BBl 2012 9731
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zum Freizügigkeitsabkommen (Änderung von Anhang III des Abkommens, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und über die Umsetzung des Beschlusses (Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen)
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zum Freizügigkeitsabkommen (Änderung von Anhang III des Abkommens, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und über die Umsetzung des Beschlusses (Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen)
vom 14. Dezember 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 20122, beschliesst:
Art. 1 Der Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 20113 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) wird genehmigt.
Art. 2 Das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen wird in der Fassung gemäss Beilage angenommen.
3 AS 2011 4859 4 SR 0.142.112.681
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.
Ständerat, 14. Dezember 2012 Nationalrat, 14. Dezember 2012 Der Präsident: Filippo Lombardi Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013
Beilage (Art. 2) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)
vom 14. Dezember 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung6, in Ausführung von Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 20128, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt für Personen nach Absatz 2 (Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer) die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen. 2 Es gilt für Personen, die:
a. ihre Qualifikationen für einen in der Schweiz reglementierten Beruf im Ausland erworben haben; b. in diesem reglementierten Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Dienstleistungen erbringen wollen; und c. sich nach Anhang III des Freizügigkeitsabkommens oder nach Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auf die Richtlinie 2005/36/EG10 berufen können.
6 SR 101 7 SR 0.142.112.681 8 BBl 2012 4401 9 SR 0.632.31 10 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche reglementierten Berufe unter dieses Gesetz fallen. Dazu hört er vorgängig die Kantone an.
Art. 2 Meldepflicht 1 Dienstleistungserbringerinnenund -erbringer müssen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz Meldung erstatten. 2 Der Bundesrat regelt gestützt auf Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG11 Form, 1 Bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und die Begleitdokumente weiter: a. wenn die Anerkennung der Berufsqualifikationen in die Zuständigkeit des Bundes fällt: unverzüglich an die für die Berufsausübung zuständige Behörde; b. wenn die Anerkennung der Berufsqualifikationen in die Zuständigkeit der Kantone fällt: unverzüglich an die entsprechende kantonale Behörde oder an das entsprechende interkantonale Organ.
11 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.
2 Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist im Übrigen Sache des kantonalen oder des interkantonalen Rechts.
Art. 5 Beginn der Berufsausübung 1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer darf die Dienstleistung erbringen, sobald: a. die zuständige Behörde ihr oder ihm mitgeteilt hat, dass der Erbringung der Dienstleistung nichts entgegensteht; oder b. die festgelegten Fristen ohne Mitteilung durch eine Behörde abgelaufen sind. 2 Der Bundesrat legt die Fristen für die Mitteilung durch die Behörden nach Absatz 1 fest. Er richtet sich dabei nach der Richtlinie 2005/36/EG12.
Art. 6 Führen der Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Führen der Ausbildungs- und der Berufsbezeichnungen. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Der Bundesrat und die Kantone richten sich beim Erlass ihrer Vorschriften nach der Richtlinie 2005/36/EG13.
Art. 7 Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. Dienstleistungen erbringt, ohne dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt ist; b. gegen eine vom Bundesrat bestimmte Meldepflicht verstösst, deren Missachtung der Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung mit Busse bedroht. 2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
12 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c. 13 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200614
Art. 35 Abs. 1, 2 vierter Satz und 3 1 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 199915 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196016 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren universitären Medizinalberuf ohne Bewilligung selbstständig als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201217 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein. 2 … Diese trägt die Meldung ins Register ein.
3 Aufgehoben
2 Psychologieberufegesetz vom 18. März 201118
Art. 23 Meldepflicht 1 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen Psychotherapie während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein. 2 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 199919 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196020 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren Psychotherapieberuf ohne Bewilligung als Dienstleis-
14 SR 811.11 15 SR 0.142.112.681 16 SR 0.632.31 17 SR …; BBl 2012 9731 9733 18 SR 935.81; AS 2012 1929 19 SR 0.142.112.681 20 SR 0.632.31
tungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201221 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.
21 SR …; BBl 2012 9731 9733