BBl 2009 223
Bundesgesetz über Änderungen des Transportrechts
Ablauf der Referendumsfrist: 16. April 2009
Bundesgesetz über Änderungen des Transportrechts
vom 19. Dezember 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20071, beschliesst:
I Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572
Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziffern und Buchstaben sind dabei nicht zu übernehmen.
Art. 9b Abs. 4 4 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung dieser Grundsätze sorgt der Bundesrat dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.
Art. 17 Sachüberschrift Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und der Sicherheit
Art. 17a Verzeichnis der zugelassenen Fahrzeuge 1 Das Bundesamt sorgt für die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses aller in der Schweiz immatrikulierten und nach diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften zugelassenen Fahrzeuge. Der Bundesrat kann das Führen des Verzeichnisses Dritten übertragen.
2 Die Eigentümer dieser Fahrzeuge sind verpflichtet, sie zur Eintragung beim Bundesamt anzumelden. 3 Der Bundesrat kann Fahrzeugkategorien bezeichnen, die nicht in das Verzeichnis eingetragen werden müssen. 4 Er kann festlegen, dass ausländischen Behörden und Eisenbahnunternehmen die Daten bekannt gegeben werden, die für die Aufsicht oder den Betrieb notwendig sind.
Gliederungstitel vor Art. 40b
Vierter a Abschnitt: Haftung
Art. 40b Grundsätze 1 Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.
2 Er haftet für Schäden:
a. an Sachen in der Obhut der reisenden Person ausschliesslich nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933; b. an beförderten Sachen ausschliesslich nach dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 20084. 3 Soweit die Haftung nach Absatz 2 nicht im Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 oder im Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 geregelt ist, gelten ausschliesslich die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts5.
Art. 40c Entlastung 1 Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist. 2 Derartige Sachverhalte sind insbesondere:
a. höhere Gewalt; oder b. grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
Art. 40d Benützung der Infrastruktur 1 Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens, das die Infrastruktur eines anderen Eisenbahnunternehmens benützt, haftet den Geschädigten.
3 SR 744.10 4 SR …; BBl 2009 231 5 SR 220
2 Er kann Rückgriff auf den Inhaber des Unternehmens nehmen, das die Infrastruktur betreibt, wenn diese die Entstehung des Schadens mitverursacht hat. 3 Ist das schädigende Eisenbahnunternehmen nicht bestimmbar, so haftet der Inhaber des Unternehmens, das die Infrastruktur betreibt.
Art. 40e Vereinbarungen 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. 2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert eines Jahres nach ihrem Abschluss anfechtbar.
Art. 40f Anwendbarkeit des Obligationenrechts Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts6 über die unerlaubten Handlungen.
2. Bundesgesetz vom 5. Oktober 19907 über die Anschlussgleise
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 18 und 20 wird der Ausdruck «Aufsichtsbehörde» unter sprachlicher Anpassung durch «BAV» ersetzt.
Art. 1 Bst. a Dieses Gesetz regelt: a. die Beziehungen der Anschliesser und Mitbenützer mit Infrastrukturbetreiberinnen und Eisenbahnverkehrsunternehmen;
Art. 2 Bst. e, ebis, i und l In diesem Gesetz gelten als: e. Infrastrukturbetreiberin: ein Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19578 (EBG); ebis. Eisenbahnverkehrsunternehmen: ein Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 4–6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19939 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 EBG;
6 SR 220 7 SR 742.141.5 8 SR 742.101 9 SR 744.10
i. Aufgehoben l. Übergabepunkt: die Stelle, wo Wagen vom Eisenbahnverkehrsunternehmen an den Anschliesser oder umgekehrt übergeben werden.
Art. 3 Pflicht zur Anschlussgewährung Die Infrastrukturbetreiberin muss den Anschluss an ihr Netz gewähren, wenn dieser weder die Abwicklung und Sicherheit des Bahnbetriebes noch den künftigen Ausbau der Bahnanlagen beeinträchtigt und ein Bedürfnis ausgewiesen ist. Sie darf keine unverhältnismässigen Bedingungen an die Gewährung knüpfen.
Art. 6 Anschlussvertrag 1 Die Infrastrukturbetreiberin und der Anschliesser regeln ihre Beziehungen in einem Anschlussvertrag, namentlich über den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung des Anschlussgleises. 2 Dem Anschlussvertrag ist ein Situationsplan beizufügen, der über die von der Anlage berührten Grundstücke, den Anschlusspunkt und den Standort wichtiger Einrichtungen Auskunft gibt. Der Plan muss zudem die Eigentumsverhältnisse umschreiben sowie die dinglichen und allfälligen obligatorischen Rechte im Zusammenhang mit dem Gleis aufführen. 3 Die Infrastrukturbetreiberin übergibt dem Anschliesser spätestens bei der Vertragsunterzeichnung die Betriebsvorschriften.
