BBl 2008 27
Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren
Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2008
Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren
vom 21. Dezember 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 20061, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Alkoholgesetz vom 21. Juni 19322
Art. 42 und 46 Aufgehoben
Art. 57 Abs. 1 Bst. a 1 Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde.
Art. 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und 3 zweiter Satz 1 … Diese holt den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ein. Die im Bericht ausdrücklich als Weisungen bezeichneten Anträge werden von der kantonalen Behörde als Auflagen in die Plangenehmigung aufgenommen. 3 … Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn Bau und Einrichtungen des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen.
5. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 19336 Gliederungstitel vor Art. 24 Vierter Abschnitt: Herstellung von Schmelzprodukten
Art. 24 Herstellung Zur gewerbsmässigen Herstellung von Schmelzprodukten bedarf es von Schmelzprodukten einer Schmelzbewilligung.
1 Schmelzbewilligung
Art. 25 Abs. 1 1 Die Schmelzbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften des Obligationenrechts7 sowie vergleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.
5 SR 822.11 6 SR 941.31 7 SR 220
28 Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren. BG
Art. 26 Abs. 1 und 3 1 Die Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bewilligung erneuert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Die Erteilung und der Entzug einer Schmelzbewilligung sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.
Art. 27, 28 und 30 Aufgehoben
Art. 34 Abs. 1 1 Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Schmelzbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen. Er kann auch Vorschriften über die Anerkennung ausländischer amtlicher Feingehaltsbestimmungen aufstellen.
Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Ihm obliegt die Erteilung der Schmelzbewilligungen sowie die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten. …
Art. 41 dritter Satz … Die Erwerbung einer Schmelzbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet. …
Art. 48 e. Handlungen Wer, ohne im Besitz einer Schmelzbewilligung oder einer Berufsausohne Bewilligung übungsbewilligung als Handelsprüfer zu sein, Handlungen vornimmt, zu deren Vornahme einer der genannten Ausweise vorgeschrieben ist, wird mit Busse bestraft.
Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben
29 Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren. BG
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. Dezember 2007 Ständerat, 21. Dezember 2007 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 8. Januar 20088 Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2008