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Vereinbarung über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland

134.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Apr 23, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/134-11/de/vereinbarung-uber-die-aushandlung-ratifikation-ausfuhrung-und-anderung-der-interkantonalen-vertrage-und-der-vereinbarungen-der-kantone-mit-dem-ausland

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Jan 1, 2005.

Enacted by: Vereinbarung über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland (AS 2002 559)

134.11

Vereinbarung über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland

Abgeschlossen am 9. März 2001 Datum des Inkrafttretens: 23. April 2002 (Stand am 23. April 2002)

Der Kanton Freiburg, der Kanton Waadt, der Kanton Wallis, die Republik und Kanton Neuenburg, die Republik und Kanton Genf und die Republik und Kanton Jura, gestützt auf die Artikel 48 der Bundesverfassung1, 45 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg2, 52 der Verfassung des Kantons Waadt3, 38 der Verfassung des Kantons Wallis4, 39 der Verfassung der Republik und Kanton Neuenburg5, 99 der Verfassung der Republik und Kanton Genf6 und 84 der Verfassung der Republik und Kanton Jura7, vom Wunsche geleitet, dass die Parlamente bei der Verhandlung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen zwischen Kantonen und dem Ausland mitwirken können, und gewillt, gemeinsame Bestimmungen über die Ratifikation, Änderung und Ausführung zu erlassen, haben Folgendes vereinbart:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] SR 131.219
  3. [3] SR 131.231
  4. [4] SR 131.232
  5. [6] SR 131.234
  6. [7] SR 131.235

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung regelt die Intervention der kantonalen Parlamente bei der Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung interkantonaler Verträge und Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland.

Art. 2 Kommission für Vereinbarungen über auswärtige Angelegenheiten

Die Parlamente aller vertragschliessenden Kantone setzen eine ständige Kommission für Vereinbarungen über auswärtige Angelegenheiten ein und ernennen deren Mitglieder nach ihren eigenen Regeln.

AS 2002 559

[BBl 1949 II 828, 1959 II 947, 1972 II 1397. BBl 2001 2485]. Siehe heute art. 56 der Verfassung vom 24. Sept. 2000 (SR 131.233).

Art. 3 Beziehungen zwischen Parlament und Regierung

Die Regierung jedes vertragschliessenden Kantons erstattet dem Parlament über seine Aussenpolitik regelmässig Bericht.

Dieser Bericht wird der Kommission für Vereinbarungen über auswärtige Angelegenheiten zur Prüfung unterbreitet. Sobald die Kommission die Regierung angehört und die nötigen Informationen gesammelt hat, unterbreitet sie den Bericht dem Parlament zur Kenntnisnahme.

Ein Parlament, das der Regierung einen Antrag stellen möchte, geht nach seinen eigenen Regeln vor.

Art. 4 Aushandlung von interkantonalen Verträgen und Vereinbarungen mit dem Ausland

Im Hinblick auf die Aushandlung von interkantonalen Verträgen und Vereinbarungen zwischen dem Kanton und dem Ausland, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, konsultiert die Regierung die Kommission für Vereinbarungen über auswärtige Angelegenheiten zu den Richt- und Leitlinien für das Verhandlungsmandat, bevor sie diese festlegt oder ändert.

Die Kommission tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit; ihre Mitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Die Kommission bringt der Regierung ihre Stellungnahme zu den Richt- und Leitlinien des Verhandlungsmandats zur Kenntnis. Die Regierung informiert die Kommission über den Fortgang der Verhandlungen.

Art. 5 Interparlamentarische Kommission

Bevor die vertragschliessenden Kantone einen interkantonalen Vertrag oder eine Vereinbarung mit dem Ausland abschliessen oder ändern, der in jedem Kanton dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht, setzen sie eine interparlamentarische Kommission ein, die sich aus je sieben Vertretern pro betroffenen Kanton zusammensetzt. Diese werden vom jeweiligen Parlament gemäss den eigenen Bestimmungen über die Ernennung seiner Kommissionen bezeichnet.

Bevor der interkantonale Vertrag oder die Vereinbarung mit dem Ausland unterzeichnet wird, kann die interparlamentarische Kommission zum Ergebnis der Verhandlungen innerhalb einer von der Regierungen angesetzten ausreichenden Frist Stellung nehmen.

Die interparlamentarische Kommission tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit; ihre Mitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Die Regierungen informieren spätestens bei der Unterzeichnung die interparlamentarische Kommission, wieweit ihre Bemerkungen berücksichtigt wurden. Die interparlamentarische Kommission kann in jedem Fall gegenüber den Regierungen darauf bestehen, dass ihr diese Information vor Abschluss der Arbeiten übermittelt wird. Sie kann gegebenenfalls neue Vorschläge unterbreiten.

und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland

Die Kommission für Vereinbarungen über auswärtige Angelegenheiten erhält in jedem betroffenen Kanton die gleiche Information.

Art. 6 Vorsitz und Beratung

Bei der ersten Sitzung, die vom Büro des Parlaments (Grossratsbüro) der betroffenen Kantone in gegenseitiger Absprache einberufen wird, wählt die interparlamentarische Kommission aus zwei verschiedenen kantonalen Delegationen eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Das Sekretariat der interparlamentarischen Kommission und die Aufbewahrung der Akten übernimmt auf eigene Kosten das Sekretariat des Parlaments des Kantons, der die Präsidentschaft inne hat.

