Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Organisationen

122.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Oct 9, 2014

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/122-2/de/verordnung-uber-das-verbot-der-gruppierung-islamischer-staat-und-verwandter-organisationen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text is no longer in force.

Enacted by: Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Organisationen (AS 2014 3255)

122.2

Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Organisationen

vom 8. Oktober 2014 (Stand am 9. Oktober 2014)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 101

Art. 1 Verbot

Folgende Gruppierungen und Organisationen sind verboten:

  1. die Gruppierung «Islamischer Staat»;

  2. Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Gruppierung «Islamischer Staat» und Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Islamischer Staat» übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.

Art. 2 Strafbestimmungen

Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches2 ist anwendbar.

Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen1 und 2 unter– stehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Footnotes

  1. [2] SR 311.0

Art. 3 Einziehung von Vermögenswerten

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Einziehung von Vermögenswerten, insbesondere die Artikel 70 Absatz 5 und 72, sind anwendbar.

AS 2014 3255

Footnotes

  1. [3] SR 311.0

Art. 4 Mitteilung der Entscheide

Die zuständigen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft, dem Nachrichtendienst des Bundes und dem Bundesamt für Polizei mit.

Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 9. Oktober 2014 in Kraft und gilt bis zum 8. April 2015.