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Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz

142.209 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Dec 12, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/142-209/de/verordnung-uber-die-gebuhren-zum-auslander-und-integrationsgesetz

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Apr 5, 2010.

Enacted by: Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AS 2007 5561)

Consultations: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat (Dec 14, 2018),

142.209

Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
(Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. Dezember 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), verordnet:

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
  2. [1] SR 142.20

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des AuG, des Abkommens vom21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Übereinkommens vom4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) und der Schengen-Assoziierungsabkommen.

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
  2. [21] SR 0.360.268.10
  3. [3] SR 0.142.112.681
  4. [4] SR 0.632.31

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20045.

Footnotes

  1. [8] SR 0.632.31
  2. [5] SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.

Personen, die für Ausländerinnen oder Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit diesen solidarisch.

AS 2007 5561

Art. 4 Gebührenbemessung

Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 5 Gebührenzuschlag

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

Art. 6 Inkasso

Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.

Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.

Diediplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz legen nach Weisung des EDA die Umrechnungskurse nach Absatz 2 fest.

Art. 7 Kantonale Gebühren

Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.

2. Abschnitt Kantonale Gebühren

Art. 8 Kantonale Höchstgebühren

Die kantonalen Höchstgebühren betragen:

Fr.

  1. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 95

  2. für die Erteilung oder Erneuerung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung 95

  3. für die Bewilligung des Stellenantritts oder des Kantons-, Stellen- und Berufswechsels (interne Verfügungen) 95

  4. für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung 95

  5. für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung 95 Fr.

  1. für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung 65

  2. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt 65

  3. für die Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen 65

  4. für den Ersatz eines Ausländerausweises 65

  5. 6 für die Adressänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) 25

  6. für alle übrigen Änderungen eines Ausländerausweises 65

  7. für das Einholen eines Strafregisterauszugs 25

  8. für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen 25 2 Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen7 oder das EFTA-Übereinkommen8 berufen können, beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e höchstens 65 Franken.

Für ledige Personen unter 18 Jahren, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben j und l jeweils12.50 Franken, in den übrigen Fällen höchstens 30 Franken.

Legen Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so stellt ihnen die zuständige kantonale Behörde die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kostenlos aus.

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine einheitliche Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.

Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.

Footnotes

  1. [7] SR 0.142.112.681
  2. [12] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Art. 9 Gebührenfestlegung durch die Kantone

Die Kantone können für andere nicht in Artikel 8 vorgesehene ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistungen sowie für die in der Verordnung vom24. Oktober 20079 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vorgesehenen arbeitsmarktlichen Verfügungen die Gebühren festlegen.

Footnotes

  1. [24] SR 0.360.514.1; noch nicht publiziert.
  2. [9] SR 142.201

3. Abschnitt Eidgenössische Gebühren

Art. 10 Bundesgebühren

Die Gebühren des Bundesamtes für Migration (BFM) betragen für Verfügungen betreffend: Fr.

  1. vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbotes 100

  2. vorzeitige Aufhebung eines Einreiseverbotes 100 2 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im ZEMIS ist in den Gebührenansätzen nach

Artikel 8 enthalten und wird vom BFM direkt bei den Kantonen erhoben.10 Sie

beträgt jährlich höchstens 10 Franken pro Ausländerin oder Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das BFM sind massgebend:

  1. der Durchschnitt der Bestände der ausländischen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahres und am 31. August des laufenden Jahres; und

  2. die jährlichen Kosten des BFM für den Aufbau, den Betrieb und die Amortisation von ZEMIS und für den Vollzug des AuG, sofern dafür keine besondere Gebühr nach dieser Verordnung vorgesehen ist.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Art. 11 Gebühren für Arbeitgeber

Die Bemessung der Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen des BFM richtet sich nach den Artikeln2 und 4.

Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung vom24. Oktober 200711 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ergehen und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen.

Footnotes

  1. [11] SR 142.201

4. Abschnitt Visumgebühren

Art. 1212 Gebühren

Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, welcher folgenden Euro- Beträgen entspricht: Fr.

  1. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch für ein Visum der Kategorie A, B oder C (Art. 13 Abs. 1 der V vom22. Okt. 200813 über die Einreise und die Visumerteilung, VEV), unabhängig von der Gültigkeitsdauer 60

  2. für ein von den schweizerischen Grenzposten ausgestelltes Ausnahmevisum der Kategorie B oder C 60

  3. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestelltes nationales Visum der Kategorie D oder der Kategorie 60 D und C

  4. für ein vom BFM oder von der kantonalen Ausländerbehörde im Inland ausgestelltes Visum der Kategorie D oder der Kategorie D und C 60

  5. für ein Sammelvisum 60 zuzüglich 1 pro Person 2 Das BFM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeiten im Bereich Visa, kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen.

Für ablehnende, förmliche Visumentscheide kann das BFM eine Gebühr erheben. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand. Die Höchstbeträge nach Absatz 1 dürfen nicht überschritten werden.

Vorbehalten bleiben Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.

Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem BFM.

Footnotes

  1. [22] SR 0.360.598.1
  2. [13] SR 142.204

Art. 13 Gebührenfreie Visumerteilung

Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:

  1. Kindern unter 6 Jahren;

  2. Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, einschliesslich der Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach

Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200714 geniessen;

  1. Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Passes, namentlichen eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;

  2. Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Studierenden in einer Nachdiplomausbildung und begleitenden Lehrpersonen im Rahmen von Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken;

  3. Forscherinnen und Forschern aus Drittstaaten, für welche die Empfehlung

  4. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

  5. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder einen Schlussbericht vorzulegen;

  6. Stipendiatinnen und Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Ford- oder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;

  7. Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b–h genannten Personen;

  8. Besucherinnen und Besuchern von schweizerischen Messen und Ausstellungen mit internationalem Einzugsgebiet und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für die Schweiz;

  9. Mitgliedern des Olympischen Komitees;

  10. ausländischen Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben;

  11. folgenden Familienmitgliedern EU/EFTA-Angehöriger:

1. dem Ehegatten und dessen Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sept. 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom3.11.2005, S. 23).

2. den Verwandten in aufsteigender Linie und den Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, 3. bei Studentinnen/Studenten dem Ehegatten und den Kindern, denen Unterhalt gewährt wird.16

Das BFM kann im Einvernehmen mit dem EDA Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Reisepasses für gebührenpflichtig erklären, wenn:

  1. der Reisepass von einem Staat ausgestellt worden ist, der nicht Gegenrecht hält;

  2. der Reisepass zu Zwecken abgegeben wird, die nach schweizerischer Auffassung oder nach Völkerrecht seine Ausstellung nicht rechtfertigen.

Vorbehalten bleiben Befreiungen von Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.17

Footnotes

  1. [14] SR 192.12
  2. [17] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom20. Mai 198718 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [20] SR 0.360.268.1

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

[AS 1987 784, 1995 5266, 1998 194 Art. 30 847, 2002 3985, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 2 4331, 2004 1569 Ziff. II4, 2006 1945 Anhang Ziff. 3 3363 4869] Anhang19 (Art. 1 Abs. 2) Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom 26. Oktober 200420 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

  2. Abkommen vom 26. Oktober 200421 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

  3. Übereinkommen vom17. Dezember 200422 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  4. Abkommen vom 28. April 200523 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

  5. Protokoll vom 28. Februar 200824 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Footnotes

  1. [19] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit
  2. [23] SR 0.360.314.1

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).