Die interparlamentarische Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Nimmt die Kommission zu einem Entwurf eines interkantonalen Vertrags oder einer Vereinbarung zwischen Kantonen und dem Ausland Stellung, so wird das Abstimmungsresultat für jede kantonale Delegation getrennt im Protokoll festgehalten. Dieses Resultat wird mit der Stellungnahme der Kommission den beteiligten Regierungen zur Kenntnis gebracht.

Die an der Verhandlung beteiligten Kantonsregierungen können sich an den Sitzungen der Kommission vertreten lassen. Sie nehmen jedoch nicht an den Abstimmungen teil.

Die interparlamentarische Kommission kann ein eigenes Reglement erlassen.

Art. 7 Ratifikation der interkantonalen Verträge und Vereinbarungen

Die interkantonalen Verträge und Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland unterliegen nach ihrer Unterzeichnung durch die vertragsschliessenden Kantonsregierungen entsprechend der Verfassung jedes Kantons der Ratifikation des Parlaments.

Die Stellungnahme der interparlamentarischen Kommission gemäss vorangehendem Artikel ist der Botschaft an die Parlamente beizulegen.

Art. 8 Ausführung der interkantonalen Verträge

Die vertragsschliessenden Kantone vereinbaren in allen Verträgen, mit denen eine Institution oder ein Netzwerk von interkantonalen Institutionen geschaffen wird und deren Genehmigung dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterstellt ist, eine koordinierte parlamentarische Kontrolle über diese Institution oder dieses Netzwerk in dem Rahmen, als der durch jeden Kanton zu übernehmende Anteil im Jahresbudget jedes Kantons 1 000 000 Franken im Durchschnitt übersteigt.

Diese koordinierte Kontrolle wird durch eine interparlamentarische Kommission ausgeübt und umfasst mindestens:

  1. die strategischen Zielsetzungen der Institution oder des interkantonalen Netzwerkes und ihre Umsetzung, ob das nun in einem Leistungsauftrag definiert ist oder nicht;

  2. die mehrjährige Finanzplanung;

  3. das Jahresbudget der Institution oder des Netzwerkes;

  4. die Jahresrechnung;

  5. die Evaluation des Geschäftsergebnisses der Institution oder des Netzwerkes.

Die Zusammensetzung und die Kompetenzen der interparlamentarischen Kommission sind wie die Modalitäten der Kontrolle im Vertrag geregelt, mit dem die Institution oder das interkantonale Netzwerk geschaffen wird.

Die interparlamentarische Kommission erstellt mindestens einmal im Jahr einen schriftlichen Bericht zuhanden des betreffenden Parlaments.

Die Kompetenzen bezüglich Budget und kantonaler parlamentarischer Kontrollen bleiben vorbehalten.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von mindestens zwei Kantonen unterzeichnet und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wurde. Für die Kantone, die sie später genehmigen, tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der genannten Rechtssammlung in Kraft.

Die Vereinbarung steht allen Kantonen zum Beitritt offen; ihre Beitrittserklärung wird dem Bundesrat mitgeteilt.

Art. 10 Dauer, Verlängerung, Änderung

Diese Vereinbarung wird vorerst für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend auf unbegrenzte Zeit, wenn keiner der Vertragskantone mindestens ein Jahr vor dem Auslaufen eine Änderung verlangt.

Wenn einer oder mehrere Kantone Vertragsänderungen beantragen, werden diese einer nach Art. 5 eingesetzten interparlamentarischen Kommission unterbreitet.

Die interparlamentarische Kommission berät gemäss Artikel 6 und nimmt zu den Änderungsanträgen Stellung.

Wenn sich die vertragsschliessenden Kantone über eine Änderung der Vereinbarung einigen, unterbreiten sie diese ihren Parlamenten zur Genehmigung.

Bei fehlender Zustimmung zu einer Vertragsänderung oder wenn die Änderung nicht durch die Mehrheit der vertragsschliessenden Kantone vor Vertragsauslauf genehmigt wird, verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend auf unbegrenzte Zeit, ausgenommen für jene Parteien, die sie fristgerecht nach Artikel 11 gekündigt haben.

und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland

Art. 11 Kündigung

Diese Vereinbarung kann erstmals unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des vierten Kalenderjahres nach ihrem Inkrafttreten und später mit der gleichen Kündigungsfrist auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden; das Kündigungsschreiben des zurücktretenden Kantons ist an den Bundesrat zu richten.

Soweit die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, bleibt sie zwischen den Kantonen, die sie nicht gekündigt haben, so lange in Kraft, als mindestens zwei Kantone als Vertragsparteien bestehen.

Geltungsbereich der Vereinbarung Kantone Beitritt verbindlich seit Freiburg 1. September 2001 23. April 2002 Waadt 1. Januar 2002 23. April 2002 Wallis 27. September 2001 23. April 2002 Neuenburg 28. November 2001 23. April 2002 Genf 19. September 2001 23. April 2002 Jura 1. Januar 2002 23. April 2002