531.215.11
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Zucker
vom 6. Juli 1983 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes (LVG)1, verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Zur Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung dürfen die unten aufgeführten Waren nur mit einer besonderen Bewilligung nach Artikel 2 eingeführt oder zur Privatlagerung mit Geleitschein nach Artikel 42 des Zollgesetzes vom1. Okt. 19252 abgefertigt werden:
Tarifnummer3 Warenbezeichnungen 1701. Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: 1200 – Rübenzucker, roh 1300 – in Unternummern-Anmerkung 2 zu Kapitel 17 des Schweizerischen Zolltarifs genannter Rohrzucker, roh 1400 – anderer Rohrzucker, roh 9999 – andere 1702. Andere Zucker: 9019 – Invertzucker, fest 9022 – Rüben- und Rohrzucker, karamellisiert 9032 – Rüben-, Rohr- und Invertzuckersirup, nicht karamellisiert 9033 – Rüben- und Rohrzuckersirup, karamellisiert.4 AS 1983 975
[BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411
Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0).
Die réservesuisse ist zuständig für die Bewilligungserteilung.5 Sie verfügt im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt).
Warenmengen bis 20 kg brutto können ohne Bewilligung eingeführt werden.
Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Bewilligung ausgenommen.6
Art. 27 Bewilligungsverfahren
Es werden Generaleinfuhrbewilligungen erteilt.
Art. 38 Bedingungen für die Bewilligungserteilung
Die Erteilung von Generaleinfuhrbewilligungen wird vom Abschluss und der Erfüllung eines Vertrages abhängig gemacht, worin sich der Importeur verpflichtet, innerhalb des schweizerischen Zollgebietes während der Vertragsdauer ein Pflichtlager an Zucker zu halten und sich an der Auswechslung der bundeseigenen Pflichtlager zu beteiligen.
Für Kleinimporte sowie für Waren, die nicht auf Pflichtlager gelegt werden müssen (Art. 5), können Generaleinfuhrbewilligungen erteilt werden, wenn sich der Importeur durch Unterzeichnung einer Verpflichtung bereit erklärt, die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus dem Pflichtlagervertrag ergeben würden.
Art. 49 Entzug und Verweigerung von Generaleinfuhrbewilligungen
Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse einem Importeur Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn er die an die Generaleinfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
Art. 5 Ausmass und Qualität der Pflichtlager
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)10 bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
die Waren, die gelagert werden müssen;
Ausmass und Qualität der Pflichtlager für die wirtschaftliche Landesverteidigung und für schwere Mangellagen sowie die Bemessungsgrundlage, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird.
Art. 6 Pflichtlagerverträge
Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem Bundesamt und den Pflichtlagerhaltern geordnet.
Art. 7 Meldepflicht
Der Pflichtlagerhalter muss periodisch, entsprechend den Weisungen des WBF, seine gesamten Lagerbestände (Pflichtlager und freiwillig angelegte Vorräte) an den in
Artikel 1 aufgeführten Waren melden.
Art. 8 Schlussbestimmungen
Das WBF und das EFD werden mit dem Vollzug beauftragt.
Der Bundesratsbeschluss vom 16. Juli 196211 über die Vorratshaltung an Zucker wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. September 1983 in Kraft.
[AS 1962 848, 1973 1760, 1975 402 Ziff. I 13, 1977 2325 Ziff. I 2]