414.711.5
Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
(VNEF)
vom 4. Juli 2000 (Stand am 4. Oktober 2005)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Übergangsbestimmung B Absatz 1 Buchstabe c zur Änderung vom
17. Dezember 2004 des Fachhochschulgesetzes vom6. Oktober 19952 (FHSG),
Artikel 57 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19973 und Artikel 26 der Fachhochschulverordnung vom11. September 19964 (FHSV),5 verordnet:
Art. 16 Erwerbsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Erwerb des Fachhochschultitels in den Fachbereichen nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–f FHSG sind:
ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule (HTL), einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV), einer Höheren Fachschule für Gestaltung (HFG), einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule (HHF) oder ein in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 abgeschlossenes Diplomstudium der Hotelfachschule Lausanne (EHL); und
eine anerkannte Berufspraxis von mindestens fünf Jahren oder ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe.
In den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben h–k FHSG richten sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer höheren Fachschule nach Artikel 13 des Reglementes der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome vom 10. Juni 19997 in der Fassung vom 31. August 2004.
AS 2000 2287
Nicht in der AS veröffentlicht. Das Reglement kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen und unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden.
Art. 28 Anerkannte Berufspraxis
Als anerkannte Berufspraxis für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a gilt eine nach dem Erwerb des HTL-, HWV-, HFG-,
HHF- oder EHL-Diploms ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.
Art. 39 Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe
Für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a muss der Nachdiplomkurs an einer Hochschule mindestens 200 Lektionen oder
Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) umfassen. Ein Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinien des Fachhochschulrats vom5. Dezember 200210 für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen in der Fassung vom 1. April 2004.
Art. 4 Einreichung des Gesuchs
Das Gesuch hat den Namen, den Vornamen, die Adresse, den Heimatort und das Geburtsdatum der gesuchstellenden Person sowie Angaben über ihr Diplom und ihren Nachdiplomkurs beziehungsweise ihre Berufspraxis zu enthalten. Es ist dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) einzureichen.11
Dem Gesuch sind folgende Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen:
die Diplomurkunde oder der Notenausweis des Abschlusses;
Zeugnisse oder Bestätigungen, die entweder eine einschlägige fünfjährige berufliche Tätigkeit oder den Besuch eines Nachdiplomkurses nachweisen.12 3 Das Bundesamt kann nötigenfalls weitere Unterlagen oder zusätzliche Informationen verlangen.
Art. 5 Prüfung der Gesuche und Entscheid
Zur Prüfung der Gesuche holt das Bundesamt die Stellungnahme der beratenden Kommission (Art. 6) ein.
Nicht in der AS veröffentlicht. Die Richtlinien können beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen und auf der Website der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (www.edk.ch) eingesehen werden.
Die Kommission kann die gesuchstellende Person zur Klärung von Zweifeln im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Berufspraxis zu einem Fachgespräch einladen.
Das Bundesamt entscheidet über die Vergabe des Fachhochschultitels.
Art. 6 Beratende Kommission
Das Departement bestellt eine Kommission von sieben Mitgliedern, die das Bundesamt bei der Beurteilung von Gesuchen berät (Art. 5 Abs. 1). Es bestimmt deren Präsidentin oder deren Präsidenten.
In der Kommission soll jeder der sechs Bereiche Technik, Wirtschaft, Design, Gesundheit, soziale Arbeit und Kunst mit mindestens einer ausgewiesenen Fachperson vertreten sein.13
Die Mitglieder sind für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Kommission gibt sich ein Reglement, das der Genehmigung durch das Departement unterliegt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom3. Juni 199614 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes.
Das Bundesamt führt das Sekretariat der Kommission.
Art. 7 Titel
Der gesuchstellenden Person wird die Bewilligung zum Tragen des entsprechenden Fachhochschultitels nach der Übergangsbestimmung A zur Änderung vom 14. September 200515 der FHSV erteilt.16
Mit der Bewilligung zum Tragen des Fachhochschultitels darf dessen Inhaberin oder dessen Inhaber die bisherigen Titel der entsprechenden Diplome nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr führen.17
Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der Personen, die einen Fachhochschultitel aufgrund dieser Verordnung tragen.
Art. 8 Diplomurkunde
Die gesuchstellende Person kann eine Diplomurkunde für ihren Fachhochschultitel verlangen.
Sie hat das Begehren zusammen mit dem Gesuch um den Fachhochschultitel zu stellen.
Sie trägt die Kosten der Ausstellung der Urkunde.
Art. 918 Übergangsbestimmung
Personen, die ihr Studium im Studienjahr 1996/1997 begonnen haben, müssen in Abweichung von Artikel 3 einen Nachdiplomkurs von mindestens 100 Lektionen oder 5 Kreditpunkte nachweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 2.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2000 in Kraft.