AS 2021 827
Verordnung
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz
und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)
Änderung vom 3. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über den freien Personenverkehr wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 (AIG), in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom 4. März 20164 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien, des Abkommens vom 21. Juni 20015 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen), des Abkommens vom 25. Februar 20197 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte),
AS 2003 2685 2021-4032 AS 2021 827 Verordnung über den freien Personenverkehr AS 2021 827 sowie des Abkommens vom 14. Dezember 20208 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Mobilität von Dienstleistungserbringern (Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern),
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung regelt den freien Personenverkehr nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommen und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.
Art. 2 Abs. 1 Fussnote
Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Angehörige) sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)9.
Art. 3 Abs. 2
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 3–4 Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Grenzgängerbewilligung EU/EFTA
(Art.6, 7, 12, 13, 20 und 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und
Art. 6, 7, 11, 12, 19 und 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt für die ganze Schweiz.
Aufgehoben
Staatsangehörige der EU sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Gliederungstitel vor Art. 7
3. Abschnitt: Einreise, Anmelde- und Bewilligungsverfahren
Art. 8
Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens ist.
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Art. 9 Abs. 1bis letzter Satz
Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres muss die Meldung spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.
Art. 10 und 11
Art. 12 Verweis im Titel, Abs. 1–3 und 5
Art. 14 Abs. 2
Art. 21 und 27
Art. 29 Zuständigkeit des SEM
Das SEM ist zuständig für:
die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EU- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;
die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.
Art. 38
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
3. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Verordnung über den freien Personenverkehr AS 2021 827