414.711.5
Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
(VNEF)
vom 4. Juli 2000 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)2, gestützt auf die Übergangsbestimmung B Absatz 1 Buchstabe c zur Änderung vom
17. Dezember 2004 des Fachhochschulgesetzes vom6. Oktober 19953 (FHSG),
Artikel 57 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19974 und Artikel 26 der Fachhochschulverordnung vom11. September 19965 (FHSV),6 verordnet:
Art. 17 Erwerbsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Erwerb des Fachhochschultitels in den Fachbereichen nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–f FHSG sind:
ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule (HTL), einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV), einer Höheren Fachschule für Gestaltung (HFG), einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule (HHF) oder ein in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 abgeschlossenes Diplomstudium der Hotelfachschule Lausanne (EHL); und
eine anerkannte Berufspraxis von mindestens fünf Jahren oder ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe.
In den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben h–k FHSG richten sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer höheren Fachschule nach Artikel 13 des Reglementes der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome vom10. Juni 19998 in der Fassung vom 31. August 2004.
AS 2000 2287
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Nicht in der AS veröffentlicht. Das Reglement kann beim: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Effingerstrasse 27, 3003 Bern bezogen und unter www.sbfi.admin.ch eingesehen werden.
Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels im Fachbereich Gesundheit nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g FHSG sind:
einer der folgenden Abschlüsse: 1. eines der folgenden Diplome einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule: – «dipl. Ernährungsberaterin»/«dipl. Ernährungsberater», – «dipl. Hebamme»/«dipl. Entbindungspfleger», – «dipl. Physiotherapeutin»/«dipl. Physiotherapeut», 2. ein Ausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes als «dipl. Ergotherapeutin»/«dipl. Ergotherapeut», ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Abschlusses;
eine anerkannte Berufspraxis (Art. 2 Abs. 2) von mindestens zwei Jahren; und
ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung (Art. 3 Abs. 2).9
Art. 210 Anerkannte Berufspraxis
Als anerkannte Berufspraxis für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a gilt eine nach dem Erwerb des HTL-, HWV-, HFG-,
HHF- oder EHL-Diploms ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.
Als anerkannte Berufspraxis für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus dem Gesundheitsbereich (Art. 1 Abs. 3) gilt eine nach dem1. Juni 200111 ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.12
Art. 313 Umfang der Nachdiplomkurse auf Hochschulstufe
Für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a muss der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 200 Lektionen oder
Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) umfassen.
Für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus dem Gesundheitsbereich muss der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS- Kreditpunkte umfassen.
Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden.
Art. 414 Gesuch
Das Gesuch ist dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)15 einzureichen.
Es muss enthalten:
Name, Vorname, Adresse, Heimatort und Geburtsdatum der gesuchstellenden Person;
Angaben über das Diplom oder den Ausweis und, soweit erforderlich, über die Berufspraxis, den Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe oder die andere gleichwertige Weiterbildung.
Das Diplom oder der Ausweis, die erforderliche Berufspraxis, der Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe und die andere gleichwertige Weiterbildung sind mit den Originaldokumenten oder mit beglaubigten Kopien davon zu belegen.
Art. 516 Prüfung der Gesuche und Entscheid
Das SBFI kann die Gesuch stellende Person zur Klärung von Zweifeln im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Berufspraxis zu einem Fachgespräch einladen.
Es entscheidet über die Vergabe des Fachhochschultitels.
Art. 617
Art. 7 Titel
Der gesuchstellenden Person wird die Bewilligung zum Tragen des entsprechenden Fachhochschultitels nach der Übergangsbestimmung A zur Änderung vom 14. September 2005 der FHSV erteilt.18
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Mit der Bewilligung zum Tragen des Fachhochschultitels darf dessen Inhaberin oder dessen Inhaber die bisherigen Titel der entsprechenden Diplome nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr führen.19
Das SBFI führt ein Verzeichnis der Personen, die einen Fachhochschultitel aufgrund dieser Verordnung tragen.
Art. 8 Diplomurkunde
Die gesuchstellende Person kann eine Diplomurkunde für ihren Fachhochschultitel verlangen.
Sie hat das Begehren zusammen mit dem Gesuch um den Fachhochschultitel zu stellen.
Sie trägt die Kosten der Ausstellung der Urkunde.
Art. 920 Übergangsbestimmung
Personen, die ihr Studium im Studienjahr 1996/1997 begonnen haben, müssen in Abweichung von Artikel 3 einen Nachdiplomkurs von mindestens 100 Lektionen oder 5 Kreditpunkte nachweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 2.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2000 in Kraft.