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Bundesbeschluss betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit

BBl 2002 441 · Bundesblatt

Dated Apr 23, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2002-441/de/bundesbeschluss-betreffend-das-protokoll-nr-2-zum-europaischen-rahmenubereinkommen-uber-die-grenzuberschreitende-zusammenarbeit-zwischen-gebietskorperschaften-oder-behorden-betreffend-die-interterritoriale-zusammenarbeit

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Resulting act: Bundesbeschluss betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit (AS 2004 831)

Parliamentary business: Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden. Zusatzprotokoll (02.025)

BBl 2002 3143

Bundesbeschluss betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit

Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20022, beschliesst:

Art. 1 1 Das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll Nr. 2 zu ratifizieren und folgende Erklärung abzugeben: «Nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Schweiz, dass sie nur Artikel 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.» 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu erklären, dass die Schweiz auch Artikel 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.