BBl 2006 1577
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2006
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2006
vom 15. Dezember 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 20052, beschliesst:
Art. 1 Finanzvoranschlag und budgetierter Aufwandüberschuss 1 Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2006, abschliessend mit – Ausgaben von 52 743 235 339 Franken – Einnahmen von 52 156 751 779 Franken – einem Ausgabenüberschuss im Finanzvoranschlag von 586 483 560 Franken – einem budgetierten Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung von 2 748 822 479 Franken wird genehmigt. 2 Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Ausgabenplafond von 53 052 438 276 Franken zugrunde gelegt.
Art. 2 Personalbezüge 1 Die Personalbezüge für Personal aus Personalkrediten der Departemente und der Bundeskanzlei, ohne ETH-Bereich, Eidgenössische Gerichte, Eidgenössische Finanzkontrolle, Parlamentsdienste; Eidgenössische Bankenkommission, Bundesamt für Privatversicherung und Eidgenössische Spielbankenkommission werden im Jahre 2006 auf 3 091 654 500 Franken begrenzt. 2 Die Personalbezüge der Eidgenössischen Gerichte werden im Jahre 2006 auf 45 375 000 Franken begrenzt. 3 Die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle werden im Jahre 2006 auf 12 632 400 Franken begrenzt. 4 Die Personalbezüge der Parlamentsdienste werden im Jahre 2006 auf 23 365 800 Franken begrenzt.
1 SR 101 2 Im BBl nicht veröffentlicht
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5 Die Personalbezüge der Eidgenössische Spielbankenkommission, der Eidgenössischen Bankenkommission und des Bundesamtes für Privatversicherung werden im Jahre 2006 auf 38 862 800 Franken begrenzt. 6 Über die Stellenbestände ist mit der Staatsrechnung 2006 Rechenschaft abzulegen.
Art. 3 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
a. für die Beschaffung von Material 1 005 000 000 b. Forschung und Entwicklung 215 800 000 c. Informatik und Telekommunikation 71 000 000 d. als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und 450 200 000 Darlehen e. Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonder- 300 000 000 flügen, pro Einsatz
Art. 4 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
a. Forschung und Entwicklung 112 500 000 b. Informatik und Telekommunikation 26 400 000 c. als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und 79 100 000 Darlehen d. Verschiedene Massnahmen 28 000 000
Art. 5 Der Ausgabenbremse unterstellte Zahlungsrahmen Für Abgeltungen an Abwasser- und Abfallanlagen nach Artikel 61 und 62 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913, die dem Grundsatz nach zugesichert worden sind, wird für den Zeitraum 2006–2009 ein Höchstbetrag von 280 000 000 Franken bewilligt.
Art. 6 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Zahlungsrahmen Als Finanzhilfe, nach Artikel 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 20014 über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend der Stiftung des internationalen
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Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums, wird für den Zeitraum 2006–2009 ein Höchstbetrag von 3 900 000 Franken bewilligt.
Art. 7 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 15. Dezember 2005 Nationalrat, 15. Dezember 2005 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
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