AS 2021 52
Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage)
(Erweiterung der Strafbestimmungen und Einführung des
Ordnungsbussenverfahrens)
Änderung vom 27. Januar 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 13
Mit Busse wird bestraft, wer:
als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1,
als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig die nach Artikel 5 erhobenen Kontaktdaten entgegen Artikel 5 Absatz 3 zu anderen Zwecken bearbeitet oder länger als 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt;
vorsätzlich ein Skigebiet ohne die nach Artikel 5c Absatz 2 erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept betreibt;
vorsätzlich eine nach Artikel 6 Absätze1 und 2 verbotene Veranstaltung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt;
vorsätzlich Messen oder Märkte durchführt, deren Durchführung nach Artikel 6 Absatz 3 verboten ist;
2021-0149 AS 2021 52
entgegen Artikel 3a oder 3b Absatz 1 in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 3a Absatz 1 oder Artikel 3b Absatz 2 gegeben ist;
vorsätzlich gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 3c Absatz 1 oder nach einer strengeren Bestimmung des kantonalen Rechts verstösst;
als Gast eines Restaurations- oder Barbetriebs für Hotelgäste vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 verstösst;
an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung oder einer Unterschriftensammlung vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 6c Absatz 2 zweiter Satz gegeben ist.
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 2
Sie gilt unter dem Vorbehalt von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
Die folgenden Bestimmungen gelten bis zum 28. Februar 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig:
Anhang 2 Ziffer 16004 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20193
Artikel 13 Buchstabe h (Ziff. I) sowie Anhang 2 Ziffer 16005 der Ordnungsbussenverordnung (Ziff. II/Anhang).
27. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 27. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Ziff. II) Änderung eines anderen Erlasses Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20194 wird wie folgt geändert:
Ziff. XV Aufgehoben Ziff. XVI XVI. Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20205 16001. Durchführung einer unzulässigen privaten Veranstaltung (Art. 13 Bst. d i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 200 16002. Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung (Art. 13 Bst. d i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100
16003. Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Art. 13 Bst. f i.V.m. Art. 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100 16004. Sich-Aufhalten in einer Menschenansammlung im öffentlichen Raum, die mehr als 5 Personen oder mehr als die kantonal festgelegte Höchstzahl an Personen umfasst (Art. 13 Bst. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 sowie
Art. 8 Abs. 1 Covid-Verordnung besondere Lage) 50
16005. Verstoss als Gast gegen die Sitzpflicht in Restaurations- und Barbetrieben für Hotelgäste (Art. 13 Bst. h i.V.m. Art. 5a Abs. 2 Bst. d
Ziff. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100
16006. Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung oder einer Unterschriftensammlung (Art. 13 Bst. i i.V.m. Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100