AS 2011 5013
Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau
von Masterstudiengängen an Fachhochschulen
(Fachhochschulmastervereinbarung)
Änderung vom 10. November 2011
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vereinbaren Folgendes:
I
Die Fachhochschulmastervereinbarung vom 24. August 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3
Es hört vorgängig den Schweizerischen Fachhochschulrat der EDK und die Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz an. Bei Gesuchen privater Fachhochschulen hört es zudem vorgängig den Standortkanton an.
Ist der Studiengang akkreditiert, so kann die Fachhochschule den Studiengang unbefristet weiterführen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt.
Art. 7 Abs. 2
Ihre Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. September 20112 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG).