentrale Organisation.

Art. 3 Registrierung

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten übermitteln dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die zur Registrierung benötigten Angaben und melden ihm diesbezügliche Änderungen umgehend.

Registrierte Anbieterinnen, die beabsichtigen, registrierten oder noch nicht registrierten Anbieterinnen die Nutzung von Ressourcen nach Artikel 4 Absatz 1 FMG zu gestatten, müssen dies dem BAKOM mitteilen.

Art. 4 Korrespondenzadresse in der Schweiz

Registrierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen unter Angabe der einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

Das BAKOM veröffentlicht die Korrespondenzadresse. Es kann sie durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

Footnotes

  1. [3] SR 431.03

Art. 5 Datenlieferung im Rahmen der Amtshilfe

Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr stellt dem BAKOM kostenlos die ihm bekannten Adressdaten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Verfügung, die für den Vollzug und die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können.

Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen und -diensten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die für den physischen Zugang zu Fernmeldenetzen notwendigen technischen Spezifikationen der Schnittstellen veröffentlichen.

Sie müssen das BAKOM, die Kundinnen und Kunden sowie die Hersteller von Fernmeldeanlagen und Software zur Nutzung von Fernmeldediensten auf Anfrage darüber informieren, welche Arten von Schnittstellen sie bereitstellen für den Zugangsdienst zum Internet sowie für Dienste, die mittels der Ressourcen nach Artikel 4 Absatz 1 FMG erbracht werden. Sie müssen die Information innert angemessener Frist unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Die Angaben nach den Absätzen1 und 2 müssen so detailliert sein, dass die Herstellung und Nutzung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste der betreffenden Anbieterin möglich sind.

Die Anbieterinnen müssen die Identifikationsmerkmale und Zugangsdaten, die für den Zugang zu Fernmeldenetzen und die Nutzung von Diensten nach den Absätzen1 und 2 notwendig sind, den Kundinnen und Kunden auf Anfrage unentgeltlich mitteilen.

Das BAKOM erlässt die erforderlichen administrativen und technischen Vorschriften.

Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Fernmeldedienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, gilt die Verordnung vom18. November 20204 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums.

Footnotes

  1. [18] SR 942.211
  2. [4] SR 784.102.1

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung

Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz müssen spätestens 18 Monate nach Markteintritt mindestens drei Prozent der Arbeitsstellen im Fernmeldebereich in der Schweiz als Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbieten. Teilzeitarbeitsstellen sind entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad anzurechnen.

Art. 10 Abs. 3

Die Absätze 1–2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbindungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).

Art. 10a Internationales Roaming: Informationspflichten

Die Mobilfunkanbieterinnen müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss, bei der Aktivierung oder Reaktivierung von Roamingdiensten sowie mindestens einmal jährlich schriftlich und leicht verständlich über die Konditionen und Modalitäten des internationalen Roamings informieren, insbesondere:

  1. darüber, wie und wo die aktuell geltenden Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abgefragt werden können;

  2. über die Möglichkeit, eine Kostenlimite festzulegen und den Zugang zu sperren;

  3. über die Möglichkeit, die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz deaktivieren und reaktivieren zu können;

  4. über die allenfalls fehlende Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz.

Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz informieren sie ihre Kundinnen und Kunden sofort, unentgeltlich und leicht verständlich über die maximal anfallenden Kosten der folgenden internationalen Roamingdienste:

  1. Anrufe in die Schweiz;

  2. ankommende Anrufe;

  3. Anrufe vor Ort;

  4. Versand von SMS;

  5. Datenübertragung, inkl. Versenden von MMS.

Sie ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren.

Sie weisen die Kundinnen und Kunden beim Verkauf eines Endgeräts, auf dem die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz aus technischen Gründen nicht möglich ist, zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 auf Abonnemente und Optionen für Preisreduktionen für das betreffende Endgerät hin.

Art. 10b Internationales Roaming: Nutzung

Die Mobilfunkanbieterinnen ermöglichen die Nutzung von Roamingdiensten erst, nachdem eine Kostenlimite festgelegt wurde. Die Kundinnen und Kunden müssen die Möglichkeit haben, die Kostenlimite nachträglich anzupassen.

Die Anbieterinnen ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu den Roamingdiensten jederzeit einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren.

