BBl 2006 5777
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Neue AHV-Versichertennummer)
Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2006
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Neue AHV-Versichertennummer)
Änderung vom 23. Juni 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20051, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 49a Einleitungssatz und Bst. g Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: g. die Versichertennummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 50a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. bbis und bter 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG3 bekannt geben: bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung und weiteren Stellen oder Institutionen, die zur Verwendung der Versichertennummer berechtigt sind, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
bter. den für den Betrieb der zentralen Datenbank zur Beurkundung des Personenstandes oder für die Führung des Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich zuständigen Stellen, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
Art. 50c Versichertennummer
1 Eine Versichertennummer wird jeder Person zugewiesen, die:
a. in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 b. im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt. 2 EineVersichertennummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist: a. für die Durchführung der AHV; oder b. im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist. 3 Die Zusammensetzung der Versichertennummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.
Art.50d Systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversicherungsnummer 1 Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der Sozialversicherung ausserhalb der AHV betraut sind, können die Versichertennummer systematisch verwenden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. 2 Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der kantonalen Sozialversicherung betraut sind, können die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
Art.50e Systematische Verwendung der Versichertennummer in weiteren Bereichen 1 Die Versichertennummer kann ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. 2 Folgende Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden:
4 SR 830.1
a. die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung betrauten Stellen; b. die mit dem Vollzug der Sozialhilfe betrauten Stellen; c. die mit dem Vollzug der Steuergesetzgebung betrauten Stellen; d. die Bildungsinstitutionen. 3 Andere Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben systematisch verwenden, wenn ein kantonales Gesetz dies vorsieht.
Art. 50f Bekanntgabe der Versichertennummer beim Vollzug kantonalen Rechts Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach Artikel 50d Absatz 2 oder Artikel 50e Absätze 2 und 3 systematisch verwenden, können diese bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und: a. die Datenbekanntgabe für die Erfüllung der Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der Nummer erforderlich ist; b. die Datenbekanntgabe für den Empfänger oder die Empfängerin im Einzelfall für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder c. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
Art. 50g Sichernde Massnahmen 1 Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach Artikel 50d oder 50e systematisch verwenden, erstatten der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle Meldung. Diese führt eine Liste der Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch verwenden. Die Liste wird jährlich veröffentlicht.
2 Die gemeldeten Stellen und Institutionen müssen:
a. technische und organisatorische Massnahmen treffen für die Verwendung der richtigen Versichertennummer und den Schutz vor deren missbräuchlicher Verwendung; b. der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle die notwendigen Daten für die Verifizierung der Versichertennummer zur Verfügung stellen; c. Korrekturen bei der Versichertennummer vornehmen, die von der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle angeordnet werden. 3 Das Eidgenössische Departement des Innern legt in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Mindeststandards für die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a fest.
4 Die für die Zuweisung der Versichertennummer zuständige Stelle kann für den
Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Verwendung der Versichertennummer ausserhalb der AHV entsteht, Gebühren erheben.
Art. 71 Abs. 4 Bst. a 4 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt:
a. ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen Versichertennummern und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen, erfasst sind;
Art. 87 sechstes Lemma (neu) sowie Fussnote der Strafdrohung … wer die Versichertennummer systematisch verwendet, ohne hiefür berechtigt zu sein, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches5 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.6
Art. 88 viertes Lemma sowie Fussnote der Strafdrohung … wer bei der systematischen Verwendung der Versichertennummer keine Massnahmen im Sinne von Artikel 50g Absatz 2 Buchstabe a trifft, wird, falls nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.7
Art. 92a Aufgehoben
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2006 1 Allen Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Versichertennummern nach bisherigem Recht zugeteilt sind, wird eine neue Versichertennummer zugeteilt.
5 SR 311.0 6 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) lautet die Strafdrohung wie folgt: «… wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.» 7 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) lautet die Strafdrohung wie folgt: «… wird, sofern nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bestraft.»