Art. 7 und 8 Aufgehoben
Art. 9 Vertrag von Anschliessern unter sich sowie mit Mitbenützern 1 Vor- und Nachanschliesser sowie Anschliesser und Mitbenützer regeln die gemeinsame Benützung der Anschlussgleise jeweils in einem schriftlichen Vertrag. 2 Der Anschliesser ist verpflichtet, das Anschlussgleis instand zu halten. Nachanschliesser und Mitbenützer müssen sich an den daraus entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Interessen am Anschlussgleis beteiligen.
Art. 10 Abs. 1 1 Jeder Anschliesser muss Nachanschlüsse und die Benützung seines Anschlussgleises durch Eisenbahnverkehrsunternehmen und Nachanschliesser gegen volle Entschädigung dulden, wenn sich der Anschluss an das Bahnnetz nicht auf andere Weise zweckmässiger herstellen lässt.
Art. 11 Abs. 1 Bst. b
1 Wird nichts anderes vereinbart, so trägt der Anschliesser die Kosten von:
b. Anpassung und Ausbau von Anlagen der Infrastrukturbetreiberin, die durch den Bau, Rückbau, Ausbau und Betrieb des Anschlussgleises verursacht werden; die Infrastrukturbetreiberin beteiligt sich an den Kosten, soweit ihr Vorteile erwachsen.
Art. 12 Abs. 1 und 2 1 Der Bundesrat legt fest, welche Sicherheitsbestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen und über die elektrischen Anlagen auf den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen anwendbar sind. 2 Für die Haftung der Anschliesser und Mitbenützer gelten die Artikel 40b–40f
Art. 14 Befugnisse der Infrastrukturbetreiberin Die Infrastrukturbetreiberin kann das Anschlussgleis und dessen Betrieb jederzeit kontrollieren und wenn nötig beim Bundesamt für Verkehr (BAV) Anpassungen oder Ergänzungen verlangen.
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b 1 Die Infrastrukturbetreiberin kann Anschlussvorrichtungen anpassen oder beseitigen lassen, wenn: a. Änderungen in Bau und Betrieb der Infrastruktur es erfordern; b. die Sicherheit des Betriebs der Infrastruktur es bedingt;
Art. 17 Aufsichtsbehörde 1 Aufsichtsbehörde ist das BAV. Der Bundesrat kann die Aufsicht Dritten übertragen.
2 Das BAV kann jederzeit verlangen, dass der Vertrag, die Pläne oder die Betriebsvorschriften geändert oder angepasst werden. Es kann die bahnspezifische Ausbildung des Personals des Anschliessers und der Mitbenützer regeln und überwachen. 3 Die Kontrolle der technischen Sicherheit im Rahmen von Planung, Bau und Betrieb von Anschlussgleisen richtet sich nach den massgebenden Verfahren. 4 Infrastrukturbetreiberin, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliesser müssen dem BAV kostenlos das für die Aufsicht notwendige Personal und Material zur Verfügung stellen und ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
10 SR 742.101
Art. 19 Abs. 2 2 Das Baubewilligungsverfahren nach Artikel 18m EBG11 bleibt vorbehalten.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Das BAV entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
Art. 24a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2008 Die bestehenden Verträge über die Anschlussgleise müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 angepasst werden.
3. Transportgesetz vom 4. Oktober 198512
Art. 19 Abs. 2 und 3 2 Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck, wenn: a. der Schaden bei einem Unfall entstand, bei dem die reisende Person, die das Handgepäck unter ihrer Obhut hatte, getötet oder verletzt wurde und das Unternehmen für den Körperschaden haftet; oder b. das Unternehmen den Schaden auf andere Weise verursachte und nicht beweist, dass es dafür kein Verschulden trifft. 3 Reisende haften für alle Schäden, die durch das Handgepäck entstehen, wenn sie nicht beweisen, dass sie dafür kein Verschulden trifft.
4. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200613
Art. 20 Haftung Für die Haftung des Betreibers oder der Betreiberin einer Seilbahn gelten die Artikel 40b–40f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195714.
5. Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 199315 Art. 5 Abs. 1 1 Für die ausservertragliche Haftung der konzessionierten Unternehmen gelten die Artikel 40b–40f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195716.
11 SR 742.101 12 SR 742.40 13 SR 743.01 14 SR 742.101 15 SR 744.10
Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 über die Binnenschifffahrt Gliederungstitel vor Art. 30a
Kapitel: Haftung und Versicherung
Art. 30a Haftung Für die Haftung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten die Artikel 40b–40f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195718.
Gliederungstitel vor Art. 31 Aufgehoben
II Das Bundesgesetz vom 28. März 190519 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post wird aufgehoben.
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. Dezember 2008 Nationalrat, 19. Dezember 2008 Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 6. Januar 200920 Ablauf der Referendumsfrist: 16. April 2009
16 SR 742.101 17 SR 747.201 18 SR 742.101 19 BS 2 810, AS 21 378, 1997 2452, 1998 2835, 2000 2355 20 BBl 2009 223