BBl 2017 2393
Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020
Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017
Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020
vom 17. März 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20141, beschliesst:
I Das Bundesgesetz über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV gemäss Anhang wird angenommen.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Zivilgesetzbuch2
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 124 Randtitel und Absatz 1, 124a Randtitel sowie Absatz 1 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 89a Abs. 6 Einleitungssatz, Ziff. 1a, 2, 2a, 5a, 5b, 24 und Abs. 7 Einleitungssatz 6 Für Personalfürsorgestiftungen,die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19933 (FZG) unterstellt sind, sowie sinngemäss für Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 4 FZG gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 1a. die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); 2. das Mindestalter für den Bezug der Altersleistung und das Höchstalter für deren Fälligkeit (Art. 13 Abs. 4 und 5); 5a. das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); 24. die Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 87). 7 Für die übrigen Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
2 Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer
Art. 37b Abs. 1 erster Satz 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des Mindestalters für den Bezug der Altersleistung der beruflichen Vorsorge (Art. 13 Abs. 4 erster Satz des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. …
3 SR 831.42 4 SR 831.40 5 SR 642.11 6 SR 831.40
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 205g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2017 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, gilt Artikel 37b Absatz 1 erster Satz in der Fassung vom 23. März 20077 noch während fünf Jahren.
3 Bundesgesetz vom 14. Dezember 19908 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 11 Abs. 5 erster Satz 5 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des Mindestalters für den Bezug der Altersleistung der beruflichen Vorsorge (Art. 13 Abs. 4 erster Satz des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19829 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. …
Art. 78g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2017 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, gilt Artikel 11 Absatz 5 erster Satz in der Fassung vom 23. März 200710 noch während fünf Jahren.
4 Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Art. 1a Obligatorische Versicherung Versichert nach diesem Gesetz sind: a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die keine Erwerbstätigkeit ausüben; b. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c. die Schweizer Bürger und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die vom Bund ins Ausland gesandt werden und in dessen Dienst tätig sind, sofern sie nach den Regeln des Völkerrechts Vorrechte und Immunitäten geniessen;
7 AS 2008 2893 8 SR 642.14 9 SR 831.40 10 AS 2008 2893 11 SR 831.10
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
d. die Familienangehörigen von Personen nach Buchstabe c, die diese ins Ausland begleiten und keine Erwerbstätigkeit ausüben; e. die im Ausland tätigen Schweizer Bürger im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten.
Art. 1b Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung Nicht versichert sind: a. ausländische Staatsangehörige, die Vorrechte und Immunitäten nach dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200712 (GSG) geniessen für die in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten verrichtete Tätigkeit, sowie Familienangehörige, die diese Personen begleiten und keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben; b. Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die Voraussetzungen nach Artikel 1a für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.
Art. 1c Weiterführung der Versicherung
1 Die Versicherung weiterführen können:
a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt; b. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht versichert sind; c. Personen ohne Erwerbstätigkeit, die ihren nach Buchstabe a, nach Artikel 1a Buchstabe e oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versicherten erwerbstätigen Ehegatten ins Ausland begleiten. 2 Eine Weiterführung ist nur möglich, wenn die Person unmittelbar vor der Weiterführung während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren nach diesem Gesetz versichert war. 3 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Aufnahme, des Rücktritts und des Ausschlusses.
Art. 1d Beitritt zur Versicherung Der Versicherung beitreten können Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 GSG13, der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniesst, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind.
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 2 Abs. 1bis, 4, 5 und 5bis 1bis Kindern, die einen Elternteil ins Ausland begleiten, werden bei einem Beitritt auf den Beginn der Beitragspflicht nach Artikel 3 die Versicherungszeiten dieses Elternteils angerechnet, falls dieser nach Absatz 1, Artikel 1a Buchstabe e, Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe a oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert war. 4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 810 Franken im Jahr entrichten. 5 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 810 Franken pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag. 5bis Versicherte, die in der Päpstlichen Schweizergarde Dienst leisten, zahlen Beiträge als Nichterwerbstätige. Ihre Entschädigung gilt als Renteneinkommen.
Art. 3 Abs. 1 und 1bis 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
1bis Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.
Art. 4 Bemessung der Beiträge Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
Art. 5 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Bst. b 1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.
3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienmitglieder gilt nur der Barlohn:
b. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.
Art. 6 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent. 2 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, können nach Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 8 Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 56 400 Franken, aber mindestens 9400 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent; der Bundesrat legt die Skala fest. 2 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9300 Franken oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 405 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
Art. 9 Abs. 2 und 2bis 2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom rohen Einkommen die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden, insbesondere: a. Zinsen auf Geschäftsschulden, mit Ausnahme der Zinsen auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199014 über die direkte Bundessteuer (DBG); b. die der Entwertung entsprechenden Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 Absätze 1 und 2 und 29 DBG; c. die in der Bemessungsperiode eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; d. die vom Geschäftsinhaber in der Bemessungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; e. die laufenden Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen. 2bis Zusätzlich abziehbar ist der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
Einfügen vor Art. 9bis
Art. 9a 3. Zeitliche Bemessung 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. 2 Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres. Stimmt das Geschäftsjahr
14 SR 642.11
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. 3 Für den Zinsabzug nach Artikel 9 Absatz 2bis wird das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb eingesetzte eigene Kapital berücksichtigt.
Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis und 5 Grundsatz 1 Nichterwerbstätigebezahlen Beiträge nach ihren sozialen Verhältnissen. Diese bestimmen sich nach dem Vermögen und Renteneinkommen. Bei verheirateten Personen ist die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berücksichtigen. 1bis Der Mindestbeitrag beträgt 405 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 405 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. 5 Die kantonalen Steuerbehörden melden das ermittelte Renteneinkommen und das Vermögen der Nichterwerbstätigen den Ausgleichskassen.
Art. 10a Zeitliche Bemessung 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. 2 Bei ganzjähriger Beitragspflicht bemessen sich die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet, wenn es nur während eines Teils des Jahres erzielt wird. 3 Dauert die Beitragspflicht weniger als ein Jahr, so werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht bemessen. Massgebend sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für das Beitragsjahr ermittelte Vermögen. 4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bei einer Beitragspflicht, die wegen des Erreichens des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 weniger als ein Jahr dauert, das Vermögen am Ende der Beitragspflicht massgebend ist, sofern dieses vom Vermögen, welches die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht.
Art. 13 Höhe des Arbeitgeberbeitrages Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 14 Abs. 2, 5 und 6 2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. 5 Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nach Artikel 34 keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. 6 Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nach Artikel 34 nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.
Art. 21 Referenzalter und Altersrente 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente nach Artikel 34a ohne Abzüge oder Zuschläge. 2 Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
Art. 24b zweiter Satz … Artikel 40b bleibt vorbehalten.
Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung 1 Die Berechnung der Rente erfolgt bei Erreichen des Referenzalters.
2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) berücksichtigt. 3 Beitragslücken, die nicht durch einen Vorbezug entstanden sind, können aufgefüllt werden durch Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden. 4 Beitragslücken, die durch einen Vorbezug entstanden sind, können durch Beitragszeiten zwischen dem Beginn des Vorbezugs und dem Referenzalter aufgefüllt werden. 5 Nach einem Vorbezug wird die Rente bei Erreichen des Referenzalters unter Berücksichtigung von Absatz 4 neu berechnet. 6 Nach Erreichen des Referenzalters können zudem Beitragslücken während fünf Jahren durch Beitragszeiten aufgefüllt werden, sofern das während dieser Zeit erzielte Erwerbseinkommen mindestens 25 Prozent des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens nach Artikel 29quater beträgt.
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
7 Hat die anspruchsberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters Beitragszeiten zurückgelegt, so kann sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden zusätzlich die Erwerbseinkommen berücksichtigt, die die anspruchsberechtigte Person während dieser Beitragszeiten erzielt hat. 8 Der Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Zusatzjahre und der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs.
Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a, b, d und e sowie 4 Bst. a 3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben; b. wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht; d. wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder e. wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht. 4 Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht; und
Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz 3 … Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.
Art. 29septies Abs. 6 zweiter Satz 6 … Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.
Art. 33ter Abs. 1 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten und den Betrag nach Artikel 34a in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 34 Sachüberschrift
1 Berechnung der Vollrenten
Art. 34a 1a. Höhe der Vollrenten Die nach Artikel 34 berechnete Altersrente wird um 70 Franken erhöht.
Art. 35 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis und 3 2. Summe der Renten eines Ehepaares 1 Die Summe der Altersrenten nach Artikel 34a eines Ehepaares beträgt maximal 155 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34a, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Anteil davon haben. 1bis Der Bundesrat regelt das Zusammentreffen von Altersrenten und Invalidenrenten. 3 Die Altersrenten nach Artikel 34a sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Altersrenten nach Artikel 34a zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der Altersrenten nach Artikel 34a bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer.
Art. 35bis 3. Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente nach Artikel 34a. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nach Artikel 34a nicht übersteigen.
Art. 35ter 4. Kinderrente 1 Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente nach Artikel 34a. Haben beide Elternteile Anspruch auf eine Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente nach Artikel 34a übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar. 2 Wird ein Anteil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente im gleichen prozentualen Umfang aufgeschoben.
Art. 36 5. Witwen- oder Witwerrente Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente nach Artikel 34.
Art. 37 6. Waisenrente 1 Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente nach Artikel 34. Die Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen,
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente nach Artikel 34. 2 Sind die Eltern gestorben, so sind die Waisenrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente nach Artikel 34 übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar. 3 Findelkinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 60 Prozent der maximalen Altersrente nach Artikel 34.
Art. 37bis 7. Zusammentreffen von Waisen- und Kinderrenten 1 Sind für das gleiche Kind die Voraussetzungen sowohl für eine Waisenrente als auch für eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens 60 Prozent der maximalen Altersrente nach Artikel 34a. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar. 2 Der Bundesrat regelt das Zusammentreffen von Kinder- und Waisenrenten der AHV mit Kinderrenten der IV.
Gliederungstitel vor Art. 39 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente 1 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. 2 Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. 3 Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. 4 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.
Art. 40 Vorbezug der Altersrente 1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 62. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen und kann nicht widerrufen werden.
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
2 Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente vorbezogen haben, können einmal
die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden. 3 Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
4 In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer. 5 Die Rente wird auf den ersten Tag des Monats berechnet, in dem der Vorbezug beginnt. Bei Erreichen des Referenzalters wird sie nach Artikel 29 bis Absatz 5 neu berechnet. 6 Der Bundesrat regelt die Berechnung der vorbezogenen Rente in Sonderfällen.
Art. 40a Kumulation von vorbezogener Altersrente und Rente der Invalidenversicherung 1 Personen, die Anspruch auf einen Bruchteil einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG15) haben, können ergänzend einen Anteil ihrer Altersrente vorbeziehen. Als Vorbezug gilt nur der Betrag, der die Invalidenrente übersteigt. 2 Die Summe der beiden Renten darf den Betrag der entsprechenden ganzen Altersrente nicht übersteigen.
Art. 40b Kumulation von vorbezogener Altersrente und Witwen- oder Witwerrente 1 Personen, die Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, können in Abweichung von Artikel 24b ergänzend einen Anteil ihrer Altersrente vorbeziehen. Als Vorbezug gilt nur der Betrag, der die Witwen- oder Witwerrente übersteigt. 2 Die Summe der beiden Renten darf den Betrag der entsprechenden ganzen Altersrente nicht übersteigen. 3 Artikel 35bis ist auf den vorbezogenen Anteil der Altersrente nicht anwendbar.
Art. 40c Kürzung der Altersrente bei Vorbezug 1 Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt. 2 Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungstechnischen Grundsätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle zehn Jahre.
15 SR 831.20
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 40d Kombination von Vorbezug und Aufschub der Altersrente 1 Personen, die einen Anteil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Anteil ihrer Rente bis längstens fünf Jahre nach dem Referenzalter aufschieben. 2 Der aufgeschobene Anteil der Rente kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Anteil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist.
Art. 43bis Abs. 1 zweiter Satz und 4 1 … Dem Bezug einer Altersrente ist der Vorbezug einer ganzen Altersrente gleichgestellt. 4 Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in welchem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, in welchem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.
Art. 43ter Assistenzbeitrag Hat eine Person am Ende des Monats, in welchem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, in welchem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater–42octies IVG16 sinngemäss.
Art. 43quinquies Aufgehoben
Art. 52 Abs. 7 7 Die Ersatzforderung ist zu verzinsen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Verzinsung.
Art. 58 Abs. 2 dritter Satz, 4 und 5 2 … Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Personen gewählt werden, die der Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.
4 Dem Kassenvorstand obliegen:
a. die interne Organisation der Kasse; b. die Ernennung des Kassenleiters; c. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge; d. die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen; e. die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.
16 SR 831.20
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
5 Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
Art. 62 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 64 Abs. 2bis, 2ter und 3bis 2bis Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben und weiterhin beitragspflichtig sind, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben. 2ter Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Personen derselben Ausgleichskasse angehören wie ihre Ehegatten, sofern diese nichterwerbstätig sind oder eine Rente beziehen. 3bis Die nach Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihre Ehegatten.
Art. 64a erster Satz Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. …
Art. 70 Abs. 1bis 1bis Die Ersatzforderung ist zu verzinsen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Verzinsung.
Art. 102 Abs. 1 Bst. b, c, e und f 1 Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch: b. den Beitrag des Bundes; c. die Vermögenserträge des AHV-Ausgleichsfonds; e. die Erträge zugunsten der Versicherung aus den Erhöhungen der Mehrwertsteuersätze nach Artikel 130 Absätze 3 und 3ter BV; f. den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.
Art. 104 Finanzierung des Bundesbeitrags 1 Zur Finanzierung des Bundesbeitrags werden zuerst die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser verwendet. 2 Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 107 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 110a Wahrung des finanziellen Gleichgewichts 1 Der Stand des AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 80 Prozent einer Jahresausgabe sinken. 2 Der Bundesrat prüft regelmässig, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Ist absehbar, dass der Stand des Fonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter 80 Prozent einer Jahresausgabe sinken wird, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung innert einem Jahr ab Veröffentlichung der Jahresrechnung Stabilisierungsmassnahmen.
Gliederungstitel vor Art. 111 und Art. 111 Aufgehoben
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2017 (Reform der Altersvorsorge 2020) a. Versicherungsunterstellung 1 Für Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2017 der Versicherung nach bisherigem Recht unterstellt sind, gilt für die Versicherungsunterstellung weiterhin das bisherige Recht. 2 Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a17 oder c18 versichert sind, können für die Versicherungsunterstellung verlangen, dass das neue Recht auf sie angewendet wird.
b. Beitragssätze, Mindestbeiträge und Grenzbeträge Bis zur Vereinheitlichung des Referenzalters von Männern und Frauen bei 65 Jahren nach Artikel 21 Absatz 1 gelten die Beitragssätze, Mindestbeiträge und Grenzbeträge in den Artikeln 2, 5, 6, 8, 10 und 13 nach bisherigem Recht. Anpassungen der Grenzbeträge und Mindestbeiträge nach Artikel 9bis bleiben vorbehalten.
c. Referenzalter der Frauen Das Referenzalter der Frauen beträgt ab dem: a. 1. Januar des Jahres des Inkrafttretens der Änderung: 64 Jahre und 3 Monate; b. 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten der Änderung: 64 Jahre und 6 Monate;
17 Entspricht Art. 1 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 7. Okt. 1994 (AS 1996 2466) 18 Entspricht Art. 1 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677)
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
c. 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten der Änderung: 64 Jahre und 9 Monate; d. 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten der Änderung: 65 Jahre.
d. Erhöhung der Altersrente Artikel 34a tritt am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2017 in Kraft. Er gilt für die nach seinem Inkrafttreten neu entstehenden Renten.
e. Summe der Renten eines Ehepaares Artikel 35 tritt am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2017 in Kraft. Er gilt für alle nach seinem Inkrafttreten neu entstehenden Renten. Er gilt auch für laufende Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2017 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt.
5 Bundesgesetz vom 19. Juni 195919 über die Invalidenversicherung
Art. 1b Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die nach den Artikeln 1a– 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
Art. 3 Abs. 1bis vierter Satz
Art. 9 Abs. 2 Bst. b 2 Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil: b. während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist: 2. nach Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe a AHVG, oder 3. aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.
19 SR 831.20 20 SR 831.10 21 SR 831.10
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 10 Abs. 3 3 Der Anspruch erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG22 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.
Art. 22 Abs. 4 zweiter Satz 4 … Der Anspruch erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG23 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.
Art. 30 Erlöschen des Anspruchs Der Rentenanspruch erlischt: a. mit dem Vorbezug der ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 b. mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG; c. mit dem Tod.
Art. 37 Abs. 1 und 1bis 1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 34 AHVG25. Artikel 34a AHVG ist nicht anwendbar. 1bis Die Summe der beiden Invalidenrenten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Invalidenrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Invalidenrente haben. Artikel 35 Absätze 2 und 3 AHVG gilt sinngemäss.
Art. 42 Abs. 4 und 4bis 4 Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Nach Vollendung des ersten Lebensjahres richtet sich der Beginn des Anspruchs nach Artikel 28 Absatz 1. 4bis Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: a. der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG26 vorbezieht; b. in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.
22 SR 831.10 23 SR 831.10 24 SR 831.10 25 SR 831.10 26 SR 831.10
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 42septies Abs. 3 Bst. b
3 Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt:
b. in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG27 vorbezieht oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht; oder
Art. 74 Abs. 2 2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG28 erreichen.
Art. 80 Der Bundesrat prüft regelmässig, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 (Reform der Altersvorsorge 2020) Für Personen, die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 in der Fassung vom 6. Oktober 200629 anspruchsberechtigt sind, gilt weiterhin das bisherige Recht.
6 Bundesgesetz vom 6. Oktober 200630 über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 4 Abs. 1 Bst. abis, aquater und b Ziff. 2 1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG31) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: abis. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194632 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben; aquater. Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben; b. Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:
27 SR 831.10 28 SR 831.10 29 AS 2007 5129 30 SR 831.30 31 SR 830.1 32 SR 831.10
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitweten oder verwaisten Personen das Referenzalter noch nicht erreicht haben;
Art. 11 Abs. 1 Bst. dbis und dter, 1ter und 1quater
1 Als Einnahmen werden angerechnet:
dbis. bei einem Rentenaufschub nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG33: anstelle der anteiligen Rente die ganze Rente; dter. bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG: unabhängig vom bezogenen Anteil die ganze Rente; 1ter Personen, die einen Anteil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG in Kumulation mit einer Invalidenrente (Art. 40a AHVG) oder einer Hinterlassenenrente (Art. 40b AHVG) vorbeziehen, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. 1quater Der Bundesrat regelt die Anrechnung von Einnahmen in Fällen, in denen der Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG kumuliert wird mit dem Bezug einer Invalidenrente (Art. 40a AHVG) oder einer Hinterlassenenrente (Art. 40b AHVG).
Art. 13 Abs. 3 3 Der Bundesbeitrag wird zuerst aus den zweckgebundenen Erträgen aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser finanziert. Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.
7. Bundesgesetz vom 25. Juni 198234 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 30b, 33a Absatz 3, 41 Absatz 2, 51a Absatz 5 und 52 Absatz 4 sowie Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010 wird «des Obligationenrechts» ersetzt durch «OR». 2 In den Artikeln 33b Sachüberschrift und 34a Absatz 4 wird «ordentliches Rentenalter» ersetzt durch «Referenzalter».
Art. 1 Abs. 2 und 3 2 Betrifft nur den französischen Text.
3 Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der
Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips.
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 4 Abs. 3bis und 4 3bis Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen nach Artikel 2 Absatz 4 können sich mit Zustimmung des Arbeitgebers wie Selbstständigerwerbende nach Absatz 3 versichern. 4 Die von den Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmern nach Absatz 3 bis geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen.
Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Die Artikel 51a, 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 71 und 72a–72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199335 (FZG) unterstellt sind.
Art. 8 Koordinierter Lohn 1 Unterstehen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1, so ist der koordinierte Lohn versichert. Dieser berechnet sich, indem vom Teil des Jahreslohns bis 84 600 Franken (oberer Grenzbetrag) ein Koordinationsabzug von 40 Prozent abgezogen wird. 2 Der Koordinationsabzug entspricht mindestens der minimalen und höchstens 75 Prozent der maximalen Altersrente der AHV. 3 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts36 (OR) bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.
Art. 9 Anpassung an die AHV Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG37 anpassen. Bei der oberen Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
Art. 10 Abs. 2 Bst. a 2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a. das Referenzalter nach Artikel 13 Absatz 1 erreicht wird;
35 SR 831.42 36 SR 220 37 SR 831.10
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 13 Referenz-, Mindest- und Höchstalter 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG38. 2 Die Vorsorgeeinrichtung kann ein von diesem Referenzalter abweichendes reglementarisches Referenzalter vorsehen; dieses darf höchstens fünf Jahre tiefer oder fünf Jahre höher liegen. 3 Sieht die Vorsorgeeinrichtung ein tieferes reglementarisches Referenzalter als das gesetzlich vorgesehene vor, so muss die reglementarische Altersrente bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters mindestens der Altersrente im Referenzalter gemäss den Mindestvorschriften dieses Gesetzes entsprechen. 4 Das Mindestalter für den Bezug der Altersleistung ist 62 Jahre. Die Vorsorgeeinrichtung kann ein tieferes reglementarisches Mindestalter festlegen; dieses muss mindestens 60 Jahre betragen und darf den Vorbezug für höchstens fünf Jahre ermöglichen. Sie kann einen Vorbezug von mehr als fünf Jahren vorsehen: a. bei kollektiv finanzierten Rücktrittsmodellen; b. bei betrieblichen Restrukturierungen sowie bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig sind; in diesen Fällen kann die Vorsorgeeinrichtung den Bezug der Altersleistung vor Vollendung des 60. Altersjahres vorsehen. 5 Die Altersleistung wird spätestens fünf Jahre nach dem Referenzalter fällig.
Art. 13a Teilbezug der Altersleistung 1 Die versicherte Person kann die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr Schritte zulassen. 2 Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig.
Art. 13b Vorbezug der Altersleistung 1 Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen. 2 Er muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen. 3 Fällt der verbleibende Jahreslohn unter den Betrag, der nach Artikel 2 Absatz 1 oder dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung für die Versicherung notwendig ist, so ist die ganze Altersleistung zu beziehen; vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 1 bis
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 13c Aufschub des Bezugs der Altersleistung 1 Der Anteil der nach dem reglementarischen Referenzalter aufgeschobenen Altersleistung darf die maximale reglementarische Altersleistung aufgrund des weiterhin erzielten Lohns nicht übersteigen. 2 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Altersleistung, die aufgrund des weiterhin erzielten Lohnes aufgeschoben werden kann.
Art. 13d Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen Der Bundesrat regelt die Koordination, falls der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist.
Art. 14 Höhe der Altersrente 1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person im Zeitpunkt des Bezugs von Altersleistungen erworben hat. 2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6 Prozent für das Referenzalter. Der Bundesrat legt die Mindestumwandlungssätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter fest. 3 Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten mindestens alle fünf Jahre einen Bericht. Dieser enthält die Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren.
Art. 15 Abs. 1 Bst. a und bbis
1 Das Altersguthaben besteht aus:
a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Referenzalter; bbis. den Einkäufen bis zum Höchstbetrag nach Artikel 79b Absatz 1ter samt Zinsen;
Art. 16 Altersgutschriften Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
Altersjahr Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes
25-34 7 35-44 11 45-54 16 55–Referenzalter 18
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz 1 … Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente.
Art. 20a Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19, 19a und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
Art. 21 Abs. 2bis 2bis Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes das Referenzalter erreicht und hat sie in diesem Zeitpunkt ihre Altersleistung noch nicht vollständig bezogen, so wird die Rente aufgrund derjenigen Altersrente berechnet, auf die sie im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
Art. 24 Abs. 2 und 3 Bst. b 2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im Referenzalter. 3 Das der Berechnung zugrunde liegende Altersguthaben besteht aus:
b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
Art. 26 Abs. 3 zweiter Satz 3 … Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Erreichen des Referenzalters.
Art. 31 Grundsatz Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die am 1. Januar 1985 das 25. Altersjahr vollendet und das Referenzalter noch nicht erreicht haben.
Art. 33a Abs. 2 2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum reglementarischen Referenzalter erfolgen.
Art. 36 Abs. 1 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Referenzalter der Preisentwicklung angepasst. Der Bundesrat regelt die Anpassung.
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 37 Abs. 2 und 3 2 Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13–13d) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. 3 Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV (Art. 34 Abs. 5 AHVG40) beträgt.
Art. 41 Abs. 3 3 Guthaben, die auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199441 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
Art. 44 Abs. 1 1 Selbstständigerwerbende können sich bei folgenden Vorsorgeeinrichtungen versichern lassen, sofern die Grundsätze der beruflichen Vorsorge nach Artikel 1 Absatz 3 stets eingehalten werden: a. der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes; b. der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer; c. einer anderen Vorsorgeeinrichtung, die dies in ihrem Reglement vorsieht.
Art. 46 Abs. 2 2 Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, so kann er sich für den Lohn, den er von den anderen Arbeitgebern erhält, zusätzlich versichern lassen: a. bei dieser Vorsorgeeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes, falls die reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen; oder b. bei der Auffangeinrichtung.
Art. 47a Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres 1 Versicherte,die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen oder die Weiterführung nach den folgenden Bestimmungen im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen.
40 SR 831.10 41 SR 831.425
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
2 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die
Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. 3 Die versicherte Person bezahlt Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge. 4 Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Vorher kann die Versicherung durch die versicherte Person jederzeit, durch die Vorsorgeeinrichtung bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden. 5 Versicherte, die die Versicherung nach diesem Artikel weiterführen, sind gleichberechtigt wie die im gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zuschüsse durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten. 6 Hat die Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für selbstbewohntes Wohneigentum vorbezogen oder verpfändet werden. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen. 7 Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung der Versicherung nach diesem Artikel bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorsehen. Sie kann im Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person für die gesamte oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert wird. 8 Der Bundesrat regelt:
a. welche Kosten Bestandteile der Verwaltungskosten sind; b. die Erhebung von Sanierungsbeiträgen; c. die Einzelheiten der Weiterversicherung, wenn die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, aber dort weniger als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt.
Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz, 2 Ziff. 2, 2a, 6a, 6b und 27 1 … Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Referenzalter ausgerichtet werden. 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 2. das Mindestalter für den Bezug der Altersleistung und das Höchstalter für deren Fälligkeit (Art. 13 Abs. 4 und 5);
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
6a. das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); 27. die Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 87).
Art. 52 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
Art. 53a Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a. die Anforderungen an Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind; b. die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind; c. die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen und Institutionen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
Art. 53d Abs. 1 dritter Satz 1 … Er umschreibt die Fälle näher, in denen ausnahmsweise wegen unverhältnismässigen Aufwands auf die Durchführung einer Teilliquidation verzichtet werden kann.
Art. 56 Abs. 1 Bst. i
1 Der Sicherheitsfonds:
i. richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen aus, die infolge einer Anpassung des Mindestumwandlungssatzes das Leistungsniveau zugunsten der Personen garantieren müssen, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2017 das 45. Altersjahr vollendet haben (Übergangsgeneration).
Art. 60 Abs. 2 Bst. f und g
2 Sie ist verpflichtet:
f. zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60b aufzunehmen; g. Personen aufzunehmen, die das Freizügigkeitsguthaben in Form einer Rente beziehen wollen; sie führt darüber eine besondere Rechnung.
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 60a Ausrichtung des Freizügigkeitsguthabens als Rente 1 Die Auffangeinrichtung richtet das Freizügigkeitsguthaben einer Person auf deren Gesuch hin in Form einer lebenslangen Rente aus. 2 Die Rente kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters für den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 4 erster Satz) bezogen werden. 3 Nach dem Tod der rentenbeziehenden Person haben Hinterlassene nach den Artikeln 19, 19a und 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. 4 Die Artikel 20a und 37 Absatz 3 sind sinngemäss anwendbar.
5 Die Auffangeinrichtung legt die technischen Grundlagen für die Berechnung der
Rente fest.
Art. 60b Infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung oder lebenslange Rente 1 Wurde einer Person infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebenslange Rente zugesprochen und kann sie diese Austrittsleistung oder lebenslange Rente nicht in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen, so kann sie diese an die Auffangeinrichtung überweisen lassen. 2 Die Auffangeinrichtung wandelt das dadurch geäufnete Guthaben samt Zins auf Verlangen der berechtigten Person in eine Rente um. Diese kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 fällig. Der Bezug kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Es besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach dem Tod der berechtigten Person. 3 Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglementes.
4 Artikel 37 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 62 Abs. 1 Bst. c 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: c. Einsicht in die Berichte der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
Art. 64a Abs. 1 Bst. h 1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben: h. Sie veröffentlicht periodisch einen Bericht über den Zustand der beruflichen Vorsorge.
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 64c Abs. 2 Bst. a 2 Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a. bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen sowie nach der Anzahl der aktiven Versicherten und der Anzahl der ausbezahlten Renten;
Art. 75 Übertretungen Sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches 42 vorliegt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer: a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder die Auskunft verweigert; b. sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht; c. die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
Art. 76 Vergehen Sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches43 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt; b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht; c. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet; d. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Mitglied eines Organs oder als Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht; e. als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die gesetzlichen Pflichten in grober Weise verletzt; f. unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegung verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt; g. Vermögensvorteile oder Retrozessionen in Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht aus-
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
drücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind.
Art. 79b Abs. 1, 1bis, 1ter, 2 und 4 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss den Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. 1bis Bis zum maximal möglichen gesetzlichen Altersguthaben werden die Einkäufe diesem Guthaben gutgeschrieben. 1ter Das maximal mögliche gesetzliche Altersguthaben berechnet sich aufgrund des Alters und des koordinierten Lohns. Das Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlicht eine Tabelle für die Berechnung dieses Guthabens. 2 Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die:
a. bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben; b. eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben. 4 Von der Begrenzung nach Absatz 3 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Part-
Art. 81b Abzug der Beiträge bei Weiterführung der Vorsorge nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung Die Beiträge von Personen, welche die Vorsorge nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung freiwillig weiterführen (Art. 47 und 47a), sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Wer nach Artikel 47 versichert ist und kein AHV-beitragspflichtiges Einkommen erzielt, kann die Beiträge während zwei Jahren, längstens jedoch bis zum Referenzalter abziehen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2017 (Reform der Altersvorsorge 2020) a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2017 laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht. b. Mindestumwandlungssatz 1 Der Bundesrat senkt den Mindestumwandlungssatz innerhalb von vier Jahren nach dem 31. Dezember des Jahres des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung auf den Wert nach Artikel 14 Absatz 2.
44 SR 831.42
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
2 Die Artikel 8, 16, 56 Absatz 1 Buchstabe i und 79b Absätze 1, 1bis und 1ter treten mit dem Beginn der Senkung des Mindestumwandlungssatzes nach Absatz 1 in Kraft. 3 Der Bundesrat kann für die Übergangszeit nach Buchstabe c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2017 des AHVG45 unterschiedliche Mindestumwandlungssätze für Frauen und Männer festlegen. c. Übergangsgeneration und Leistungsgarantie 1 Zur Übergangsgeneration gehören alle Personen, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2017 das 45. Altersjahr vollendet haben. 2 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen diesen Personen die Leistungen garantieren, die nach diesem Gesetz in der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung geltenden Fassung berechnet werden. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Erhöhung des Referenzalters der Frauen. d. Anpassung reglementarischer Bestimmungen an das gesetzliche Mindestalter Vorsorgeeinrichtungen können reglementarische Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2017 ein tieferes Mindestalter für den Bezug der Altersleistung als 60 Jahre vorsehen, während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung für die Versicherten beibehalten, die am Ende des Kalenderjahres vor Inkrafttreten der Änderung bei ihnen versichert waren.
8. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199346
Art. 1 Abs. 4 4 Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194647 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gewährt.
Art. 2 Abs. 1bis 1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie zwischen dem reglementarischen Mindestalter für den Bezug der Altersleistung und dem reglementarischen Referenzalter die Vorsorgeeinrichtung verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind.
45 SR 831.10 46 SR 831.42 47 SR 831.10
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 5 Abs. 1 Bst. c
1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.
Art. 8 Abs. 3 3 Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung jeder neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung folgende Informationen geben: a. bei Personen, die zur Übergangsgeneration (Art. 56 Abs. 1 Bst. i BVG48) gehören: die Informationen, die zur Berechnung allfälliger Zuschüsse für die Garantie des Leistungsniveaus zugunsten dieser Personen notwendig sind; b. bei Personen, die eine Altersleistung beziehen oder bezogen haben oder eine Rente infolge Teilinvalidität beziehen: die Informationen über den Bezug der Alters- und Invalidenleistungen, die zur Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten oder des obligatorisch zu versichernden Lohns sowie für die Beachtung der Höchstzahl der Bezüge in Kapitalform (Art. 13a Abs. 2 BVG) notwendig sind.
Art. 16 Abs. 3 dritter Satz und 5 3 … Temporäre Leistungen nach Artikel 17 Absatz 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie nicht nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden. 5 Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anrechenbare Versicherungsdauer und endet mit dem reglementarischen Referenzalter.
Art. 17 Abs. 2 Bst. a–c und g 2 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen: a. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Referenzalter; b. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor dem Referenzalter entstehen; c. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter; der Bundesrat setzt die näheren Bedingungen für diese Abzugsmöglichkeit fest; g. Beitrag zur Finanzierung des Ausgleichs von Rentenumwandlungsverlusten.
48 SR 831.40
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 22e Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität 1 Hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er das 60. Altersjahr vollendet, so kann er die Auszahlung der lebenslangen Rente nach Artikel 124a ZGB49 verlangen. 2 Hat er das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG 50 erreicht, so wird ihm die lebenslange Rente ausbezahlt. Er kann deren Überweisung in seine Vorsorgeeinrichtung verlangen, wenn er sich nach deren Reglement noch einkaufen kann.
Art. 24f zweiter Satz … Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn die versicherte Person das 80. Altersjahr vollendet hat.
Art. 25 Abs. 2 2 Für Personen und Institutionen, die mit der Durchführung der zulässigen Vorsorgeformen zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes, insbesondere mit der Vermögensverwaltung betraut sind, gelten die Bestimmungen des BVG über die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen sowie über die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
Art. 26 Abs. 1bis und 2 1bis Er legt für Einrichtungen, die mit der Erhaltung des Vorsorgeschutzes in den zulässigen Formen betraut sind, insbesondere ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest. Er setzt bestehenden Einrichtungen eine Frist für die Erbringung der Garantieleistungen. Nicht unter diese Bestimmung fällt die Auffangeinrichtung. 2 Er setzt den Verzugszinssatz fest.
9. Bundesgesetz vom 20. März 198151 über die Unfallversicherung
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 18 Absatz 1 und 20 Absatz 2ter wird «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.
Art. 20 Abs. 2 zweiter und dritter Satz 2 … Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.
49 SR 210 50 SR 831.10 51 SR 832.20
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Art. 22 Revision der Rente In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG52 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194653 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
Art. 31 Abs. 4 dritter und vierter Satz 4 … Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn der Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten geändert wird.
10. Bundesgesetz vom 19. Juni 199254 über die Militärversicherung
Art. 41 Abs. 1 1 Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen die Zusprechung von Dauerrenten ausgeschlossen ist, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194655 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Art. 43 Abs. 1 1 Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an: a. die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG56 noch nicht erreicht haben; b. die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hätten.
Art. 47 Abs. 1 1 Sobald der Versicherte eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG57 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als
52 SR 830.1 53 SR 831.10 54 SR 833.1 55 SR 831.10 56 SR 831.10 57 SR 831.10
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).
Art. 51 Abs. 4 4 Stirbt ein Versicherter, der eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG58, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.
11. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198259
Art. 2 Abs. 2 Bst. c
2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
c. Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen;
Art. 8 Abs. 1 Bst. d
1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG60 noch nicht erreicht hat;
Art. 13 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 18c Abs. 1 1 Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
Art. 27 Abs. 3 3 Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG61 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.
58 SR 831.10 59 SR 837.0 60 SR 831.10 61 SR 831.10
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
12. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 62
Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. b sowie 3bis 2 Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus: b. die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko-, Rentenumwandlungsgarantie- und Kostenprämien; 3bis DieVersicherungsunternehmen legen der Überschusszuteilung getrennt nach Prozess sowohl denselben Kreis von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern als auch dieselben Kriterien und Gewichtungen zugrunde wie der Prämienberechnung.
Art. 38 Abs. 2 2 Tarife für Todesfall- und Invaliditätsleistungen gelten insbesondere dann als missbräuchlich, wenn die daraus resultierenden Prämien den aufgrund der Schadenstatistik erwarteten Schaden um mehr als 100 Prozent übersteigen.
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Das Gesetz tritt nur zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 17. März 2017 63
über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft.
Ständerat, 17. März 2017 Nationalrat, 17. März 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 28. März 201764 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017
62 SR 961.01 63 BBl 2017 2381 64 BBl 2017 2393
Reform der Altersvorsorge 2020. BG BBl 2017
Anhang (Ziff. I)
Bundesgesetz über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV
vom 17. März 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 130 Absatz 3 der Bundesverfassung65, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 201466, beschliesst:
Art. 1 Anhebung der Steuersätze Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt angehoben: a. der Normalsatz um 1 Prozentpunkt; b. der reduzierte Satz um 0,3 Prozentpunkte; c. der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,5 Prozentpunkte.
Art. 2 Verwendung des Ertrags Der gesamte Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze geht an die AHV.
Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses Der Bundesbeschluss vom 20. März 199867 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV wird aufgehoben.
65 SR 101 66 BBl 2015 1 67 AS 1998 1803