0.452.1
Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten
Abgeschlossen in Strassburg am 10. Mai 1979 Von der Schweiz ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet am 10. Mai 1979 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. November 1989 (Stand am 1. März 2005)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Zusatzprotokoll unterzeichnen – im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten – im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet –, das am 13. Dezember 19682 in Paris für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und allgemeine Bestimmungen enthält, durch die Tiere während des Transports vor Leiden bewahrt werden sollen; in der Erwägung, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wegen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten, die von dem Übereinkommen erfasst werden, die Möglichkeit haben sollte, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden – sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Artikel 48 des Übereinkommens wird durch folgenden Absatz ergänzt:
4. …3
Art. 2
In Artikel 52 des Übereinkommens werden die Worte «jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist» durch die Worte …4 ersetzt.
Art. 3
Artikel 47 Absatz 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
…5 AS 1990 97
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Text eingefügt im genannten Übereink.
Text eingefügt im genannten Übereink.
Text eingefügt im genannten Übereink.
Art. 4
(1) Dieses Zusatzprotokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien des Zusatzprotokolls werden,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, können auch diesem Zusatzprotokoll beitreten. (3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 5
Dieses Zusatzprotokoll tritt in Kraft, sobald alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Massgabe des Artikels 4 des Zusatzprotokolls Vertragsparteien desselben geworden sind.
Art. 6
Mit seinem Inkrafttreten wird dieses Zusatzprotokoll Bestandteil des Übereinkommens. Von diesem Zeitpunkt an kann kein Mitgliedstaat Vertragspartei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei des Zusatzprotokolls zu werden.
Art. 7
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls nach seinem Artikel 5.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 10. Mai 1979 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Abkommens am 3. September 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Belgien 11. März 1980 7. November 1989 Dänemark 20. Juni 1979 7. November 1989 Deutschland 16. Januar 1981 7. November 1989 Finnland 31. Januar 1989 B 7. November 1989 Frankreich 10. Mai 1979 7. November 1989 Griechenland 6. Juni 1984 7. November 1989 Irland 6. Oktober 1980 7. November 1989 Island 24. April 1986 U 7. November 1989 Italien 17. Dezember 1982 7. November 1989 Litauen 2. März 2004 3. September 2004 Luxemburg 11. September 1980 7. November 1989 Niederlande* 3. April 1981 7. November 1989 Österreich 7. November 1989 7. November 1989 Portugal 1. Juni 1982 7. November 1989 Rumänien 26. April 1991 B 27. Oktober 1991 Russland 13. November 1990 B 14. Mai 1991 Schweiz 10. Mai 1979 U 7. November 1989 Spanien 18. April 1983 B 7. November 1989 Tschechische Republik 23. September 1998 24. März 1999 Türkei 19. Mai 1989 7. November 1989 Vereinigtes Königreich 22. Juli 1980 7. November 1989 Gibraltar 22. Juli 1980 7. November 1989 Guernsey 9. September 1983 7.
November 1989 Insel Man 22. Juli 1980 7. November 1989 Jersey 9. September 1983 7. November 1989 Zypern 22. Juli 1982 7. November 1989 * Erklärung siehe hiernach.
Erklärung Niederlande Das Zusatzprotokoll gilt für das Königreich in Europa.