Sie deaktivieren die Roamingdienste in Luftfahrzeugen, auf Schiffen und per Satellit standardmässig und unabhängig von der Freigabe nach Absatz 1. Die Aktivierung und Deaktivierung dieser Roamingdienste muss unabhängig von der Deaktivierung und Reaktivierung nach Absatz 2 möglich sein.

Die Anbieterinnen dürfen ihren Kundinnen und Kunden die Nutzung von Roamingdiensten von Drittanbieterinnen nicht aktiv erschweren oder verunmöglichen.

Art. 10c Internationales Roaming: Abrechnung

Bei der Berechnung des Entgelts oder des Guthabenverbrauchs für abgehende und ankommende Anrufe im internationalen Roaming gilt Folgendes:

  1. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau, mit Ausnahme der ersten 30 Sekunden bei abgehenden Anrufen.

  2. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.

Bei der Berechnung des Entgelts oder des Guthabenverbrauchs für die Abwicklung von Datendiensten im internationalen Roaming gilt Folgendes:

  1. Die Abrechnung erfolgt kilobytegenau.

  2. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.

Eine abweichende Abrechnung ist nur zulässig:

  1. wenn die benötigten Daten von den ausländischen Mobilfunkanbieterinnen nicht zur Verfügung gestellt werden und die Anbieterin die Notwendigkeit der abweichenden Berechnung dem BAKOM gegenüber anhand der zur Verfügung gestellten Daten belegt; oder

  2. bei Text- und Multimedianachrichtendiensten wie SMS oder MMS, bei denen die Abrechnung üblicherweise pro Nachricht erfolgt.

Art. 10d Internationales Roaming: Optionen

Die Mobilfunkanbieterinnen müssen ihren Kundinnen und Kunden Optionen anbieten, die den Bezug von internationalen Roamingdiensten zu reduzierten Tarifen ermöglichen. Dabei gilt Folgendes:

  1. Die Option enthält entweder einen reduzierten Tarif oder eine bestimmte Menge an Inklusiveinheiten zu einem Paketpreis.

  2. Die Kundin oder der Kunde muss das Startdatum der Option frei bestimmen können.

  3. Die Option ist unabhängig von einer allfälligen Rechnungsperiode mindestens 12 Monate gültig.

Die Optionen müssen kostenfrei im In- und Ausland bezogen werden können. Der Bezug der Optionen muss geräteunabhängig über Internet möglich sein.

Art. 10e Messung der Qualität von Internetzugangsdiensten und Information der Öffentlichkeit

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen:

  1. die Qualität der von ihnen angebotenen festen und mobilen Internetzugangsdienste selbst messen, soweit sie Zugriff auf die für die Messung benutzten Geräte haben;

  2. ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, die Qualität des eigenen festen oder mobilen Internetzugangsdienstes zu messen, soweit diese Zugriff auf die für die Messung benutzten Geräte haben;

  3. die Ergebnisse konsolidieren und ihre Kundinnen und Kunden sowie die Öffentlichkeit über die Qualität der Internetzugangsdienste informieren.

Sie müssen für jeden der angebotenen Dienste mindestens:

  1. die tatsächlich erreichte Datenübertragungsrate, die Verzögerung und bei Mobilfunkverbindungen die Signalstärke messen und veröffentlichen;

  2. die vertraglich vereinbarte Datenübertragungsrate, Schwankungen in der Verzögerung und den Verlust von Datenpaketen beim Transport messen und veröffentlichen.

Die Informationen über die Qualität müssen Vergleiche zwischen den Angeboten der verschiedenen Anbieterinnen erlauben. Sie müssen auch in Form von geografischen Karten veröffentlicht werden.

Die Pflicht zur Messung und Veröffentlichung gilt bei den festen Internetzugängen für alle Anbieterinnen mit mindestens 300 000 Kundinnen und Kunden. Bei den mobilen Internetzugängen gilt sie für alle Anbieterinnen mit mindestens 300 000 Kundinnen und Kunden und einer Mobilfunkkonzession.

Das BAKOM regelt in den technischen und administrativen Vorschriften, wie die Anbieterinnen die Qualitätsmessgrössen messen und die Ergebnisse veröffentlichen müssen.

Die Veröffentlichungen nach diesem Artikel müssen auf einer frei zugänglichen Internetseite erfolgen. Das BAKOM kann vorsehen, dass die Veröffentlichungen auf derselben Internetseite erfolgen müssen.

Art. 10f Offenes Internet

Jede Anbieterin von Internetzugängen darf nach Artikel 12e Absatz 2 Buchstabe a FMG Informationen unterschiedlich übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine gesetzliche Vorschrift oder einen Gerichtsentscheid, der sie rechtlich bindet, zu befolgen.

