BBl 2005 5177
Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses
Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses
vom 8. März 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 7 des HGV-Anschluss-Gesetzes vom 18. März 20051 (HGVAnG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20042, beschliesst:
Art. 1 1 Für die erste Phase des Anschlusses der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (HGV-Anschluss) wird ein Verpflichtungskredit von 1090 Millionen Franken (Preis- und Projektstand 2003, ohne Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen) bewilligt. 2 Der Kredit wird auf die folgenden Objekte aufgeteilt:
Investitionen in Mio. Fr.3
a. Projektaufsicht 25 b. Ausbauten St. Gallen – St. Margrethen 80 c. Beitrag an die Vorfinanzierung der Ausbauten Lindau – Geltendorf 75 d. Ausbauten Bülach – Schaffhausen 130 e. Beitrag an den Neubau Belfort – Dijon 100 f. Beitrag an Ausbauten Vallorbe – Frasne – Dijon und 40 Pontarlier – Frasne g. Ausbau Knoten Genf 40 h. Beitrag an Ausbauten Bellegarde – Nurieux – Bourg-en-Bresse 165 i. Anschluss Flughafen Basel-Mühlhausen 25 j. Ausbauten Biel - Belfort 40 k. Ausbauten Bern - Neuenburg - Pontarlier 100 l. Ausbauten Lausanne - Vallorbe 30 m. Ausbauten Sargans - St.Margrethen 70
3 Jeweils nur Anteil Schweiz.
Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses
Investitionen in Mio. Fr.4
n. Ausbauten St.Gallen - Konstanz 60 o. Ausbauten Flughafen Zürich - Winterthur 100 p. Reserve 10
Total 1090
Art. 2 Die baulichen Massnahmen an den bewilligten Objekten müssen bis spätestens 2010 in Angriff genommen und bis 2015 abgeschlossen werden. Der Bundesrat kann diese Fristen um fünf Jahre verlängern.
Art. 3 Der Bundesrat bewirtschaftet den Verpflichtungskredit. Er kann insbesondere: a. geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 genannten Objektkrediten vornehmen; b. den Verpflichtungskredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und die Bauzinsen sowie um währungsbedingte Schwankungen für die Mitfinanzierung von Objekten im Ausland anpassen.
Art. 4 Die Verpflichtungskredite für Vorabklärungen im Hinblick auf den Bau des Anschlusses an das Hochgeschwindigkeitsnetz werden aufgehoben. In diesem Zusammenhang werden reduziert: a. die Rubrik Verpflichtungskredite für Forschung und Entwicklung nach Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 19995 über den Voranschlag für das Jahr 2000 um 10 Millionen Franken von 25 auf 15 Millionen Franken; b. die Rubrik Verpflichtungskredite für Forschung und Entwicklung nach Artikel 4 des Bundesbeschlusses I vom 12. Dezember 20016 über den Voranschlag für das Jahr 2002 um 10 Millionen Franken von 13 auf 3 Millionen Franken.
Art. 5 Die beim Vollzug der aufgehobenen Finanzierungsbeschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und geleisteten Zahlungen werden dem in Artikel 1 genannten Gesamtkredit belastet.
4 Jeweils nur Anteil Schweiz. 5 BBl 2000 136 6 BBl 2001 6546
Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses
Art. 6 1 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
2 Er tritt gleichzeitig mit dem HGVAnG vom 18. März 2005 in Kraft.
3 Seine Geltungsdauer entspricht derjenigen des HGVAnG.
Nationalrat, 8. März 2005 Ständerat, 1. März 2005 Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Präsident: Bruno Frick Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses