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Verordnung des VBS über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport

415.75 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/415-75/de/verordnung-des-vbs-uber-die-bachelor-und-masterstudiengange-sport-an-der-eidgenossischen-hochschule-fur-sport

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Dec 1, 2007.

Repealed by: Verordnung des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (AS 2012 4623),

Enacted by: Verordnung des VBS über die Fachhochschulstudiengänge Sport (AS 2005 487)

415.75

Verordnung des VBS über die Fachhochschulstudiengänge Sport

vom 14. Januar 2005 (Stand am 5. Dezember 2006)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 der Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 19871, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 415.01

1. Abschnitt Bachelor- und Masterstudiengänge

Art. 1

Die Bachelorstudiengänge vermitteln die Kenntnisse und die praktisch-methodischen Fähigkeiten, die zur Ausübung eines Berufs im Bereich des Sportunterrichts, der Gesundheitsförderung durch Sport, des Leistungssports oder des Sportmanagements erforderlich sind.

Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelorstudiengängen auf; sie vermitteln zusätzliche wissenschaftliche Kenntnisse für Berufstätigkeiten im Bereich des Sports, die solche Kenntnisse erfordern.

2. Abschnitt Bachelorstudium

Art. 2 Studiendauer

Das Bachelorstudium dauert mindestens drei und höchstens vier Jahre.

In begründeten Fällen, namentlich wenn Studierende gesundheitliche Probleme oder soziale Verpflichtungen haben oder Spitzensport betreiben, kann der Leiter oder die Leiterin der Studiengänge eine Verlängerung auf höchstens sechs Jahre bewilligen.

Art. 3 Zulassung zum Bachelorstudium

Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt auf Grund einer Eignungsabklärung.

Das Bundesamt für Sport (BASPO) führt die Eignungsabklärung durch.

AS 2005 487

Art. 4 Zulassung zur Eignungsabklärung

Zur Eignungsabklärung werden Personen zugelassen, die verfügen über:

  1. eine Berufsmaturität oder eine andere gleichwertige Ausbildung;

  2. den Samariterausweis des Schweizerischen Samariterbundes;

  3. das Lebensretterbrevet I der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft;

  4. einen guten Gesundheitszustand;

  5. einen guten Leumund (Leumundzeugnis oder Strafregisterauszug).

Kandidatinnen und Kandidaten mit einer rein schulischen Ausbildung müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine mindestens einjährige geregelte Arbeitswelterfahrung nachweisen können.

Art. 5 Inhalt der Eignungsabklärung

Mitder Eignungsabklärung werden die sportpraktischen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten beurteilt.

Es werden die konditionellen und koordinativen Fähigkeiten und die fachspezifischen Fertigkeiten in den folgenden Bereichen geprüft:

  1. Geräteturnen;

  2. Leichtathletik;

  3. Dauerlauf/Cross;

  4. Schwimmen und Wasserspringen;

  5. Spiel;

  6. Gymnastik und Tanz.

Pro Bereich können höchstens 6 Punkte erreicht werden, im Bereich Spiel höchstens 12 Punkte.

Die Eignungsabklärung ist bestanden, wenn:

  1. mindestens 28 Punkte erreicht werden; und

  2. nicht mehr als drei Bereiche mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind.

Wer die Eignungsabklärung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung werden alle Bereiche noch einmal geprüft.

Art. 6 Aufbau des Studiums

Das Bachelorstudium umfasst folgende Studienbereiche:

  1. wissenschaftliche Ausbildung;

  2. praktisch-methodische Ausbildung in Sportfächern;

  3. Ausbildung in Berufsfeldern.

Art. 7 Module, Kreditpunkte und Promotion

Die Studienbereiche bestehen aus obligatorischen Modulen sowie aus Wahlpflichtmodulen. Diese sind zusammen mit den darin erreichbaren Kreditpunkten in Anhang 1 festgelegt.

Die Studierenden werden in jedem Modul beurteilt. Die Beurteilung erfolgt durch Noten oder den Vermerk «erfüllt» oder «nicht erfüllt».

Die Leistungen können mit den Noten6 bis 1 bewertet werden.6 ist die beste,

die schlechteste Note. Noten unter4 stehen für ungenügende Leistungen.

Module, die mit einer genügenden Note oder dem Vermerk «erfüllt» abgeschlossen werden, sind bestanden. Die Studierenden erhalten die festgelegte Anzahl Kreditpunkte.

Wer in einem Studienjahr mindestens 40 Kreditpunkte erreicht, wird zum nächsten Studienjahr zugelassen.

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb eines Jahres nach dem nicht bestandenen Modul absolviert werden.

Footnotes

  1. [6] SR 510.464. Die in der Beilage aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
  2. [4] SR 172.045.103

Art. 8 Studienabschluss

Das Bachelorstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 180 Kreditpunkte erworben worden sind.

Art. 9 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen

Bei erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums wird ein Diplom sowie ein Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben.

Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur das Zeugnis mit den erbrachten Leistungen.

3. Abschnitt Masterstudium

Art. 10 Studiendauer

Das Masterstudium dauert mindestens eineinhalb und höchstens drei Jahre.

Art. 11 Zulassung zum Masterstudium

Zum Masterstudium wird zugelassen, wer den Titel «Bachelor of Science» im Bereich Sport erworben hat.

Wird im Masterstudium eine Spezialisierung belegt, für die im Bachelorstudium keine Grundlagen erworben wurden, so kann die Zulassung vom nachträglichen Bestehen entsprechender Module abhängig gemacht werden.

Art. 12 Aufbau des Studiums

Im Masterstudium werden folgende Studienbereiche vertieft:

  1. wissenschaftliche Ausbildung;

  2. Ausbildung in Berufsfeldern.

Art. 13 Module, Kreditpunkte und Promotion

Die Studienbereiche bestehen aus obligatorischen Modulen sowie aus Wahlpflichtmodulen. Diese sind zusammen mit den darin erreichbaren Kreditpunkten in Anhang 2 festgelegt.

Artikel 7 Absätze 2–4 und 6 gilt sinngemäss.

Art. 14 Studienabschluss

Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 90 Kreditpunkte erworben worden sind.

Art. 15 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen

Beierfolgreichem Abschluss des Masterstudiums wird ein Diplom sowie ein Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben.

Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur das Zeugnis mit den erbrachten Leistungen.

4. Abschnitt Eliteathletinnen und -athleten

Art. 16

Das BASPO kann für ausgewiesene Eliteathletinnen und -athleten erleichterte Zulassungs- und Studienbedingungen vorsehen.

Die Ausnahmeregelungen betreffen:

  1. die Zulassung auf Grund einer den speziellen Voraussetzungen angepassten Eignungsabklärung;

  2. die Verlängerung des Bachelorstudiums auf höchstens sechs Jahre und des Masterstudiums auf höchstens vier Jahre;

  3. die Freistellung vom Besuch gewisser Module, die durch die Athletenausbildung abgedeckt sind.

Die Ausbildung richtet sich nach einem speziellen Studienplan, den die Eliteathletinnen und -athleten mit der zuständigen Betreuungsperson ausarbeiten und der jährlich angepasst wird.

5. Abschnitt Organisation

Art. 17 Leiter oder Leiterin der Studiengänge

Der Leiter oder die Leiterin der Studiengänge hat folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeitung und Anpassung der Reglemente für die Studien und den Studienbetrieb;

  2. Vorsitz in der Prüfungs- und der Studienkonferenz;

  3. Koordination der Studiengänge.

Art. 18 Prüfungskonferenz

Die Prüfungskonferenz entscheidet über die Zulassung zu den Studien, die Promotion und den Studienabschluss.

Sie setzt sich zusammen aus:

  1. dem Leiter oder der Leiterin der Studiengänge;

  2. den Prüfenden im jeweiligen Studiengang;

  3. den für die betreffenden Prüfungen beigezogenen Prüfungsexpertinnen und -experten.

Art. 19 Studienkonferenz

Die Studienkonferenz berät konzeptionelle und organisatorische Fragen der Studiengänge. Sie stellt die entsprechenden Anträge an die zuständige Stelle des BASPO.

Sie setzt sich zusammen aus:

  1. dem Leiter oder der Leiterin der übergeordneten Abteilung der Studiengänge Sport;

  2. dem Leiter oder der Leiterin der Studiengänge;

  3. den Modulverantwortlichen der Studiengänge;

  4. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Studierenden.

Es können weitere Lehrkräfte der Studiengänge als Beraterinnen oder Berater beigezogen werden.

Art. 20 Ausstellung der Diplome

Das BASPO und die Berner Fachhochschule stellen gemeinsam die Diplome aus.

6. Abschnitt Disziplinarordnung

Art. 21 Disziplinarfehler

Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:

  1. die Organe oder die Mitglieder der Institution bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium behindern;

  2. Lehrveranstaltungen stören;

  3. die Absenzenordnung verletzen;

  4. bei Studienarbeiten oder bei Prüfungen unehrlich handeln.

Art. 22 Disziplinarmassnahmen

Der Leiter oder die Leiterin der Studiengänge kann:

  1. einen Verweis aussprechen;

  2. einen Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder vom Studium aussprechen.

Die Studienkonferenz kann den Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder vom Studium verfügen. Ausser in besonders schwer wiegenden Fällen darf sie den Ausschluss nur verfügen, wenn die betreffende Person bereits einen Verweis mit Androhung des Ausschlusses erhalten hat.

Vor Erlass einer Verfügung nach Absatz 1 oder 2 wird der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt.

7. Abschnitt Besondere Bestimmungen

Art. 23 Urheberrecht und Archivierung

Wer eine schriftliche Studienarbeit verfasst, gilt als ihr Urheber oder ihre Urheberin bzw. als ihr Miturheber oder ihre Miturheberin. Der urheberrechtliche Schutz richtet sich nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19922.

Schriftliche Studienarbeiten können von den betreffenden Organisationseinheiten des BASPO archiviert werden.

Schriftliche Prüfungsarbeiten und Protokolle zu mündlichen Prüfungen werden nach der Verfügung des Prüfungsergebnisses 6 Monate lang aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Ausnahmen bei hängigen Verfahren bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [2] SR 231.1

Art. 24 Titel «Sportlehrer FH/Sportlehrerin FH»

Personen, die das Diplom Sportlehrer ESSM oder Sportlehrerin ESSM im Jahre 1999 erworben haben, können den bisherigen Fachhochschultitel «Sportlehrer FH»

oder «Sportlehrerin FH» beantragen, sofern sie sich über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe oder über eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Bereich Sport ausweisen können.

Art. 253 Gebühren

Die Gebühren für die Studien, für die Prüfungen sowie für weitere Dienstleistungen richten sich nach der Verordnung vom 8. November 20064 über die Gebühren des VBS.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. II der V vom VBS vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4787).

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des VBS vom 20. Mai 19985 über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport wird aufgehoben.

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

Der Anhang der Verordnung des VBS vom 8. November 20016 über die Gebühren des Bundesamtes für Sport erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Art. 28 Übergangsbestimmungen

Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ihr Studium bereits aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.

[AS 1998 1504, 2000 1551, 2003 3675]

Module für das Bachelorstudium

1 Wissenschaftliche Ausbildung 1.1 Modulgruppe «Erziehungswissenschaftliche Ausbildung» 1.1.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 24 Kreditpunkte. 1.1.2 Es sind dies namentlich: anthropologische Grundlagen, Erwachsenenbildung, erziehungswissenschaftliche Theorien und Aspekte, Kommunikation, Mediendidaktik, Psychologie, Sportdidaktik, Sport und Gesellschaft, Sport und Bewegungskultur. 1.2 Modulgruppe «Sportwissenschaftliche Ausbildung» 1.2.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 40 Kreditpunkte. 1.2.2 Es sind dies namentlich: Anatomie, Bewegungslernen, Grundlagen Bewegung-Sport-Gesundheit, Entspannung und Ernährung, Ethik-Doping-Missbrauch, Interaktion im Sport, mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen, Sportpsychologie, Sportanlagenbau, Sportbiologie, Sportmedizin, Sport und Umwelt, Trainingslehre, wissenschaftliches Arbeiten. 1.2.3 Bestandteil dieser Gruppe ist auch das obligatorische Modul Abschlussarbeit. Diese ergibt zusätzlich 12 Kreditpunkte. 1.3 Modulgruppe «Praktika» 1.3.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 9 Kreditpunkte. 1.3.2 Es sind dies namentlich: verteilte Praktika, Blockpraktika. 1.4 Modulgruppe «Allgemeinbildung» 1.4.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 20 Kreditpunkte. 1.4.2 Es sind dies namentlich: Arbeitstechnik, Englisch Grundlagen, Informatik, Sportmanagement Grundlagen, Sportstrukturen.

2 Praktisch-methodische Ausbildung in Sportfächern 2.1 Modulgruppe «Mannschaftsspiele» Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 9 Kreditpunkte erworben werden: Basketball, Eissport, Fussball, Handball, Hockeyspiele, Volleyball. 2.2 Modulgruppe «Rückschlagspiele» Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 4 Kreditpunkte erworben werden: Badminton, Squash, Tischtennis, Tennis.

Modulgruppe «Gymnastik, Tanz, Musik und Bewegung» Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 4 Kreditpunkte erworben werden: Gymnastik und Tanz, Musik und Bewegung. Modulgruppe «Gelände- und Bergsport» Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 8 Kreditpunkte erworben werden: Bergsteigen, Mountainbike, Orientierungslauf, Skitouren, Sportklettern, Trekking. Modulgruppe «Wassersport» Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 2 Kreditpunkte erworben werden: Kanufahren, Segeln, Windsurfen. Modulgruppe «Schneesport» Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 6 Kreditpunkte erworben werden: Skifahren, Skilanglauf, Snowboard. Modulgruppe «Diverse Fächer» Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 12 Kreditpunkte erworben werden: Geräteturnen, Kampfsport, Leichtathletik, Moderate Bewegungsformen, Schwimmen, Trampolinspringen, Wasserspringen.

3 Ausbildung in Berufsfeldern Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 30 Kreditpunkte erworben werden: Spezialisierung «Sport und Bildung» (Sport and Education): Grundlagen Schule und Bildung, Zweitfach Schule. Spezialisierung «Sport und Gesundheitsförderung» (Sport and Health Promotion): Gesundheit/Adapted physical activity, Gesundheit/Fitness. Spezialisierung «Leistungssport» (Competitive Sports): Wettkampfsport. Spezialisierung «Sportmanagement» (Sports Management): Sport und Tourismus, Sportmanagement.

Module für das Masterstudium

1 Wissenschaftliche Ausbildung Modulgruppe «Erziehungswissenschaftliche Ausbildung» Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 12 Kreditpunkte erworben werden: Erwachsenenbildung, Ethik-Doping-Prävention, Kommunikation und Medienarbeit, Nachwuchsbetreuung. Modulgruppe «Sportwissenschaftliche Ausbildung» Aus den nachgenannten Spezialisierungen ist eine auszuwählen. Aus den dazugehörigen Wahlpflichtmodulen müssen 16 Kreditpunkte erworben werden. Spezialisierung «Leistungssport» (Competitive Sports). Dazu gehören namentlich: Coaching, Ernährung und Supplementierung, Leistungsphysiologie und Trainingslehre, Prävention, Regeneration und Rehabilitation. Spezialisierung «Sport und Gesundheitsförderung» (Sports and Health Promotion). Dazu gehören namentlich: Bewegung und Gesundheit, Förderungskonzepte, gesundheitspolitisches Umfeld. Bestandteil dieser Gruppe sind auch folgende obligatorischen Module: wissenschaftliches Arbeiten (4 Kreditpunkte) und Abschlussarbeit (20 Kreditpunkte). Modul «Praktika» Das Modul Praktika ist obligatorisch und ergibt 8 Kreditpunkte. Modulgruppe «Allgemeinbildung und Management» Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 12 Kreditpunkte erworben werden: Eventmanagement, Personalmanagement, Projektmanagement, Sportstrukturen.

2 Ausbildung in Berufsfeldern Entsprechend der Wahl unter 1.2 muss die Berufsfeld-Spezialisierung gewählt und abgeschlossen werden. Sie ergibt 18 Kreditpunkte: Spezialisierung «Leistungssport» (Competitive Sports) Spezialisierung «Sport und Gesundheitsförderung» (Sport and Health Promotion)

Beilage

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