Die Aufforderung der Kundin oder des Kunden an die Anbieterin nach Artikel 12e Absatz 2 Buchstabe c FMG darf nicht standardmässig Gegenstand eines Angebots sein, das die Kundin oder der Kunde über die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder über das Standardangebot akzeptiert.

Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags

Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:

  1. dem Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;

  2. dem Vor- und Nachnamen oder dem Firmennamen der Kundin oder des Kunden;

  3. der vollständigen Adresse der Kundin oder des Kunden;

  4. gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen sie oder er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass die sie oder ihn betreffenden Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);

  5. der Preisbekanntgabe nach den Artikeln 11abis und 13a der Preisbekanntgabeverordnung vom11. Dezember 19785 (PBV), sofern es sich um ein Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes handelt.

Eine Kundin oder ein Kunde kann mit demselben Adressierungselement mehrere Einträge nach Absatz 1 beantragen, sofern alle von den Einträgen betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben.

Dient der Eintrag lediglich zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes, so beschränkt sich der Eintrag auf die in Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Daten.

Ist eine Kundin oder ein Kunde damit einverstanden, über einen Kommunikationsherstellungsdienst kontaktiert zu werden, so muss ihre oder seine Anbieterin von Fernmeldediensten sie oder ihn ausdrücklich darüber informieren, dass die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–c auf Verlangen an jede Anbieterin eines solchen Dienstes weitergegeben werden.

Das BAKOM definiert die Datenfeldbezeichnungen und die anderen Zusatzdaten, die für die Formatierung und Veröffentlichung von Verzeichnissen notwendig sind.

Footnotes

  1. [11] SR 784.104
  2. [5] SR 942.211

Art. 15 Abs. 1 Bst. f

Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste:

f. den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr; sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Kommunikationsherstellungsdienst anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 11 Absatz 4 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden.

Art. 25 Abs. 1

Massgebend für die Berechnung der Abgabe einer registrierten Anbieterin von Fernmeldediensten ist ihr Umsatz mit den auf dem Landesgebiet angebotenen Fernmeldediensten abzüglich der Kosten der Fernmeldedienste, die von Drittanbieterinnen im Grosshandel bezogen wurden, und der Kosten der Fernmeldedienste, die für Dritte in Rechnung gestellt wurden.

Art. 26a Abs. 6

Haben Anbieterinnen Kenntnis davon, dass eine übermittelte Nummer ungültig ist oder ohne Nutzungsrecht verwendet wird, oder handelt es sich um eine Nummer nach Absatz 5, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen und untereinander koordinieren, um die Übermittlung dieser Nummer zu verhindern oder den Anruf zu unterbinden.

Art. 27 Zugang zu den Notrufdiensten

Der Zugang zu den Notrufdiensten nach Artikel 28 der Verordnung vom6. Oktober 19976 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) muss von jedem Telefonanschluss aus gewährleistet und unentgeltlich sein. Einzig für die telefonische Hilfe für Erwachsene kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen pro Anruf erhoben werden.

Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur europäischen Notrufnummer gewährleisten.

Footnotes

  1. [6] SR 784.104

Art. 28 Leitweglenkung der Notrufe

Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Leitweglenkung der Notrufe zu den Notrufdiensten nach Artikel 28 AEFV7 sicherstellen.

Footnotes

  1. [7] SR 784.104

Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines

Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV8 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben.

Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. Soweit es die gewählte Technik zulässt, sind sie nach der Beendigung des Notrufs wieder zu deaktivieren.

Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.

Footnotes

  1. [8] SR 784.104

Art. 29a Standortidentifikation bei Notrufen: Pflichten der Mobilfunkkonzessionärinnen

Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen bei Notrufen auf die Europäische Notrufnummer, die von entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen ausgehen (eCall112), den minimalen Datensatz (Minimum Set of Data, MSD) aus dem Sprachkanal herauslesen und für den Standortidentifikationsdienst bereitstellen.

Sie müssen bei Notrufen¸ bei denen die geräte- und betriebssystemeigene Ortungsfunktion sowie die sprachkanalunabhängige Übertragung der Standortinformation genutzt werden (Advanced Mobile Location, AML), die Standortinformation für den Standortidentifikationsdienst bereitstellen.

Art. 29b Standortidentifikation bei Notrufen: Betrieb eines Standortidentifikationsdienstes

Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes und zugunsten der Alarmzentralen einen Standortidentifikationsdienst. Dieser muss auch Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen sind.

Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sowie die Inanspruchnahme des Standortidentifikationsdienstes durch die Alarmzentralen richten sich nach den in Artikel 54 festgelegten Grundsätzen der kostenorientierten Preisgestaltung.

Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes tragen die Investitions- und Betriebskosten für das Anbieten des Standortidentifikationsdienstes.

Die wiederkehrenden Kosten der Leistungsbereitstellung sind zwischen den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes auf Vorleistungsstufe über die Anzahl der jährlich zu erwartenden Notrufe abzugelten.

Die Alarmzentralen tragen lediglich die Kosten für die Inanspruchnahme des Standortidentifikationsdienstes.

Art. 30 Besondere Bestimmungen über Notrufe

Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, müssen diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein.

Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe, wenn immer möglich, ein Kommunikationsmittel verwendet werden soll, mit dem die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe technisch möglich ist.

Notrufe dürfen durch priorisierte Fernmeldedienste der Sicherheitskommunikation (Art. 90 Abs. 2) nicht unterbrochen werden.

Art. 31 Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten

Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind verpflichtet, den Berechtigten nach Artikel 21 Absatz 2 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Mindestdaten der Verzeichniseinträge ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung dieser Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen.

Die Anbieterinnen, die Zugang zu den Verzeichnisdaten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 haben, können die Verzeichnisdaten ändern, wenn eine Kundin oder ein Kunde dies verlangt und sie diese Änderungen der betroffenen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes mitteilen.

Die Anbieterinnen, die Zugang zu den Verzeichnisdaten nach Artikel 11 Absatz 3 haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes bearbeiten. Sie dürfen die Daten insbesondere weder veröffentlichen noch zu Werbezwecken verwenden, noch Dritten bekannt geben.

Art. 32 Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. c

Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:

c. die Schnittstellen (Art. 55).

Gliederungstitel einfügen vor Art. 34 4a. Kapitel: Nummernportabilität

Art. 34 Geltung

Die Artikel 34a–34e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.1649, mit Ausnahme der Funkrufdienste.

Art. 34a Nummernportabilität zwischen Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit bieten, ihre Nummern zu behalten, wenn sie die Anbieterin innerhalb der gleichen Kategorie von Fernmeldediensten wechseln.

Als Kategorien gelten:

  1. der öffentliche Telefondienst des Festnetzes;

  2. der öffentliche Telefondienst des Mobilnetzes;

  3. die nicht geografischen Dienste der gleichen Art wie die Dienste der gebührenfreien Nummern des Typs 0800.

Durchwahlnummernbereiche von Kundinnen und Kunden können nur gesamthaft portiert werden. Anpassungen wie die Reduktion oder Aufteilung von portierten Durchwahlnummernbereichen müssen zwischen der aktuellen und der ursprünglichen Anbieterin vereinbart werden.

Das BAKOM erlässt die erforderlichen technischen und administrativen Vorschriften.

Art. 34b Kosten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die verpflichtet sind, die Nummernportabilität sicherzustellen, tragen die Kosten für deren Realisierung.

Sie können von der neuen Anbieterin finanzielle Beiträge zur Deckung der mit der Übertragung der Nummern direkt verbundenen Verwaltungskosten verlangen. Die Regeln der kostenorientierten Preisgestaltung nach den Artikeln 54–54c sind sinngemäss anwendbar.

Die Anbieterinnen regeln die Deckung der Kosten, die mit der Steuerung der Verbindungen zu den portierten Nummern verbunden sind, in ihren Interkonnektionsverträgen.

Empfehlung der ITU-T. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.

Art. 34c Änderung des Anschlussstandorts

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit anbieten, bei einer Änderung des Anschlussstandorts ihre Nummer zu behalten.

Art. 34d Sicherstellung der Übermittlung

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, welche die Nummernportabilität anbieten, müssen die Übermittlung der Nummer nach Artikel 26a Absatz 2 sicherstellen.

Art. 34e Informationszugang

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die verpflichtet sind, die Nummernportabilität sicherzustellen, müssen den übrigen Anbieterinnen den Zugang zu denjenigen Informationen ermöglichen, welche die korrekte Verbindungssteuerung zu den portierten Nummern gewähren.

Gliederungstitel einfügen vor Art. 34f 4b. Kapitel: Freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen

Art. 34f

Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit bieten, für nationale und internationale Verbindungen den Dienst einer anderen Anbieterin zu nutzen. Dies kann sowohl vorbestimmt als auch, durch die Eingabe der dafür zugeteilten Kurznummer, für jeden einzelnen Anruf erfolgen.

Wer eine ungültige Kurznummer eingibt, muss unmittelbar darauf aufmerksam gemacht werden.

Das BAKOM erlässt die erforderlichen technischen und administrativen Vorschriften.

Art. 35 Geltung

Für Mehrwertdienste, die über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 des Typs 0800 (Gratisnummern), 00800 (internationale Gratisnummern) und 084x (Gebührenteilungsnummern) bereitgestellt werden, gelten in diesem Kapitel

Für Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 36 Absätze4 und 5, 37, 38 Absätze3 und 4, 40 Absätze 3–5 sowie 41 Absätze1, 3, 4 Buchstabe c und 5.

Art. 36 Abs. 2

Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Artikeln 24b–24i AEFV10 und Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV verwendet werden.

Footnotes

  1. [10] SR 784.104

Art. 37 Sitz- oder Niederlassungspflicht

Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.

Art. 39a Sachüberschrift und Abs. 1 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste des Typs 084x, 0800 und 00800

Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur eine zeitabhängige Gebühr von maximal7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung stellen. Abgerechnet wird sekundengenau. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.

Art. 39b Preistransparenz bei Mehrwertdiensten

Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x und 090x und zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV11 dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur den Preis in Rechnung stellen, der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart ist und der nach den Artikeln 11a und 13a PBV12 bekannt gegeben wird. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden. Für Verbindungen zu Nummern des Typs 090x müssen zeitabhängige Gebühren sekundengenau abgerechnet werden.

Zu den in Absatz 1 und Artikel 39a geregelten Preisen dürfen für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800, 00800, 084x, 090x sowie zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV keine Zuschläge verlangt werden.

Footnotes

  1. [12] SR 942.211

Art. 40 Abs. 1

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu Nummern des Typs 0900, 0901 oder 0906 einzeln je Typ zu sperren.

Art. 41 Schutz von Minderjährigen

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu Mehrwertdiensten.

Der Zugang zu den Diensten nach den Artikeln 25–34 AEFV13 muss dabei gewährleistet bleiben.

Die Anbieterinnen entsperren den Zugang nur mit Zustimmung einer zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Person.

Sie entsperren den Zugang zu den folgenden Diensten nicht:

  1. Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906- Nummern);

  2. über Kurznummern bereitgestellten SMS- und MMS-Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten;

  3. Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden.

Um zu entscheiden, ob der Zugang zu Mehrwertdiensten gesperrt werden muss, tun die Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten Folgendes:

  1. Sie registrieren beim Abschluss des Vertrags das Alter der Hauptbenutzerin oder des Hauptbenutzers, falls diese oder dieser unter 16 Jahre alt ist.

  2. Im Zweifelsfall verlangen sie, dass ein gültiger Reisepass, eine gültige Identitätskarte oder ein anderes für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässiges Reisedokument vorgezeigt wird.

Footnotes

  1. [13] SR 784.104

Art. 48 Abs. 4bis

Sie kann Statistiken über die Fallzahlen aufgeschlüsselt nach Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdiensten veröffentlichen.

Art. 49 Abs. 1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.

Art. 51 Berechtigung

Zum Zugang zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin berechtigt sind alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

Art. 54 Abs. 2 Bst. c

Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:

c. Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen.

Art. 58 Abs. 4

Beim Zugang zum Teilabschnitt darf die marktbeherrschende Anbieterin in ihren Anlagen mit Verteilausrüstungen jene Platzreserven frei halten, die sie benötigt, um die in naher Zukunft zu erwartende Nachfrage ihrer Kundinnen und Kunden nach den über die Verteilanlage erbrachten Diensten zu befriedigen. Sie legt die erwartete Nachfrage und die Platzreserven auf Anfrage hin offen und begründet sie.

Art. 59 und 60

Einfügen nach dem Gliederungstitel des3. Abschnitts

Art. 63a Geltung

Die Artikel 64–68 gelten nur für Zugangsvereinbarungen mit einer marktbeherrschenden Anbieterin.

