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Verordnung über die Aufsichtskommission für die fliegerische Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fallschirmaufklärer
vom 26. Januar 2005 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 103a Absatz 4 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG) und
Artikel 142 Absatz 3 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952,
verordnet:
Art. 1 Aufsichtskommission, Zusammensetzung, Vorsitz
Es wird eine Aufsichtskommission (Kommission) eingesetzt für die fliegerische Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer und Fallschirmaufklärer.
Die Kommission setzt sich zusammen aus:
3 dem Kommandanten oder der Kommandantin des Lehrverbandes Flieger 31 der Luftwaffe;
fünf vom Bundesrat gewählten Mitgliedern; diese repräsentieren: 1. die Luftwaffe; 2. das Bundesamt für Zivilluftfahrt; 3. die schweizerischen Unternehmen der gewerbsmässigen Luftfahrt; 4. die schweizerischen Flugschulen; 5. den Aero-Club der Schweiz.
DerKommandant oder die Kommandantin des Lehrverbandes Flieger 31 der Luftwaffe amtet als Präsident beziehungsweise als Präsidentin.4
Die Luftwaffe besorgt das Sekretariat.
Art. 2 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Legislaturperiode der eidgenössischen Räte. Sie beginnt am1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 3 Aufgaben
Die Kommission beaufsichtigt die Kurse der fliegerischen Ausbildung. Sie sorgt für eine hohe Ausbildungsqualität und einen optimalen Ressourceneinsatz.
Sie kann dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) den Erlass von Weisungen über die Organisation und Durchführung von Kursen und besondere Massnahmen zu Gunsten der fliegerischen Ausbildung vorschlagen.
Siebeurteilt in erster Instanz streitige verwaltungs- und vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund im Zusammenhang mit der Auswahl von Anwärterinnen und Anwärtern.
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Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 4 Beratung
Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Kommission nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Mitgliedes ein.
Er oder sie kann Geschäfte auch auf dem Zirkulationsweg behandeln. Jedes Mitglied ist jedoch berechtigt, die Beratung in einer Sitzung zu verlangen.
Die Kommission kann Sachverständige zur Mitarbeit beiziehen oder Arbeitsgruppen bilden.
Art. 5 Beschlussfassung
Die Kommission kann an Sitzungen oder auf dem Zirkulationsweg gültig beschliessen, wenn mindestens vier Mitglieder ihre Stimme abgeben.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehr gefasst; der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 6 Entschädigung
Die Taggelder für Sitzungen der Kommission, die Erstattung von Reisekosten und weitere Entschädigungen sowie die Entschädigungen für beigezogene Sachverständige richten sich nach der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19967.
Art. 7 Berichterstattung
Die Kommission erstattet dem Departement am Ende jedes Jahres einen kurzen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 8 Sitz
Die Kommission hat ihren Sitz in Bern.
Art. 9 Amtsgeheimnis
Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen in ihrer Tätigkeit im Dienst der Kommission zur Kenntnis gelangen.
Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Kommission vorgesetzte Behörde im Sinne von Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches8.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom8. Dezember 19809 über die Aufsichtskommission für die Fliegerische Vorschulung wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2005 in Kraft.
In der AS nicht veröffentlicht.