531.215.42
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas (Erdgaspflichtlagerverordnung)
vom 9. Mai 2003 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 52, 53, 55 und 57 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19821 (LVG), verordnet:
Art. 1 Obligatorische Lagerpflicht
Die im Anhang aufgeführten Waren (Erdgas) sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Erdgas der obligatorischen Pflichtlagerhaltung unterstellt.
Art. 2 Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers
Wer Erdgas zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt (erstes Inverkehrbringen), indem er solche Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 bringt, ist verpflichtet, mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) einen obligatorischen Pflichtlagervertrag abzuschliessen (Art. 8 Abs. 5 LVG).
Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
Der Lagerpflichtige hat während der Vertragsdauer innerhalb des schweizerischen Zollgebietes ein Pflichtlager an Erdgas zu halten.
Hat der Inverkehrbringer keinen Sitz in der Schweiz, so kann das BWL diejenige Person, auf deren Rechnung die Ware in Verkehr gebracht worden ist, ersatzweise lagerpflichtig erklären.
Art. 3 Pflichtlagervertrag
Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem BWL und den Pflichtlagerhaltern geregelt.
AS 2003 1333
Art. 4 Ausmass und Qualität der Pflichtlager
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)3 bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
diejenigen Waren des Anhangs, die an Pflichtlager gelegt werden müssen;
das Ausmass und die Qualität der Pflichtlager sowie die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird.
Art. 5 Periodische Meldungen
Der Pflichtlagerhalter muss dem BWL periodisch seine gesamten Lagerbestände (Pflichtlager und freiwillig angelegte Vorräte) an Erdgas melden.
Art. 6 Ersatzpflichtlagerhaltung in Form von Heizöl extraleicht
Der erste Inverkehrbringer von Erdgas kann die obligatorische Erdgas-Lagerpflicht ersatzweise erfüllen, indem er sich schriftlich verpflichtet:
sich an einer bestehenden Ersatzpflichtlagerhaltung zur Sicherstellung der Versorgung von Verbrauchern mit Zweistoffanlagen, in denen sich Erdgas durch Heizöl ersetzen lässt, finanziell zu beteiligen; oder
ein Ersatzpflichtlager in Form von Heizöl extraleicht selber zu halten oder durch einen geeigneten Dritten halten zu lassen.
Das WBF bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
das Ausmass und die Qualität der Ersatzpflichtlager in Form von Heizöl extraleicht sowie die betrieblichen Anforderungen;
die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Beteiligung der Inverkehrbringer von Erdgas an der Ersatzpflichtlagerhaltung festgelegt wird.
Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden; Regelung strittiger Fälle
Die Zollverwaltung (EZV) teilt dem BWL die Zoll- und Mineralölsteuerdaten von Waren nach Artikel 2 Absatz 1 mit.
Das BWL stellt in strittigen Fällen gestützt auf die Meldungen der EZV gegenüber dem Inverkehrbringer durch Verfügung fest:
die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags an Erdgas oder zur Ersatzpflichtlagerhaltung in Form von Heizöl extraleicht;
den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 8 Kontrollen
Das BWL kann zur Feststellung der Lagerpflicht jederzeit Einsicht in Geschäftsunterlagen von Firmen und Betrieben nehmen und deren Geschäftsräumlichkeiten, Zollmess-Stationen sowie Lager- und Transporteinrichtungen überprüfen und kontrollieren.
Art. 9 Vollzug
Das BWL und die EZV vollziehen diese Verordnung.
Das WBF kann nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise den Anhang ändern.
Art. 10 Übergangsbestimmung
Die EZV meldet dem BWL diejenigen Mengen Erdgas, die innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum ersten Mal in Verkehr gebracht wurden.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2003 in Kraft.
Warenliste
Tarifnummer Warenbezeichnung
2711.1190 Erdgas verflüssigt 2711.2190 Erdgas in gasförmigem Zustand