232.112.1
Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel
(HasLV)
vom 2. September 2015 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 48 Absatz 4, 48b Absätze1 und 4 sowie 50 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19921 (MSchG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Lebensmittel:
wie der erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe nach Artikel 48b Absätze 2–4 MSchG (erforderlicher Mindestanteil) berechnet wird, insbesondere welche Naturprodukte von der Berechnung ausgeschlossen sind;
wie bestimmt wird, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist.
Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten.
Art. 2 Grenzgebiete
Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:
die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 20052, welche von diesen mindestens seit dem1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaftet werden;
die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen.
Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:
AS 2015 3659
die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind; und
das Lebensmittel auf dem Sömmerungsbetrieb hergestellt wird.
Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils
Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur.
Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48b Absatz 3 MSchG sind im Anhang 1 sowie in der Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 enthalten.
Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlossen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient.
Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganismen, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k, l und n der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20053 (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:
weder namensgebend noch relevant für die wesentlichen Produkteigenschaften des Lebensmittels sind; und
gewichtsmässig vernachlässigbar sind.
Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen.
Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils
Ob der erforderliche Mindestanteil für ein bestimmtes Lebensmittel erfüllt ist, darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres bestimmt werden.
Erfüllen Halbfabrikate, die wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils einbezogen werden, die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben, so werden sie bei der Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils zu 80 Prozent berücksichtigt.
Soweit Naturprodukte aus der Schweiz stammen, können sie bei der Bestimmung, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist, immer berücksichtigt werden. Ausgenommen sind:
a. Wasser, das nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz bei der Berechnung des erforderlichen Mindestanteils nicht berücksichtigt werden darf; und
b. Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 4 bei der Berechnung vernachlässigt werden.
Art. 5 Besondere Bestimmungen
Wird ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet, so muss es zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:
eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal des Lebensmittels im Wesentlichen deren geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder
die Region oder der Ort für das Lebensmittel einen besonderen Ruf hat.
Setzt sich ein Lebensmittel aus mehreren Naturprodukten zusammen, so gelten die Prozentsätze nach Artikel 48b Absatz 2 MSchG.
Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, dürfen keine schweizerischen Herkunftsangaben verwendet werden.
Für Schokolade, die ausschliesslich Naturprodukte enthält, die in der Schweiz wegen natürlicher Gegebenheiten nicht produziert werden können, dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Schokolade vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist. Für Kaffee dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind.
Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 26 LGV4 gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel gewichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:
Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht in grösserer Schrift als die Sachbezeichnung des Lebensmittels erfolgen.
Das Schweizerkreuz darf nicht verwendet werden.
Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das Lebensmittel als Ganzes bezieht.
Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen.
Art. 6 Nicht verfügbare Naturprodukte
Das WBF kann in Anhang 1 die Liste der Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können, ändern.
Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten
Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest. Der Selbstversorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungsgrad für die einzelnen Naturprodukte ist in Anhang 1 festgelegt.
Als Selbstversorgungsgrad gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandverbrauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe von Rohstoffen abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten.
Die Vorräteänderung ergibt sich aus dem Bestand Ende Jahr abzüglich des Bestands Anfang Jahr.
Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsverordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48b Absatz 3 Buchstabe b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist.
Art. 9 Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbare Naturprodukte
Das WBF kann auf Begehren hin Naturprodukte, die in der Schweiz nicht so produziert werden können, dass sie die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen, von der Berechnung nach Artikel 48b Absatz 3 Buchstabe a MSchG ausschliessen. Es kann dies nur für eine befristete Zeit vorsehen. Es legt die Naturprodukte in einer Departementsverordnung fest.
Begehren können von Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukt oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind, eingereicht werden. Die Organisationen müssen zuvor weitere vom Begehren betroffene Organisationen konsultieren.
Das Begehren muss insbesondere Folgendes enthalten:
den Nachweis, dass sich die in der Schweiz produzierten Naturprodukte nicht für die Herstellung des Lebensmittels eignen;
den Nachweis, dass das Lebensmittel nicht anders hergestellt werden kann.
Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung der Anhänge
Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung die Berechnung nach bisherigem Recht erfolgen und eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, sofern das Lebensmittel die bisherigen Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben, die dem bisherigen Recht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2018 verwendet werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
Nicht verfügbare Naturprodukte und Selbstversorgungsgrad
von Naturprodukten
Naturprodukte nach Artikel 6, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können (nicht verfügbare Naturprodukte) sind mit einem «x» gekennzeichnet.
