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Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2005

BBl 2005 57 · Bundesblatt

Dated Jan 25, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2005-57/de/bundesbeschluss-i-uber-den-voranschlag-fur-das-jahr-2005

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Parliamentary business: Voranschlag 2005 (04.047)

BBl 2005 511

Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2005

Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2005

vom 16. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 20042, beschliesst:

Art. 1 Finanzvoranschlag und budgetierter Aufwandüberschuss 1 Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2005, abschliessend mit – Ausgaben von 52 582 529 574 Franken – Einnahmen von 50 748 816 260 Franken – einem Ausgabenüberschuss im Finanzvoranschlag von 1 833 713 314 Franken – einem budgetierten Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung von 3 966 215 174 Franken wird genehmigt. 2 Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Ausgabenplafond von 52 596 569 811 Franken zugrunde gelegt.

Art. 1bis Kreditsperre 1 Folgende nach Artikel 1 für das Eidgenössische Departement des Innern, das Eidgenössische Finanzdepartement und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bewilligten Zahlugskredite werden teilweise gesperrt: a. die Zahlungskredite der Sachgruppe 30 im Umfang von einem Prozent; b. die Zahlungskredite der Sachgruppe 31 und 40 im Umfang von zwei Prozent. 2 Die im Anhang aufgeführten Dienststellen und Ausgabenrubriken sind von der Kreditsperre ausgenommen. 3 Die nach Absatz 1 und 2 gesperrten Teilkredite erreichen einen Gesamtbetrag von 35 524 168 Franken.

1 SR 101 2 Im BBl nicht veröffentlicht.

Voranschlag für das Jahr 2005. BB I

Art. 2 Personalbezüge 1 Die Personalbezüge für Personal aus Personalkrediten der Departemente und der Bundeskanzlei, ohne ETH-Bereich, Eidgenössische Gerichte, Eidgenössische Finanzkontrolle und Parlamentsdienste werden im Jahre 2005 auf 3 157 516 749 Franken begrenzt. 2 Die Personalbezüge der Eidgenössischen Gerichte werden im Jahre 2005 auf 43 446 000 Franken begrenzt. 3 Die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle werden im Jahre 2005 auf 12 879 000 Franken begrenzt. 4 Die Personalbezüge der Parlamentsdienste werden im Jahre 2005 auf 23 650 000 Franken begrenzt. 5 Über die Stellenbestände ist mit der Staatsrechnung 2005 Rechenschaft abzulegen.

Art. 3 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

a. für die Beschaffung von Material 923 400 000 b. für Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme 270 100 000 c. als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen 480 000 000 d. verschiedene Massnahmen 18 800 000 e. Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz 300 000 000

Art. 4 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

a. für die Beschaffung von Material 18 000 000 b. Forschung und Entwicklung 189 000 000 c. Forschung und Entwicklung (Zusatzkredit) 45 000 000 d. verschiedene Massnahmen 1 400 000 e. als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und 82 400 000 Darlehen

Art. 5 Kürzung von Verpflichtungskrediten Der Verpflichtungskredit für Begleitmassnahmen zur Vollbeteiligung am 6. EU- Forschungsrahmenprogramm gemäss Bundesbeschluss vom 6. Juni und 19. Juni 2002 (BBl 2002 5246) wird um 5 000 000 gekürzt und beträgt neu 23 000 000 Franken.

Voranschlag für das Jahr 2005. BB I

Art. 6 Zahlungsrahmen für Waldschäden (2005–2008) Für Beiträge an die Kosten von Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden sowie für befristete Massnahmen für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall wird für den Zeitraum 2005–2008 ein Höchstbetrag von 100 000 000 Franken bewilligt.

Art. 7 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 16. Dezember 2004 Ständerat, 16. Dezember 2004 Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Präsident: Bruno Frick Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Voranschlag für das Jahr 2005. BB I