531.215.13
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Speiseölen und Speisefetten sowie ihrer Rohstoffe und Halbfabrikate
vom 6. Juli 1983 (Stand am 1. Februar 2005)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes1,2 verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Zur Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung dürfen die unten aufgeführten Waren nur mit einer besonderen Bewilligung nach Artikel 2 eingeführt werden:
Tarifnummer3 Warenbezeichnungen I Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen: ex 1104.3011/3039 – Getreidekeime zur Speiseölgewinnung, im Press- oder Extraktionsverfahren II Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, zur Herstellung von Speiseölen und Speisefetten im Press- oder Extraktionsverfahren: 1201.0023/0024 – Sojabohnen, auch geschält 1202.1023/1024, – Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise 2023/2024 hitzebehandelt, auch geschält 1203.0023/0024 – Kopra 1204.0023/0024 – Leinsamen 1205. 1023/1024, 1053/1054, – Rübsen- oder Rapssamen, auch mit geringem Gehalt 9023/9024, 9053/9054 an Erucasäure 1206.0023/0024, 0053/0054 – Sonnenblumenkerne, auch geschält 1207. 1023/1024 – Palmnüsse und Palmkerne 2023/2024 – Baumwollsamen 3023/3024 – Rizinussamen 4023/4024 – Sesamsamen 5023/5024 – Senfsamen 6023/6024 – Saflorsamen 9114/9115 – Mohnsamen 9923/9924 – Sheanüsse 9994/9995 – andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte AS 1983 981
Siehe SR 632.10 Anhang Tarifnummer Warenbezeichnungen III Tierische Fette und Öle zu Speisezwecken: Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0209 oder 1503: ex 1501.0018, 0019 – Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) ex 1501.0028, 0029 – Geflügelfett ex 1502.0091, 0099 Fette von Tieren der Rindvieh, Schaf- oder Ziegengattung, roh oder ausgeschmolzen, auch gepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen ex 1503.0091, 0099 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet ex 1504.1098, 1099, Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen und Meer- 2091, 2099, säugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifi- 3091, 3099 ziert, ausgenommen Medizinallebertran ex 1506.0091, 0099 Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert IV Pflanzliche Öle, roh, gereinigt oder raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, zu Speisezwecken: ex 1507.1090, 9018, 9019, – Sojaöl und seine Fraktionen ex 1508.1090, 9018, 9019, – Erdnussöl und seine Fraktionen ex 1509.1091, 1099, – Olivenöl und seine Fraktionen 9091, 9099 ex 1510.0091, 0099 – Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr.
1509 ex 1511.1090, 9018, 9019, – Palmöl und seine Fraktionen ex 1512.1190, 1918, 1919, – Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und 1998, 1999, ihre Fraktionen 2190, 2991, 2999 ex 1513.1190, 1918, 1919, – Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und 1998, 1999, ihre Fraktionen 2190, 2918, 2919, 2998, 2999 ex 1514. 1190, 1991, 1999, 9190, – Rüböl oder Rapsöl, auch mit geringem Gehalt an 9991, 9999 Eurcasäure, sowie Senföl und ihre Fraktionen ex 1515. 1190, 1991, 1999, 2190, – Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche 2991, 2999, 3091, 3099, 4091, Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen 4099, 5019, 5091, 5099, 9013, 9018, 9019, 9028, 9029, 9098, 9099 V ex 1516.1091, 1099, Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre 2093, 2098 Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, zu Speisezwecken sowie ihrer Rohstoffe und Halbfabrikate Tarifnummer Warenbezeichnungen VI ex 1517.1062/1098, Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen 9062/9099 von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr. 1516, zu Speisezwecken.4
Die réservesuisse ist zuständig für die Bewilligungserteilung.5 Sie verfügt im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt).
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Waren, welche im Sinne dieser Verordnung als Rohstoffe und Halbfabrikate zur Herstellung von Speiseölen und Speisefetten betrachtet werden.
Warenmengen bis 20 kg brutto oder 20 Liter können ohne Bewilligung eingeführt werden.6
Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Bewilligung ausgenommen.7
Art. 28 Bewilligungsverfahren
Es werden Generaleinfuhrbewilligungen erteilt.
Art. 39 Bedingungen für die Bewilligungserteilung
Die Erteilung von Generaleinfuhrbewilligungen wird vom Abschluss und der Erfüllung eines Vertrages abhängig gemacht, worin sich der Importeur verpflichtet, innerhalb des schweizerischen Zollgebietes während der Vertragsdauer ein Pflichtlager an diesen Waren zu halten und sich an der Auswechslung der bundeseigenen Pflichtlager zu beteiligen.
Art. 3 Ziff. 1 der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4932), Anhang Ziff. 3 der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2091) und Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Dez. 2004 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz und weitere Erlasse im Zusammenhang
mit Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, in Kraft seit1. Febr. 2005 (AS 2005 503).
Für Kleinimporte sowie für Waren, die nicht auf Pflichtlager gelegt werden müssen (Art. 5), können Generaleinfuhrbewilligungen erteilt werden, wenn sich der Importeur durch Unterzeichnung einer Verpflichtung bereit erklärt, die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus dem Pflichtlagervertrag ergeben würden.
Art. 410 Entzug und Verweigerung von Generaleinfuhrbewilligungen
Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse einem Importeur Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn er die an die Generaleinfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
Art. 5 Ausmass und Qualität der Pflichtlager
Das EVD bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
die Waren, die gelagert werden müssen;
Ausmass und Qualität der Pflichtlager für die wirtschaftliche Landesverteidigung und für schwere Mangellagen sowie die Bemessungsgrundlage, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird.
Art. 6 Pflichtlagerverträge
Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem Bundesamt und den Pflichtlagerhaltern geordnet.
Art. 711
Art. 8 Meldepflicht
Der Pflichtlagerhalter muss periodisch, entsprechend den Weisungen des EVD, seine gesamten Lagerbestände (Pflichtlager und freiwillig angelegte Vorräte) an den in
Artikel 1 aufgeführten Waren melden.
Art. 9 Schlussbestimmungen
Das EVD und das EFD werden mit dem Vollzug beauftragt.
Der Bundesratsbeschluss vom 16. Juli 196212 über die Vorratshaltung an Speiseölen, Speisefetten sowie Rohstoffen und Halbfabrikaten zu deren Herstellung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. September 1983 in Kraft.
[AS 1962 854, 1967 1985 Ziff. I1, 2, 1972 129 Ziff. I Bst. a]