BBl 1999 8690
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung und der Jugend sowie der Mobilität der Lernenden und Lehrenden fördern.
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen.
2 Vor dem Vertragsschluss hört er die Kantone an.
Art. 3 Stipendien Der Bund kann für die Ausbildung an europäischen Institutionen Stipendien ausrichten.
Art. 4 Finanzierung Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.
1 BBl 1999 297
8690 1999-5355
Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ersetzt den Bundesbeschluss vom 22. März 19912 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung. 3 Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
Ständerat, 8. Oktober 1999 Nationalrat, 8. Oktober 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19993 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000
10111
2 AS 1991 1972, 1995 1443 3 BBl 1999 8690