Art. 69

Gliederungstitel vor Art. 75 8. Kapitel: Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch, weitere Anschlüsse und Mitbenutzung

Art. 78a Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung

Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern, nach Artikel 35a Absatz 1 FMG weitere kabelgebundene Anschlüsse zu dulden sowie nach

Artikel 35b Absatz 1 FMG den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt zu gewähren

und die Mitbenutzung bestehender gebäudeinterner Anlagen zu dulden, umfasst auch:

a. sofern die vorhandene Kapazität ausreicht: die Duldung der Mitbenutzung der bestehenden Kabelkanalisationen, die der Liegenschaftserschliessung dienen;

b. sofern die vorhandene Kapazität nicht ausreicht: die Duldung der Erstellung weiterer Anlagen, die der Liegenschaftserschliessung dienen.

Art. 78b Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Gebäudeinstallation

Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern sowie von Anbieterinnen von Fernmeldediensten, nach Artikel 35b Absatz 1 FMG die Mitbenutzung bestehender gebäudeinterner Anlagen zu dulden, umfasst auch die Duldung:

  1. der Mitbenutzung der Stromanschlüsse;

  2. der Installation von Anlagen, die einer mitbenutzenden Anbieterin zur Erbringung ihrer Fernmeldedienste dienen.

Art. 78c Gemeinsame Regeln für die Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung und der Gebäudeinstallation

Will eine Anbieterin von Fernmeldediensten bestehende Anlagen der Liegenschaftserschliessung oder der Gebäudeinstallation für die Erbringung eigener Fernmeldedienste mitbenutzen, so muss sie die Liegenschaftseigentümerin oder den Liegenschaftseigentümer sowie die bereits bestehenden Anbieterinnen darüber informieren.

Stehen einer Liegenschaftseigentümerin oder einem Liegenschaftseigentümer die erforderlichen Informationen zu den bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung oder der Gebäudeinstallation nicht zur Verfügung, so muss die Anbieterin, welche die Erschliessung oder die Gebäudeinstallation realisiert hat, diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Anbieterinnen, die eine Kabelkanalisation oder eine gebäudeinterne Anlage finanziert haben, können gemäss ihren durchschnittlichen Anschaffungskosten von einer mitbenutzenden Anbieterin eine einmalige anteilsmässige Entschädigung pro Wohn- oder Geschäftseinheit für die Überlassung zum langfristigen Gebrauch verlangen.

Anbieterinnen, die Zugang zu Kabelkanalisationen oder gebäudeinternen Anlagen erhalten, tragen die Kosten für die Instandstellungsarbeiten, die infolge des Einbaus der neuen Einrichtungen anfallen.

Entstehen einer Liegenschaftseigentümerin oder einem Liegenschaftseigentümer oder einer Anbieterin aufgrund des Zugangs oder der Mitbenutzung nachweisbare Zusatzkosten, kann sie oder er dafür von der mitnutzenden Anbieterin eine Entschädigung in entsprechender Höhe verlangen.

Das Verfahren bei Streitigkeiten über den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70–74.

Art. 79 Mitbenutzung von Anlagen nach Artikel 36 Absatz 2 FMG

Als angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung von Anlagen anderer Anbieterinnen nach Artikel 36 Absatz 2 FMG gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.

Gliederungstitel vor Art. 80 9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis, Datenschutz sowie Kinder- und Jugendschutz

Art. 80 Bearbeitung von Verkehrsdaten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die Verkehrsdaten der Kundinnen und Kunden ohne deren Einwilligung bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist:

  1. um Fernmeldedienste zu erbringen;

  2. um das für die entsprechende Leistung geschuldete Entgelt zu erhalten;

  3. zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten;

  4. zu eigenen, nicht personenbezogenen Zwecken.

Für andere Zwecke dürfen sie die Verkehrsdaten nur mit Einwilligung der betroffenen Kundinnen und Kunden oder anonymisiert bearbeiten.

Art. 81 Sachüberschrift und Abs. 2 Mitteilung der für die Rechnungstellung verwendeten Daten

Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten bei Anrufen auf die telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche nach Artikel 28 Buchstabe f AEFV14.

Footnotes

  1. [14] SR 784.104

Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Werbung

Macht eine Kundin oder ein Kunde schriftlich glaubhaft, dass sie oder er missbräuchlich angerufen worden sei oder unlautere Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v des Bundesgesetzes vom19. Dezember 198615 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erhalten habe, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr oder ihm folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen:

  1. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen oder Datum und Zeit der Mitteilung;

  2. die Adressierungselemente sowie Namen und Adressen derjenigen Kundinnen und Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Werbung versandt wurde.

