BBl 2007 6971
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Änderung vom 5. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20071, beschliesst
I Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite in eigener Zuständigkeit internationale Verträge über die Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung abzuschliessen.
Art. 5 Abs. 5 5 Dieses Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2008 unbefristet.