414.110.422.3
Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
vom 8. Mai 1995 (Stand am 9. September 2003)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:
1. Kapitel Zulassungen
1. Abschnitt Zulassung zum Bachelor-Studium ohne Prüfung2
Art. 1 Maturitätsausweise
Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Maturitätsausweise und Diplome werden ohne Prüfung zum ersten Semester des Diplomstudiums aller Sektionen der ETHL zugelassen:
3 von der Eidgenössischen Maturitätskommission gemäss der Maturitäts- Anerkennungsverordnung vom22. Mai 19684 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen und vom15. Februar 19955 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAV) ausgestellte Maturitätsausweise (der Typen A, B, C, D, E oder ohne Typus);
6 eidgenössisch anerkannte, von einer kantonalen Behörde gemäss der Maturitäts-Anerkennungsverordnung von 1968 und von 1995 ausgestellte Maturitätsausweise (der Typen A, B, C, D, E oder ohne Typus) öffentlicher oder kantonal anerkannter privater Mittelschulen;
nicht eidgenössisch anerkannte Maturitätsausweise schweizerischer Mittelschulen, die sich zum Zeitpunkt der Prüfung im Anerkennungsverfahren von 1995 befanden, wenn ein Dozent oder eine Dozentin der ETHL auf Grund der Begutachtung dieser Prüfung die prüfungsfreie Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin empfiehlt;
AS 1999 2859
[AS 1968 693, 1972 2847, 1973 92, 1974 196 Art. 24 Abs. 2, 1982 2273, 1986 944 1964. AS 1995 1001 Art. 24]
Maturitätsausweise liechtensteinischer Mittelschulen, wenn Ausbildung und Schlussprüfung nach der Beurteilung der Eidgenössischen Maturitätskommission der Maturitäts-Anerkennungsverordnung von 1995 entsprechen;
Diplome einer eidgenössisch anerkannten Höheren Technischen Lehranstalt (HTL);
7 Diplome vom Bund anerkannter Fachhochschulen (FH);
8 gleichwertige Ausbildungsabschlüsse ausländischer Schulen der Sekundarstufe II, sofern die betreffende Person die in der Verordnung vom 18. Dezember 19729 über die Anerkennung ausländischer Maturitätsabschlüsse von Schweizern vorgesehene Prüfung bestanden hat;
10 gleichwertige Ausbildungsabschlüsse ausländischer Schulen der Sekundarstufe II, sofern sie einem eidgenössischen Maturitätsabschluss entsprechen und die Bedingungen von Artikel 2 erfüllt sind.
Besondere Bestimmungen für Inhaber von Maturitätsausweisen aus Mitgliedstaaten der EU und EFTA Maturitätsausweise aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berechtigen, unter Vorbehalt von
Artikel 16 Absatz 3, zur Zulassung ohne Prüfung, wenn:11
Mathematik und Physik oder Chemie sowie die Muttersprache und eine weitere moderne Sprache in den letzten zwei Schuljahren vor dem oberen Mittelschulabschluss ununterbrochen Unterrichts- und Prüfungsfächer waren;
der Notendurchschnitt der Prüfungen in diesen vier Prüfungsfächern mindestens 70 Prozent der Höchstnote erreicht;
drei weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in der oberen Mittelschulstufe Unterrichtsfächer waren: Physik und Naturwissenschaften, darstellende Geometrie oder angewandte Mathematik, moderne Sprachen, Geographie, Geschichte;
eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Ausstellerland den allgemeinen Hochschulzugang gewährt.
Art. 312 Hochschuldiplome
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelors, eines Masters oder eines Diploms einer anderen in- oder ausländischen Hochschule, die der ETHL entspricht, werden ohne Prüfung ins erste Semester des Bachelor-Studiums zugelassen.
Art. 413 Gültigkeit der Aufnahmeprüfung der ETHZ
Wer an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) eine Prüfung zur Aufnahme ins erste Semester bestanden hat, wird ohne Prüfung ins erste Semester des Bachelor-Studiums jeder Sektion der ETHL zugelassen.
