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Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung

BBl 1999 8690 · Bundesblatt

Dated Oct 26, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/1999-8690/de/bundesgesetz-uber-die-internationale-zusammenarbeit-im-bereich-der-bildung-der-berufsbildung-der-jugend-und-der-mobilitatsforderung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Resulting act: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (AS 2000 310)

BBl 1999 8690

Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung

Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung

vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung und der Jugend sowie der Mobilität der Lernenden und Lehrenden fördern.

Art. 2 Völkerrechtliche Verträge 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen.

2 Vor dem Vertragsschluss hört er die Kantone an.

Art. 3 Stipendien Der Bund kann für die Ausbildung an europäischen Institutionen Stipendien ausrichten.

Art. 4 Finanzierung Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.

1 BBl 1999 297

8690 1999-5355

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung

Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ersetzt den Bundesbeschluss vom 22. März 19912 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung. 3 Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

Ständerat, 8. Oktober 1999 Nationalrat, 8. Oktober 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19993 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

10111

2 AS 1991 1972, 1995 1443 3 BBl 1999 8690