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Verordnung des EHB-Rates über die Gebühren der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung

412.106.16 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Aug 1, 2019

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/412-106-16/de/verordnung-des-ehb-rates-uber-die-gebuhren-der-eidgenossischen-hochschule-fur-berufsbildung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Aug 1, 2021.

Repealed by: Reglement des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (AS 2011 3255)

Enacted by: Reglement des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (AS 2011 3255),

412.106.16

Verordnung des EHB-Rates
über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung
(EHB-Gebührenverordnung)1

vom 17. Februar 2011 (Stand am 1. August 2019)

Präambel

Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat),

gestützt auf Artikel 33 Absatz 3 der EHB-Verordnung vom 14. September 20052

Footnotes

  1. [2] SR 412.106.1

verordnet:3

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, vom BR genehmigt am 7. Juni 2019 und in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2063).

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung4 bestimmt die Gebühren, die das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung für seine Bildungsangebote und seine Dienstleistungen erhebt.

Footnotes

  1. [4] Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 17. Mai 2017, vom BR genehmigt am 9. Juni 2017 und in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Nicht unter diese Verordnung5 fallen gewerbliche Leistungen nach Artikel 48a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20026 (BBG).

Footnotes

  1. [5] Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, vom BR genehmigt am 7. Juni 2019 und in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2063).
  2. [6] SR 412.10

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.

Footnotes

  1. [7] SR 172.041.1

Art. 38 Ausbildungsstudiengänge: Einschreibegebühr

Die Einschreibegebühr für die Ausbildungsstudiengänge beträgt 200 Franken.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 17. Mai 2017, vom BR genehmigt am 9. Juni 2017 und in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3639).

Die Einschreibegebühr bleibt auch im Fall einer Abmeldung, des Nichtantretens oder des Abbruchs des Studiengangs geschuldet; sie wird nicht zurückerstattet.

Art. 3a9 Ausbildungsstudiengänge: Semester- und Materialgebühren

Die Semestergebühren für Ausbildungsstudiengänge betragen:

  1. für Diplomstudiengänge mit einer Studiendauer:

    1. von zwei Jahren: 660 Franken,

    2. von drei Jahren: 450 Franken;

    Footnotes

    1. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 17. Mai 2017, vom BR genehmigt am 9. Juni 2017 und in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3639).
  2. für Zertifikatsstudiengänge mit einer Studiendauer:

    1. von einem Jahr: 280 Franken,

    2. von zwei Jahren: 210 Franken.

Verlängert sich die Studiendauer, so werden für zusätzliche Semester die Gebühren der jeweils längeren Studiendauer gemäss Absatz 1 erhoben.

Die Semestergebühren für den Bachelor- und für den Masterstudiengang betragen je 800 Franken.10

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, vom BR genehmigt am 7. Juni 2019 und in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2063).

Zusätzlich zur Semestergebühr werden für Material pro Semester 50 Franken erhoben.

Im Fall einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn werden bereits bezahlte Semester- und Materialgebühren zurückerstattet.

Im Fall einer späteren Abmeldung, des Nichtantretens oder des Abbruchs des Studiengangs bleiben die Semester- und die Materialgebühren geschuldet beziehungsweise werden nicht zurückerstattet.

Art. 3b11 Ausbildungsstudiengänge: Gebühren für zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Abnahme der abschlussrelevanten Probelektion: 150 Franken;

  2. Abnahme der Diplomarbeit: 150 Franken;

  3. 12Abnahme der Bachelor- oder der Masterarbeit und deren Verteidigung: 200 Franken.

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 17. Mai 2017, vom BR genehmigt am 9. Juni 2017 und in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3639).
  2. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, vom BR genehmigt am 7. Juni 2019 und in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2063).

Art. 4 Anrechnungsverfahren

Für das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen, die ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworben wurden (VAE-Verfahren), wird eine Gebühr erhoben.

In Diplom- und in Zertifikatsstudiengängen beträgt die Gebühr pro angerechneten ECTS-Punkt 30 Franken.

Art. 5 Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote

Die Gebühren für Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote werden auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung bemessen.

Die Gebühr für Weiterbildungskurse und für übrige Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche beträgt höchstens 400 Franken pro Ausbildungshalbtag.

Die Gebühr für Weiterbildungslehrgänge beträgt 400–1000 Franken pro ECTS-Punkt, der im Lehrgang erworben werden kann.

Keine Gebühren werden erhoben für Weiterbildungsangebote, die auf Vorschlag des Bundes, der Kantone oder der Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden, sowie für übrige Bildungsangebote, die für die Steuerung der Berufsbildung von Bedeutung sind oder mit Blick auf die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit absolviert werden. Es sind dies namentlich:

  1. Angebote zur Ausbildung von Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Bildung (Art. 47 BBG13);

  2. Weiterbildungen zur Umsetzung von Reformen der beruflichen Bildung.

Footnotes

  1. [13] SR 412.10

Art. 6 Dienstleistungen

Die Gebühren für Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand festgelegt.

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–300 Franken.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Das EHB-Gebührenreglement vom 22. September 200614 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [14] [AS 2006 5697]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.