Wenn die Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortsetzung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Werbung wahrscheinlich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und den Kundinnen und Kunden mitteilen.

Erfolgen missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Werbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus, so müssen sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen der nach Absatz 1 auskunftspflichtigen Anbieterin die notwendigen Informationen liefern.

Footnotes

  1. [19] SR 241
  2. [15] SR 241

Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG16 schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.

Sie stellen den Kundinnen und Kunden ein dazu geeignetes Mittel zur Verfügung, das die Anbieterinnen betreiben müssen. Sie informieren die Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss sowie einmal jährlich über die Vor- und Nachteile dieses Mittels. Die Kundinnen und Kunden müssen das Mittel jederzeit kostenlos deaktivieren und reaktivieren können.

Die Anbieterinnen dürfen unlautere Werbung unterdrücken.

Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Werbung versendet oder weiterleitet, so muss sie den Versand dieser Nachrichten umgehend sperren und den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, die unlautere Werbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.

Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für unlautere Werbung betreiben, die aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.

Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für ihre gesperrten oder vom Einsatz des Mittels nach Absatz 2 betroffenen Kundinnen und Kunden betreiben. Sie muss auf Anfrage Auskunft über die Gründe der Sperrung oder des Einsatzes des Mittels geben. Damit sie ihre Auskunftspflicht wahrnehmen kann, müssen ihr sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen die notwendigen Informationen liefern.

Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung erlassen.

Bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Buchstaben o und v UWG oder entsprechenden ausländischen Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach dem UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.

Footnotes

  1. [16] SR 241

Art. 84 Abs. 3

In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 90 Absatz 5 gewährleistet werden muss, sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e. Ausser für Anrufe auf den eigenen Störungsdienst darf anderen Kundinnen und Kunden die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummerunterdrückung gewählt haben, nicht gewährt werden.

Art. 88 Abs. 1

Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig vermerken zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchten, mit denen sie in keiner Geschäftsbeziehung stehen, und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des10. Kapitels

Art. 89a Informationen über Kinder- und Jugendschutz

Die Anbieterinnen von Internetzugängen informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeiten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet. Sie unterstützen ihre Kundinnen und Kunden individuell bei der Anwendung konkreter Schutzmöglichkeiten.

Art. 89b Verbotene Pornografie

Die Anbieterinnen von Internetzugängen sorgen dafür, dass sie die Hinweise des Bundesamts für Polizei nach Artikel 46a Absatz 3 erster Satz FMG erhalten können. Sie setzen die aufgrund der Hinweise erforderlichen Massnahmen umgehend in ihren Systemen um.

Sie sorgen dafür, dass sie für schriftliche Hinweise von Dritten nach Artikel 46a Absatz 3 zweiter Satz FMG erreichbar sind. Sie melden alle Verdachtsfälle umgehend dem Bundesamt für Polizei.

Gliederungstitel vor Art. 90 10. Kapitel: Wichtige Landesinteressen

1. Abschnitt: Sicherheitskommunikation

Art. 90 Leistungen

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zur Unterstützung der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für die Erbringung folgender Fernmeldedienste herangezogen werden:

  1. Sprach- und Datenübertragungsdienst über Fest- und Mobilfunknetze;

  2. Dienst zur Alarmierung der Bevölkerung sowie Ermöglichung der zugehörigen Ereigniskommunikation.

Sie müssen diese Dienste schweizweit und nötigenfalls gegenüber dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr priorisierbar erbringen können. Die Datenintegrität, die Bandbreite und die Verfügbarkeit der Dienste müssen im erforderlichen Umfang sichergestellt sein.

Die berechtigten Organe können nur Dienste und Funktionalitäten verlangen, die international standardisierten Normen entsprechen und für die bei Frequenznutzungen eine harmonisierte Funkregulierung besteht.

Die Anbieterinnen müssen im Hinblick auf und in besonderen und ausserordentlichen Lagen Räumlichkeiten und Anlagen zur Verfügung stellen und Übungen dulden.

Auf Gesuch der berechtigten Organe bestimmt das BAKOM die Nummern, für die die Standortidentifikation zu garantieren ist. Für diese Nummern erhalten die Organe Zugang zum Dienst nach Artikel 29b.

Art. 91

Art. 92 Abs. 1 und 2

Grundsätzlich bestellen die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei einer Anbieterin von Fernmeldediensten ihrer Wahl.

Erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung kein Angebot, so können sie das BAKOM unter Vorlage der Ausschreibungsunterlagen ersuchen, eine Anbieterin zur Erbringung der benötigten Leistungen zu verpflichten.

Art. 93 Entschädigung

Die Entschädigung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten für ihre Leistungen wird mit den Organen nach Artikel 47 Absatz 1 FMG vertraglich geregelt. Dabei sind grundsätzlich die marktüblichen Preise der nachgefragten Leistungen zu berücksichtigen.

Müssen die nachgefragten Leistungen spezifisch für die Bedürfnisse der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG erbracht werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den Selbstkosten. Gemeinsame, mit der Erbringung kommerzieller Dienste verbundene Kosten sind im Sinne von Artikel 52 nichtdiskriminierend aufzuschlüsseln und nur anteilmässig den Selbstkosten zuzurechnen.

Aus öffentlichen Mitteln gesprochene Beiträge sind entsprechend ihrem Einsatzzweck von den Kosten der Leistungen, die die Anbieterinnen bereitstellen, abzuziehen.

Wird eine Anbieterin nach Artikel 92 Absatz 2 zur Erbringung der benötigten Leistungen verpflichtet, so legt das BAKOM die geschuldete Entschädigung nach den Absätzen 1–3 fest.

Art. 94 Massnahmen

Soweit es die gewählte Technik zulässt, kann das UVEK in ausserordentlichen Lagen anordnen, dass der zivile Fernmeldeverkehr zugunsten der Organe nach

Artikel 47 Absatz 1 FMG eingeschränkt wird.

Die Nationale Alarmzentrale kann eine Einschränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für höchstens 36 Stunden anordnen. Sie informiert das BAKOM unverzüglich.

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können den zivilen Fernmeldeverkehr zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für höchstens 36 Stunden einschränken, wenn sie eine Überlastung ihrer Netze feststellen. Sie informieren das BAKOM unverzüglich.

Art. 95 Vorbereitungsmassnahmen

Die Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit bereitet zusammen mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Massnahmen nach Artikel 94 Absätze1 und 2 vor.

Soweit die Einschränkungen nach Artikel 94 den Anbieterinnen keine kommerziellen Vorteile bringen, trägt der Bund die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.

Gliederungstitel vor Art. 96

3. Abschnitt: Sicherheit

Art. 96 Abs. 2

Das BAKOM kann technische und administrative Sicherheitsvorschriften erlassen und international harmonisierte technische Sicherheitsnormen für verbindlich erklären.

Art. 104 Abs. 2

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) kann andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz als Mitglieder der Sektoren im Sinne von Artikel 19 der ITU-Konvention anerkennen, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der ITU erfüllen.

Art. 108

Einfügen vor dem Gliederungstitel des4. Abschnitts

Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom18. November 2020

Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weder ihren Sitz noch eine Niederlassung in der Schweiz haben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz bezeichnen.

Footnotes

  1. [1] SR 784.101.1
  2. [2] SR 784.10

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–5 am1. Januar 2021 in Kraft.

Die Artikel 10a–10d, 26a Absatz 6, 35 Absatz 2, 40 Absatz 1, 41, 82 und 83 treten am1. Juli 2021 in Kraft.

Artikel 10e Absatz 2 Buchstabe a tritt am1. September 2021 in Kraft, wobei die Veröffentlichung nach Artikel 10e Absatz 2 Buchstabe a erst ab1. Januar 2022 erfolgen muss.

Die Artikel 29a und 29b Absatz 4 treten am1. Januar 2022 in Kraft.

Artikel 10e Absatz 2 Buchstabe b tritt am1. Januar 2024 in Kraft, wobei die Veröffentlichung nach Artikel 10e Absatz 2 Buchstabe b erst ab1. April 2024 erfolgen muss.

18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Geldspielverordnung vom7. November 201817 Ersatz eines Ausdrucks Im7. Kapitel (Artikel 92–95) wird «Fernmeldedienstanbieterinnen» ersetzt durch «Anbieterinnen von Internetzugängen».

2. Preisbekanntgabeverordnung vom11. Dezember 197818 Ingress gestützt auf die Artikel 16, 16a,17 und 20 des Bundesgesetzes vom19. Dezember 198619 gegen den unlauteren Wettbewerb und auf Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1008/200820 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Abkommen vom21. Juni 199921 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) jeweils verbindlichen Fassung,

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 24. Sept. 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (Neufassung).

Footnotes

  1. [17] SR 935.511
  2. [21] SR 0.748.127.192.68