Naturprodukt Nicht Selbstver-
Dinkel 62,0 Gerste <5 Hafer <5 Hartweizen <5 Mais, ohne Gemüsemais <5 Roggen 75,5 Weichweizen 62,5 Getreide, andere <5 wie Wildreis Kartoffeln 74,1 Zichorienwurzel <5
Wurzeln und Knollen, <5 Honig 30,5 Saccharose 57,4 Zuckerrohr x Zuckerrüben 58,2 Glucose <5 Johannisbrot <5 Kichererbsen x Linsen <5 Hülsenfrüchte getrocknet, <5 Baumnüsse 16,3 nicht tropisch Haselnüsse <5 Kastanien <5 Nüsse, tropisch Cashewnüsse x
Kolanüsse x Macadamianüsse x Mandeln x Paranüsse x Pistazien x Nüsse, andere Nüsse, andere <5 Baumwollsamen x Erdnüsse x Kokosnüsse x Leinsamen <5 Mohnsamen <5 Oliven <5 Palmkerne x Rapssamen 84,7 Rizinussamen x Saflorsamen <5 Senfsamen <5 Sesamsamen x Shea-Nüsse x Soja 11,7 Sonnenblumenkerne 5,6 Ölfrüchte, andere <5 Wurzel- und Knol- Fenchel 40,8 lengemüse Karotten 88,3 Knollensellerie 92,6 Radieschen 85,6 Randen 95,9 Rettich 65,9 Schwarzwurzeln 73,8 Weisse Rüben 96,1 Wurzelgemüse, andere 67,3 wie Wurzelpetersilie Alliumartiges Knoblauch <5 Gemüse Lauch 74,0 Zwiebeln 69,0 Alliumarten, andere 37,8 Kohlgemüse Blumenkohl 47,4 Broccoli 32,2 Chinakohl 92,7 Grünkohl 79,8
Naturprodukt Nicht Selbstver-
Kohlrabi 53,5 Pak-Choi-Kohl 35,2 Rosenkohl 26,6 Rotkohl 95,3 Weisskohl 91,6 Wirsing 97,9 Kohlarten, andere <5 Salatartiges Blatt- Chicoree 62,0 gemüse Eisbergsalat 54,5 Endiviensalat 46,7 Feldsalat 95,3 Gartenmelde <5 Kopfsalat 71,2 Radicchio 79,9 Trevisana 32,0 Zuckerhut 81,2 Blattsalate, andere 100 Anderes Blatt- Mangold 72,9 gemüse sowie Rhabarber 79,6 Stängelgemüse Spargeln 5,9 Spinat 93,0 Stangensellerie 60,7 Blatt- und Stängelgemüse, 43,7 andere wie Kresse, Petersilie, Artischocken, Löwenzahn, Küchenkräuter Fruchtgemüse Auberginen 38,8 Gurken 34,3 Kürbis 48,3 Melonen <5 Peperoni <5 Tomaten 30,4 Wassermelonen x Zucchetti 33,6 Leguminosen Bohnen 55,9 Erbsen 46,1 Kefen 5,7 Gemüsemais Zuckermais 7,6 Pilze Champignons 52,4 Pilze, andere <5
Andersartiges Gemüse, andere x Gemüse Äpfel zu Brennzwecken 82,2 Äpfel zum Mosten 79,2 Äpfel, andere 90,9 Birnen zu Brennzwecken 99,9 Birnen zum Mosten 86,2 Birnen, andere 62,9 Quitten 60,5 Steinobst Aprikosen 34,7 Tafelkirschen 52,1 Kirschen zu Brennzwecken 44,3 Kirschen, andere wie 42,8 Kirschen in Konserven Pfirsiche <5 Tafelpflaumen und Ta- 26,6 felzwetschgen Pflaumen und Zwetschgen 66,8 zu Brennzwecken Beeren und Kiwis Brombeeren 82,7 Cassis 90,9 Erdbeeren 34,5 Heidelbeeren 7,8 Himbeeren 46,8 Johannisbeeren 88,8 Stachelbeeren 85,0 Beeren, andere wie Holun- <5 derbeeren, Hagebutten, Loganbeeren, Maulbeeren, sowie Kiwi Trauben Tafeltrauben <5 Trauben für Rotwein 42,0 Trauben für Weisswein 55,8 Trauben, andere <5 Bananen Bananen x Kochbananen x Zitrusfrüchte Zitrusfrüchte x Früchte und Beeren, Früchte und Beeren, tropi- x tropische und sche und subtropische subtropische Andersartige Früch- Früchte, andere <5 te
Kaffee x Kakao Kakao x Tee Mate x Schwarztee x Teekräuter <5 Stimulantien, ande- Stimulantien, andere <5 re Gewürze <5 Kalb 97,3 Pferd 9,1 Rind 70,9 Schaf 36,7 Schwein 80,0 Ziege 63,2 Geflügel Mast- und Legehuhn 54,6 Truthuhn 10,8 Geflügel, andere wie <5 Ente, Gans, Perlhuhn Kaninchen Kaninchen 50,9 Wild Wild 28,5 Tiere ohne Fisch, Tiere ohne Fisch, andere x Hühnereier (Eier von 52,9 Gallus Domesticus) Eier, andere wie von 93,6 Strauss, Wachteln, Enten Süsswasserfische 16,4 Fische und Wassertiere, x Kuh-, Ziegen-, Schaf- und 90,4 Büffelmilch Ethanol <5 Maltodextrin <5 Speisesalz (ohne Meersalz) 100