BBl 2009 5779
Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur
Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur
vom 17. Dezember 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. März 20092 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20073, beschliesst:
Art. 1 1 Für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur wird ein Gesamtkredit von 5400 Millionen Franken (Preis- und Projektstand 2005, ohne Teuerung und Mehrwertsteuer) bewilligt. 2 Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt:
Investitionen in Mio. Fr.
a. Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ZEBG 700 b. Projektaufsicht über die Massnahmen nach Buchstabe a 10 c. Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ZEBG 4 420 d. Projektaufsicht über die Massnahmen nach Buchstabe c 20 e. Ausgleichsmassnahmen für den Regionalverkehr (Art. 6 ZEBG) 250
Total 5 400
Art. 2 Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere: a. den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöhen; b. geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Verpflichtungskrediten vornehmen.
Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur. BB
Art. 3 1 Die bisherigen Projektierungskosten für Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 werden rückwirkend dem Planungskredit der BAHN 2000, 2. Etappe, und damit dem Gesamtkredit nach Artikel 1 Absatz 1 belastet. 2 In diesem Zusammenhang werden reduziert:
a. die Rubrik Verpflichtungskredite für Forschung und Entwicklung nach Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 19994 über den Voranschlag für das Jahr 2000 um 15 Millionen Franken; b. die Rubrik Verpflichtungskredite für Forschung und Entwicklung nach Artikel 4 des Bundesbeschlusses I vom 11. Dezember 20025 über den Voranschlag für das Jahr 2003 um 16 Millionen Franken.
Art. 4 1 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
2 Er tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG) in Kraft.
Ständerat, 5. Juni 2008 Nationalrat, 17. Dezember 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz