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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen

414.713.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Oct 1, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/414-713-1/de/vereinbarung-zwischen-dem-bund-und-den-kantonen-uber-den-aufbau-von-masterstudiengangen-an-fachhochschulen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text is no longer in force.

Enacted by: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (AS 2007 4291)

414.713.1

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung)

vom 24. August 2007 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1 und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19952 (FHSG), und auf Artikel 1 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 19933 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, im Bestreben, den Aufbau von qualitativ hochstehenden und an den Bedürfnissen der Praxis orientierten Masterstudiengängen an Fachhochschulen gemeinsam zu steuern, in der Erkenntnis, dass aufgrund der Bedeutung des Bachelorabschlusses im Fachhochschulbereich gesamtschweizerisch nur eine beschränkte Anzahl von Masterstudiengängen aufgebaut werden soll, vereinbaren Folgendes:

Footnotes

  1. [2] SR 414.71

Art. 1 Anforderungen

Fachhochschulen können Masterstudiengänge nach Artikel 4 Absatz 3 FHSG anbieten, sofern diese:

  1. von hoher Qualität sind;

  2. wettbewerbsfähig sind;

  3. stufengerecht sind;

  4. einem Bedürfnis entsprechen;

  5. praxisorientiert sind;

  6. international kompatibel sind.

AS 2007 4291

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Der Text der Vereinbarung wird in der AS nicht veröffentlicht; er kann beim Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach 660, 3000 Bern7 bezogen oder unter www.edk.ch eingesehen werden.

Für die Führung von Masterstudiengängen gelten im Einzelnen:

  1. die bundesrechtlichen Vorschriften über die Fachhochschulen;

  2. die Anforderungen nach dem Anhang dieser Vereinbarung.

Footnotes

  1. [7] Vom WBF am 24. August 2007 auf den 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt.

Art. 2 Aufgabenteilung und Koordination

Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen sorgen für eine optimale Aufgabenteilung und Koordination mit anderen Fachhochschulen oder universitären Hochschulen.

Art. 3 Gesuch und Bewilligung

Das WBF kann, auf Gesuch der Fachhochschule, die Führung des Studiengangs versuchsweise und befristet bewilligen, wenn dieser die Anforderungen nach Artikel

erfüllt.

Es hört vorgängig den Schweizerischen Fachhochschulrat der EDK und die Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz an. Bei Gesuchen privater Fachhochschulen hört es zudem vorgängig den Standortkanton an.4

Ist der Studiengang akkreditiert, so kann die Fachhochschule den Studiengang unbefristet weiterführen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt.5

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der Vereinb. vom 10. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5013).
  2. [5] Fassung gemäss Ziff. I der Vereinb. vom 10. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5013).

Art. 4 Beitragsberechtigung

Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen haben für ihre bewilligten Masterstudiengänge das Recht auf Beiträge nach Artikel 18 FHSG sowie nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 20036.

Art. 5 Verfahren und Rechtsmittel

Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Gegen Verfügungen des WBF kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 6 Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten

Die Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn das WBF und die EDK sie unterzeichnet haben.

Das WBF bestimmt im Einvernehmen mit der EDK das Inkrafttreten7.

Der Text der Vereinbarung wird in der AS nicht veröffentlicht; er kann beim Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach 660, 3000 Bern7 bezogen oder unter www.edk.ch eingesehen werden.

Art. 7 Befristung

Diese Vereinbarung ist bis Ende 2011 befristet.

Ihre Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. September 20118 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG).9

Footnotes

  1. [8] SR 414.41; BBl 2011 7455
  2. [9] Eingefügt durch Ziff. I der Vereinb. vom 11. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5013).

Anforderungen an die Führung von Masterstudiengängen

1 Mindestanzahl Studierender 1.1 Masterstudiengänge an öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen müssen mindestens 30 eingeschriebene Studierende pro Jahrgang aufweisen. 1.2 Sie können einmalig mit mindestens 25 eingeschriebenen Studierenden pro Jahrgang geführt werden. 1.3 In begründeten Ausnahmefällen können sie mit weniger als den in den Ziffern 1.1 und 1.2 festgelegten Mindestzahlen geführt werden.

2 Studienumfang 2.1 Masterstudiengänge müssen 90 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) umfassen. 2.2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere für die internationale Anerkennung der Diplome, können Masterstudiengänge bis zu 120 Kreditpunkte umfassen. 2.3 Ein Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden10. 3 Stufengerechte Kompetenzprofile und Bezug zur Forschung 3.1 Masterstudiengänge müssen fachbezogene und stufengerechte Kompetenzprofile aufweisen. 3.2 Sie müssen an die erworbenen Kompetenzen auf der entsprechenden Bachelorstufe anknüpfen. 3.3 Sie müssen sich hinsichtlich der Qualifikationsstufe klar von den entsprechenden Bachelorstudiengängen unterscheiden. Die Anforderungen auf der Masterstufe müssen in definierter Weise anspruchsvoller sein als auf der Bachelorstufe. Studienpläne auf der Masterstufe dürfen keine Elemente enthalten, die Inhalte der Bachelorstufe wiederholen, es sei denn, es handle sich um wesensgemäss repetitive Elemente (z.B. Üben am Instrument). 3.4 Der Bezug der Lehre zur Forschung muss nachgewiesen sein, insbesondere durch die Ausgestaltung des forschenden Lehrens und Lernens.

10 Art. 2 Abs. 2 der Richtlinien des Fachhochschulrats vom 5. Dez. 2002 für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen (in der Fassung vom 1. April 2004). Die Richtlinien werden in der AS nicht veröffentlicht; sie können beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Effingerstrasse 27, 3003 Bern bezogen oder auf den Internetseiten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (www.edk.ch) eingesehen werden.

4. Zulassungsvoraussetzungen Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Masterstudiengängen müssen gewährleisten, dass die auf der Bachelorstufe erworbenen Kompetenzen mit den verlangten Eintrittskompetenzen für die Masterstufe kohärent sind.

5. Gesamtstrategie Masterstudiengänge müssen in die Gesamtstrategie der Fachhochschule, insbesondere in die Lehr- und Forschungsstrategie, eingebunden sein.

6 Forschungsschwerpunkt 6.1 Die Fachhochschulen müssen sich im Fachbereich des entsprechenden Masterstudiengangs über Forschungskompetenz von mindestens nationaler Bedeutung sowie über ausreichende, nachhaltige und mit der Arbeitswelt und anderen Institutionen vernetzte Forschungsaktivitäten ausweisen können. 6.2 Die Dozierenden müssen neben der Lehrkompetenz über Forschungskompetenz im gewählten Forschungsschwerpunkt verfügen.

7 Optimale Aufgabenteilung und Kooperation 7.1 Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen sorgen beim Aufbau ihrer Masterstudiengänge für eine Aufgabenteilung und Kooperation mit anderen Fachhochschulen oder universitären Hochschulen, wenn zu erwarten ist, dass sich daraus ein finanzieller oder qualitativer Nutzen ergibt. 7.2 Ein finanzieller oder qualitativer Nutzen kann sich insbesondere aus der Zusammenlegung von Lehr- und Forschungsaktivitäten, der gemeinsamen Nutzung von Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen oder der Verbindung sich ergänzender Lehr- und Forschungskompetenzen ergeben.

8 Gesamtschweizerische Koordination und Schwerpunktbildung Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen befolgen beim Aufbau ihrer Masterstudiengänge die gemeinsamen Empfehlungen von Bund und Kantonen im Bereich der Studienangebote und der Bildung von Forschungsschwerpunkten.