BBl 2016 8097
Bundesbeschluss über die Weiterführung der Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie über die Weiterführung der Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft in den Jahren 2017–2020
Bundesbeschluss über die Weiterführung der Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie über die Weiterführung der Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft in den Jahren 2017–2020
vom 26. September 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 17. Februar 2016 3, beschliesst:
Art. 1 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie für die Weiterführung der Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft wird ein Gesamtkredit von 8695 Millionen Franken bewilligt. 2 Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Rahmenkredite aufgeteilt: Mio. CHF
a. Rahmenkredit für die Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 6635 b. Rahmenkredit für die Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft 2060 3 Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2017. Die zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Verpflichtungssaldi aus den laufenden Rahmenkrediten für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungs-
Weiterführung der Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und BBl 2016 der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie über die Weiterführung der Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft in den Jahren 2017–2020. BB
ländern sowie für die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft werden gestrichen. 4 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit kann in der Periode 2017– 2020 zwischen den beiden Rahmenkrediten Verschiebungen in der Höhe von maximal 120 Millionen Franken vornehmen. 5 Der Bundesrat berichtet dem Parlament in der Mitte und am Ende der Laufzeit des
Rahmenkredites über die Zielerreichung und die Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen. Er berichtet in Form von thematischen Evaluations- und Wirkungsberichten über die Ergebnisse der länderbezogenen Programme und jener Massnahmen, die über die multilaterale Hilfe unterstützt werden. Der Bericht erfolgt unter Beizug externer Evaluatoren, mit anerkannten Messmethoden und erwähnt auch verfehlte Ziele und Massnahmen zur Verbesserung.
Art. 2 Die internationale Zusammenarbeit und die Migrationspolitik werden dort, wo es im Interesse der Schweiz ist, strategisch miteinander verknüpft, indem Konflikt- und Migrationsursachen bearbeitet werden. Der Abschluss von Abkommen und Partnerschaften im Migrationsbereich wird vorangetrieben.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 26. September 2016 Ständerat, 15. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol