BBl 2017 2447
Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019
Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017
Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019
vom 17. März 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20161, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 19972
Art. 49 Abs. 3–5 3 Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100 000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift. 4 Die Eröffnung von Bank- und Postkonten im Inland erfordert eine zusätzliche Unterschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung. 5 Der Bundesrat kann für besondere Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift zulassen.
Stabilisierungsprogramm 2017–2019. BG BBl 2017
2 Bundespersonalgesetz vom 24. März 20003
Art. 32k Überbrückungsrenten 1 Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG4 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen. 2. Internationale Zusammenarbeit 143,0 200,5 243,4 3. Weitere Massnahmen im Transferbereich 0,3 0,9 0,9 des EDA 4. Massnahmen im Transferbereich des EDI 2,6 2,6 2,6 5. Migration und Integration 0,5 11,4 11,4 6. Weitere Massnahmen im Transferbereich 6,8 9,0 9,4 des EJPD 7. Armee 130,9 0 0 8. Massnahmen im Transferbereich des VBS 5,2 5,2 5,2 9. Bildung, Forschung und Innovation 68,6 60,9 66,7 10. Landwirtschaft 10,2 22,3 22,7 11. Weitere Massnahmen im Transferbereich 3,5 3,9 4,2 des WBF 12. Strassen und Einlage in den Infrastrukturfonds 67,5 4,5 6,9 13. Umwelt 21,7 25,8 19,9 14. Bahninfrastruktur 53,1 84,5 93,5 15. Weitere Massnahmen im Transferbereich 6,7 6,9 7,1 des UVEK
2 Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abweichen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird. 3 Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und Investitionskredite im Voranschlag und in seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.
5 Bundesgesetz vom 30. September 20167 über den Fonds
für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr
Art. 12 Abs. 1 dritter Satz, 1bis und 1ter 1 … Vor der Aufteilung wird die Rückstellung um die Beträge nach Absatz 1 bis gekürzt. 1bis Die Beträge, um die die Einlagen in den Infrastrukturfonds in den Jahren 2016 und 2017 gekürzt wurden, werden dem Fonds wie folgt gutgeschrieben: a. 2018: der Kürzungsbetrag 2017 für die Bereinigung des Finanzplans 2017– 2019; b. 2019: der Kürzungsbetrag 2016 für die Bereinigung des Finanzplans 2017– 2019;
7 SR …; BBl 2015 2065 2191
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c. 2020: der Kürzungsbetrag 2017 im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 2017–2019. 1ter Sofern der Bundesbeschluss vom 30. September 20168 über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr später als 2018 in Kraft gesetzt wird, erfolgen die Gutschriften nur noch in den jeweils verbleibenden Jahren.
6. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579
Art. 57 Abs. 1bis 1bis Die Einlage basiert auf dem Preisstand von 2016. Sie wird an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgt dem Bahnbau-Teuerungsindex. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt im Einvernehmen mit dem UVEK die Einzelheiten.
Art. 96a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 Bis Ende 2018 beträgt die Einlage der Kantone in den Bahninfrastrukturfonds 500 Millionen Franken pro Jahr.
7. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201310
Art. 7 Abs. 2 2 Er bildet ab dem 1. Januar 2020 eine angemessene Reserve.
Art. 12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 1 In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 können dem Bahninfrastrukturfonds bis Ende 2020 Vorschüsse zulasten der Bilanz des Bundes im Gesamtbetrag von höchstens 150 Millionen Franken gewährt werden. 2 Auf den gewährten Vorschüssen werden marktkonforme Zinsen erhoben. Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten.
8 BBl 2016 7587 9 SR 742.101 10 SR 742.140
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8. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200611
Art. 3 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 15a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen
1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
a. keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind; b. keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind. 2 Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen.
Art. 17 Abs. 4 4 Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.
Art. 29 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 erteilt wurden, gelten als unbefristet, wenn die Betriebsbewilligung bis zum Ablauf der Konzession erteilt oder erneuert wurde.
9. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200912
Art. 6 Abs. 3 erster Satz 3 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt. …
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Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz und 2 erster Satz 1 … Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein. … 2 Das BAV prüft periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. …
Art. 67 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 Konzessionen für Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 für die nach bisherigem Recht höchstzulässige Dauer erteilt oder erneuert worden sind, gelten als für 40 Jahre erteilt oder erneuert.
10. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198313
Art. 17 Abs. 2 2 DieImmissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.
11. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 95 Abs. 1bis erster Satz 1bis Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. …
12. Bundesgesetz vom 19. Juni 195915 über die Invalidenversicherung
Art. 78 Abs. 1 1 Der Ausgangswert des Bundesbeitrages beläuft sich auf 37,7 Prozent des arithmetischen Mittels der um 1,6 Prozent gekürzten Ausgaben der Versicherung in den Jahren 2010 und 2011.
13 SR 814.01 14 SR 831.10 15 SR 831.20
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13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199216 über die Militärversicherung
Art. 2 Freiwillige Grundversicherung Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung zur Übernahme der Kosten bei Krankheit und Unfall abschliessen (freiwillige Grundversicherung), sofern sie in der Schweiz wohnhaft sind. Bei der freiwilligen Grundversicherung haben Versicherte Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 18a–21.
Einfügen vor Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 27a Versichertenkarte Beruflich Versicherte und bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte haben Anspruch auf eine Versichertenkarte nach Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung.
Gliederungstitel vor Art. 66a 2a. Kapitel: Prämien der beruflich Versicherten und der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten
Art. 66a Finanzierung Folgende Leistungen der Militärversicherung werden durch Prämien finanziert: a. Leistungen bei Krankheit und Nichtberufsunfall für beruflich Versicherte; b. Leistungen bei Krankheit und Unfall für bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte.
Art. 66b Prämien für Leistungen bei Krankheit 1 Die von den Versicherten zu bezahlenden Prämien für Leistungen bei Krankheit richten sich nach dem Erfordernis eines Kostendeckungsgrades von mindestens 80 Prozent der folgenden Kosten für nicht während des Dienstes eingetretene Krankheiten: a. Heilbehandlung (Art. 16 und 18a); b. Reise- und Bergungskosten (Art. 19); c. Hauspflege und Kuren (Art. 20); d. Hilfsmittel (Art. 21); e. Verwaltung des versicherten Ereignisses.
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2 Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit wird ausgesetzt, wenn der beruflich Versicherte während mehr als sechzig aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leistet.
Art. 66c Prämien für Leistungen bei Unfall 1 Die Prämie für Nichtberufsunfälle der beruflich Versicherten entspricht derjenigen, welche die übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten. 2 Die Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten besteht aus einem Zuschlag zur Prämie für Leistungen bei Krankheit. Der Zuschlag wird so bemessen, dass er die Kosten der Leistungen nach Artikel 66b Absatz 1 bei Unfall für Versicherte dieser Kategorie deckt.
Art. 66d Einzelheiten Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich: a. die Art der Erhebung der Prämie; b. die Reduktion der Prämie für Versicherte mit niedrigen Einkommen; und c. das Verfahren zur Anpassung der Prämie an die Entwicklung der Kosten.
14. Bundesgesetz vom 20. Juni 195218 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
Art. 20 Sachüberschrift (Betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1 und 2 1 Betrifft nur den italienischen Text.
2 Die Rückstellung wird verzinst.
15. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199819
Art. 98 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherung von Beiträgen nach Artikel 93 Absatz 1.
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II Koordination mit dem Bundesgesetz vom 17. März 2017 über die Reform der Altersvorsorge 2020 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. März 201720 über die Reform der Altersvorsorge 2020 lautet Artikel 32k Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200021 wie folgt:
Art. 32k Abs. 1 1 Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Referenzalter nach Artikel 21 AHVG 22 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen.
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. März 2017 Nationalrat, 17. März 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 28. März 201723 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017
20 BBl 2017 2393 21 SR 172.220.1 22 SR 831.10 23 BBl 2017 2447
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