2 Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Versichertennummer nach bisherigem Recht zugewiesen werden kann. 3 Stellen und Institutionen, welche die Voraussetzungen zur systematischen Verwendung der Versichertennummer nach neuem Recht nicht erfüllen, dürfen die Versichertennummer nach bisherigem Recht noch fünf Jahre weiter verwenden.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 23. Juni 2006 Nationalrat, 23. Juni 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 20068 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2006
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch9
Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 5a 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 5a. die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung
2 Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190811
Art. 47a Versichertennum- Dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200412 untermer der Alters- und Hinterlasse- stehende private Versicherungsunternehmen sind nur berechtigt, die nenversicherung Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundes- (AHV) gesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Durchführung der privaten Zusatzversicherungen im Rahmen der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung systematisch zu verwenden, wenn sie: a. die in Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 199414 über die Krankenversicherung vorgesehenen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung anbieten;
9 SR 210 10 SR 831.40 11 SR 221.229.1 12 SR 961.01 13 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777) 14 SR 832.10
b. nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 198115 über die Unfallversicherung (UVG) im Register der UVG-Versicherer eingetragen sind und die Zusatzversicherungen zum UVG anbieten.
3 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199116
Art. 4a Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Anstalten nach Artikel 1 Absatz 1 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
4 Militärgesetz vom 3. Februar 199518
Art. 146 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Sie sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
5 Bundesgesetz vom 14. Dezember 199020 über
die direkte Bundessteuer
Art. 112a Abs. 1bis 1bis Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 111 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
15 SR 832.20 16 SR 414.110 17 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777) 18 SR 510.10 19 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777) 20 SR 642.11 21 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777)
6 Bundesgesetz vom 14. Dezember 199022 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 39 Abs. 4 4 Die Behörden nach den Absätzen 2 und 3 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194623 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
7 Bundesgesetz vom 12. Juni 195924 über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 22 Abs. 6 6 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194625 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
8 Bundesgesetz vom 19. März 196526 über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 13 Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG Die Bestimmungen des AHVG27 über das Bearbeiten von Personendaten, die Datenbekanntgabe mit ihren Abweichungen vom ATSG28 und die Bestimmungen des AHVG über die Versichertennummer sind sinngemäss anwendbar.
22 SR 642.14 23 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777) 24 SR 661 25 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777) 26 SR 831.30 27 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777) 28 SR 830.1
9. Bundesgesetz vom 25. Juni 198229 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 4 Grundsätze 4 Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG30 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 49 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 2 Ziff. 6a, 25a 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge die Vorschriften über: 6a. die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4), 25a. die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 85a Bst. f), 25b. die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),
Art. 85a Einleitungssatz und Bst. f Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: f. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 86a Absatz 2 Buchstabe bbis 2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an: bbis. Organe einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
29 SR 831.40 30 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777)
10 Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199331
Art. 25 Grundsatz Die Bestimmungen des BVG32 betreffend die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sind sinngemäss anwendbar.
11 Bundesgesetz vom 18. März 199433 über die Krankenversicherung
Art. 42a Abs. 1 zweiter Satz 1 … Diese enthält den Namen der versicherten Person und die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).
Art. 83 Versichertennummer der AHV Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194634 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 84 Einleitungssatz und Bst. h Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: h. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 84a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG35 bekannt geben: bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
31 SR 831.42 32 SR 831.40 33 SR 832.10 34 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777) 35 SR 830.1
12 Bundesgesetz vom 20. März 198136 über die Unfallversicherung
Einfügen im 1. Abschnitt
Art. 60a Versichertennummer der AHV Die SUVA und die nach Artikel 68 Absatz 2 registrierten Versicherer sowie andere an der Durchführung dieses Gesetzes Beteiligte sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194637 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 96 Einleitungssatz und Bst. g Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: g. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 97 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG38 bekannt geben: bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
13 Bundesgesetz vom 19. Juni 199239 über die Militärversicherung
Art. 81 Abs. 3 3 Die an der Durchführung der Militärversicherung Beteiligten sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194640 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
36 SR 832.20 37 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777) 38 SR 830.1 39 SR 833.1 40 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777)
Art. 94a Einleitungssatz und Bst. e Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: e. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 95a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. abis 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG41 bekannt geben: abis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
14 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198242
Art. 96 Verwendung der Versichertennummer der AHV Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG43 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 96b Einleitungssatz und Bst. j Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: j. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 97a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG44 bekannt geben: bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
41 SR 830.1 42 SR 837.0 43 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777) 44 SR 830.1