2. Abschnitt Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung
Art. 5 Maturitäts- oder Studienausweise
Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Ausweise werden nach Bestehen einer reduzierten Aufnahmeprüfung ins erste Semester des Diplomstudiums aller Sektionen der ETHL zugelassen:14
15 kantonale oder liechtensteinische Maturitätsausweise und Lehrerpatente, die den kriterium nach Artikel 1 nicht entsprechen;
16 Diplome einer allgemein bildenden Schule;
17 ausländische Maturitätsausweise, die die prüfungsfreie Zulassung nach Artikel 1 nicht ermöglichen, jedoch im Ausstellerland allgemein zum Hochschulstudium berechtigen. Ein offizieller Nachweis dieser Zugangsberechtigung kann verlangt werden.
Art. 6 Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung
Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin legt die Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung im Einzelfall fest. Dabei werden die Vorbildung und die Sprachkenntnisse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie die besonderen Anforderungen des angestrebten Studiums berücksichtigt. Die Aufnahmeprüfung wird in französischer Sprache abgelegt.18
Fürdie Personen, die einen Ausweis nach Artikel 5 Buchstabe a–c besitzen, kommen die mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfungsfächer nach Artikel 8 Absatz 1 in Betracht.19
Artikel 8 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3. Abschnitt Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung
Art. 720 Grundsatz
Wer keine der Voraussetzungen nach den Artikeln 1–5 erfüllt, kann nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung ins erste Semester an der ETHL aufgenommen werden. Die umfassende Aufnahmeprüfung wird in französischer Sprache abgelegt.
Art. 8 Fächer, Notengewicht und Prüfungsstoff
Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden elf Fächern abzulegen:
Koeffizienten
21 Gruppe1: 1. Mathematik (schriftlich) 2 2. Mathematik (mündlich) 2 3. technisches Wahlpflichtfach 2 4. Physik (schriftlich und mündlich) 2 5. Chemie (mündlich) 1 6. Biologie (mündlich) 1
Gruppe2: 7. Französisch (schriftlich und mündlich) 1 8. Zweite moderne Sprache: Deutsch, Italienisch, 1 Englisch oder Spanisch (schriftlich und mündlich) 9. Geschichte (mündlich) 1 10. Geographie (mündlich) 1 11. Zeichnen 1 2 Weist der Kandidat bzw. die Kandidatin in einzelnen dieser Fächer Kenntnisse vor, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entsprechen, so kann der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin die entsprechenden Prüfungen erlassen.22 3 Der Prüfungsstoff muss den Bildungszielen im Anhang zur Verordnung vom 17. Dezember 197323 über die eidgenössischen Maturitätsprüfungen entsprechen.
Das technische Wahlpflichtfach ist aus dem alljährlich von der ETHL erlassenen Fächerangebot auszuwählen.24
4. Abschnitt Zulassung zu einem höheren Semester des Bachelor- oder
Master-Studiums25
Art. 9 Wechsel der Sektion oder der ETH
Der Übertritt von einer Sektion der ETHL in ein höheres Semester einer anderen Sektion ist nur zu Beginn eines Semesters möglich. Der Vizepräsident bzw die Vizepräsidentin für Lehre kann einen solchen Studienrichtungswechsel nach Anhören der Vosteher bzw. der Vorsteherinnen der beiden betroffenen Sektionen bewilligen.26
Wer an der ETHZ die Voraussetzungen für den Übertritt in ein höheres Semester erfüllt, kann auch an der ETHL ins entsprechende höhere Semester eintreten.
Wer an einer Sektion eine Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird grundsätzlich vom Studium an den ETH ausgeschlossen. Der Vizepräsident bzw die Vizepräsidentin für Lehre kann den Übertritt in eine andere Abteilung ausnahmsweise bewilligen, wenn sich die Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der neuen Sektion unterscheiden.27
Der Übertritt in eine andere Abteilung nach Abbruch der Prüfungen oder Nichtbestehen ist nur einmal möglich. Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet nach Anhörung der beiden betroffenen Abteilungsvorstehenden, in welchem Semester der oder die Studierende das Studium fortsetzen, oder von vorne an beginnen, darf.28
Art. 1029 Aufnahme von Studierenden aus anderen Hochschulen
Studierende aus einer anderen Hochschule, die ihre Studien an der ETHL fortsetzen möchten, müssen nachweisen:
dass sie ausreichende Sprachkenntnisse besitzen;
dass sie die Kenntnisse besitzen, die im betreffenden Semester an der sie interessierenden Abteilung nach dem Studien- und Prüfungsplan vorausgesetzt werden;
dass sie berechtigt sind, ihr Studium an der vorher besuchten Hochschule fortzusetzen.
Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre kann nach Anhörung der Abteilungsvorstehenden von diesen Studierenden verlangen, dass sie eine Ergänzungsprüfung ablegen oder dass sie innert vorgeschriebener Frist zusätzliche Krediteinheiten erwerben.
Art. 1130 Zulassung zum Master-Studium
Die Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelor-Titels einer ETH werden zum Master-Studium in der entsprechenden Abteilung der ETHL zugelassen.
Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet über eine Zulassung zum Master-Studium in einer anderen Abteilung.
Wer über einen Bachelor-Titel von 180 Krediteinheiten ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) verfügt oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss einer anderen in- oder ausländischen Hochschule nachweisen kann, kann durch Entscheid des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Lehre zum Master-Studium zugelassen werden.
In den nach den Absätzen2 und 3 vorgesehenen Fällen kann der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre nach Anhörung der Abteilungsvorstehenden von den Studierenden verlangen, dass sie eine Ergänzungsprüfung ablegen oder dass sie vor Beginn oder spätestens bis Ende des ersten Jahres des Master-Studiums zusätzliche, dem Studienplan entsprechende Krediteinheiten erwerben.
Die Zulassung von Inhabern und Inhaberinnen eines Bachelor-Titels einer Hochschule, mit der die ETHL ein Abkommen abgeschlossen hat, wird durch dieses Abkommen geregelt.
Art. 1231
5. Abschnitt Zulassung von Hörern und Hörerinnen, Zulassung zu
Nachdiplomstudien und zum Doktorat
Art. 13 Zulassung von Hörern und Hörerinnen
Der Dekan bzw. die Dekanin für die akademischen Ressourcen kann Personen, die Lehrveranstaltungen besuchen wollen, ohne einen akademischen Titel zu erwerben, als Hörer bzw. als Hörerinen zulassen.32
Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin kann Hörer und Hörerinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen oder sie nur so weit zulassen, als sie sich über entsprechende Vorkenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungs- und Betreuungsverhältnisse erlauben. Die Zulassungsbeschränkung ist in den amtlichen Publikationen anzukündigen.33
Besteht keine Zulassungsbeschränkung, so gilt als zugelassen, wer die Hörergebühr bezahlt hat.
Art. 14 Zulassung zu Nachdiplomstudien und zum Doktorat
Die Weiterbildungsverordnung vom14. September 198834 und die Doktoratsverordnung ETHL vom26. Januar 199835 legen die Bedingungen für die Zulassung zum Nachdiplomstudium und zum Doktorat fest.
2. Kapitel Zulassungsverfahren und Zuständigkeiten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1536 Zeitpunkt des Studienbeginns
Das Bachelor- oder Masterstudium kann nur am Anfang eines Semesters aufgenommen werden. Die Zulassung ins erste Semester ist nur im Herbst möglich.
Art. 1637 Entscheid über die Zulassung
Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin entscheidet im Rahmen der Artikel 1–13 und auf Grund der vorgelegten Dokumente insbesondere über:
die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen als Studierende ins erste Semester einschliesslich Auferlegung von Aufnahmeprüfungen und Festsetzung der Prüfungsfächer;
die Zulassung von Hörern und Hörerinnen zu Lehrveranstaltungen mit Zulassungsbeschränkungen.
Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet im Rahmen der
Artikel 1 –13 und auf Grund der vorgelegten Dokumente insbesondere über:
die Zulassung von Studierenden in höhere Semester einschliesslich Auferlegung von Aufnahmeprüfungen und Festsetzung der Prüfungsfächer;
den Übertritt in eine andere Sektion einschliesslich Anrechnung bisheriger Studien und Prüfungen.
Über die Zulassung ausländischer, nicht in der Schweiz wohnhafter Kandidaten und Kandidatinnen, die einen ausländischen Maturitätsausweis besitzen, entscheidet der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin zudem nach der jeweiligen Auslastung, die insbesondere durch die verfügbaren Lehrkräfte und Studienplätze bestimmt wird.
2. Abschnitt Bestimmungen über die Aufnahmeprüfungen
Art. 17 Zeitpunkt der reduzierten Aufnahmeprüfung
Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin kann verlangen, dass der Kandidat oder die Kandidatin die reduzierte Aufnahmeprüfung vor Studienantritt, nach dem Besuch eines von der ETHL durchgeführten Vorbereitungskurses oder spätestens bis zum Ende des ersten Studienjahres ablegt.38
Kandidaten und Kandidatinnen, die ihre reduzierte Prüfung im Laufe des ersten Studienjahres ablegen müssen, haben vor dieser Prüfung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Studierenden.
Art. 18 An- und Abmeldung
Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin legt die Termine und die Fristen für die Anmeldung fest. Er bzw. sie organisiert die Aufnahmeprüfung in Zusammenarbeit mit dem Direktor bzw.der Direktorin der Kurse für Spezielle Mathematik und der Aufnahmekommission. Die Aufnahmeprüfungen für die Fächer der Gruppe1 finden im Sommer oder im Herbst, die umfassenden Aufnahmeprüfungen und diejenigen der Gruppe2 im Herbst statt.39
Die Anmeldung kann innerhalb der vom akademischen Dekan bzw. der akademischen Dekanin für die akademischen Ressourcen festgesetzten Frist zurückgezogen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.40
Bei späterer Abmeldung verfällt die Prüfungsgebühr und die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin nicht nachweisen kann, dass die Termine wegen einer ärztlich attestierten Krankheit oder aus Gründen höherer Gewalt versäumt worden sind.
Art. 1941 Ablauf der Prüfungen
Die Kandidaten und Kandidatinnen werden von Examinatoren und Examinatorinnen geprüft, die vom akademischen Dekan bzw. der akademischen Dekanin für die akademischen Ressourcen ernannt werden.
Bei den mündlichen Prüfungen werden die Examinatoren und Examinatorinnen von Experten und Expertinnen begleitet; diese sehen auch die schriftlichen Arbeiten ein. Die Experten und Expertinnen werden vom akademischen Dekan bzw. der akademischen Dekanin für die akademischen Ressourcen ernannt.
Art. 20 Hilfsmittel
Die für die einzelnen Prüfungsfächer zugelassenen Hilfsmittel wie Texte, Tabellen, Rechengeräte usw. werden den Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich bekanntgegeben.
Wer nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet, kann vom akademischen Dekan bzw. der akademischen Dekanin für die akademischen Ressourcen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.42
Art. 21 Fernbleiben, Prüfungsabbruch und Prüfungsunterbruch
Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder Abbruch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als Entschuldigung und Voraussetzung für die Bewilligung eines allfälligen Prüfungsunterbruchs werden nur Krankheit und Gründe höherer Gewalt anerkannt.
Art. 22 Bestehen der Prüfung, Teilerlass bei Wiederholung
Die Leistungen werden mit Noten von1 bis 6 bewertet; verlangt wird ein Mindestdurchschnitt von 4. Es sind nur ganze und halbe Noten zulässig. Note 0 wird erteilt, falls der bzw. die Studierende ohne ausreichende Begründung nicht zur Prüfung erschienen ist oder an der Prüfung erschienen ist aber ein leeres Blatt abgegeben hat.43
...44
Bei der Wiederholung einer Aufnahmeprüfung werden die Ergebnisse einer Gruppe Prüfungsfächer nach Artikel 8 Absatz 1 angerechnet, wenn beim ersten Versuch ein ausreichender Notendurchschnitt erreicht wurde.
Art. 23 Prüfungswiederholung
Die Aufnahmeprüfung an einer ETH kann einmal wiederholt werden.
Kandidaten und Kandidatinnen, die im ersten Studienjahr eine reduzierte Aufnahmeprüfung abzulegen haben, werden zum zweiten Studienjahr nur zugelassen, wenn sie diese Prüfung bestanden haben.
Art. 24 Entscheid über das Prüfungsergebnis, Eröffnung
Das Prüfungsergebnis wird von der Aufnahmekommission im Einvernehmen mit den Experten und Expertinnen ermittelt.
Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin teilt den Kandidaten und Kandidatinnen auf Antrag der Aufnahmekommission mittels Verfügung mit, ob sie bestanden haben oder nicht.45
Art. 25 Verhältnis der Kurse für Spezielle Mathematik zu den Aufnahmeprüfungen
Kandidatinnen und Kandidaten, die für die Zulassung ins erste Semester des Bachelor-Studiums eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen, können zu den Kursen für Spezielle Mathematik zugelassen werden.46 Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin behält sich vor, entsprechend der Anzahl verfügbarer Plätze und auf Grund der vorgelegten Ausweise oder der Vortests vor der Aufnahme in die Kurse für Spezielle Mathematik eine Auswahl zu treffen.47
Wer als Inhaber bzw. Inhaberin eines ausländischen Maturitätsausweises nach
Artikel 5 Buchstabe c die Abschlussprüfung der Kurse für Spezielle Mathematik
bestanden hat, ist von den Aufnahmeprüfungen in den mathematisch- naturwissenschaftlichen Fächern befreit.48
Wer einen anderen Maturitätsausweis oder aber keinen solchen Ausweis besitzt, hat sich einer Aufnahmeprüfung in den ihm oder ihr auferlegten mathematischnaturwissenschaftlichen Fächern selbst dann zu unterziehen, wenn er oder sie die Abschlussprüfung der Kurse für Spezielle Mathematik bestanden hat.
Art. 2649 Aufnahmekommission
Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Aufnahmekommission für das Bachelor- und Masterstudium.
Er kann der Kommission die Kompetenz übertragen, Entscheide nach der vorliegenden Verordnung zu treffen.
3. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 27 Prüfungsgebühr
Wer sich für eine Aufnahmeprüfung anmeldet, muss eine Prüfungsgebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom31. Mai 199550 entrichten.
Die Prüfungsgebühren für die Zulassung zu einem höheren Semester des Diplomstudiums richten sich nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenverordnung festgesetzt.
Für die Wiederholung einer Prüfung ist die betreffende Gebühr erneut zu entrichten.
Der akademische Dekan bzw. die akademische Dekanin kann auf Grund eines begründeten Gesuchs mittellosen Kandidaten und Kandidatinnen sowie Stipendiaten und Stipendiatinnen diese Gebühr erlassen.51
Art. 28 Zulassungsgebühr
Wer als Studierender bzw. Studierende an der ETHL zugelassen wird, muss eine Anmeldegebühr nach Gebührenverordnung ETH-Bereich vom31. Mai 199552 entrichten. Beim Übertritt von einer ETH in die andere ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
Die Zulassungsgebühr kann nicht erlassen werden.
Art. 28a53 Übergangsbestimmungen
Studierende, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung die Abteilung infolge Nichtbestehens oder Prüfungsabbruchs bereits einmal gewechselt haben, sind zu einem einzigen Abteilungswechsel gemäss Artikel 9 Absatz 4.berechtigt.
Die Bestimmungen des 4. Abschnitts sind analog für die Zulassung zu einem höheren Semester des Diplomstudiums der ETHL anwendbar.
Für die Studierenden einer ETH wird der Erwerb von 60 Krediteinheiten während des dritten Studienjahres mit dem Erwerb eines Bachelor-Titels gleichgesetzt.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1995 in Kraft.