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Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen

531.32 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jun 1, 2017

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/531-32/de/verordnung-uber-die-sicherstellung-der-trinkwasserversorgung-in-schweren-mangellagen

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Oct 1, 2020.

Repealed by: Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (AS 2020 3671)

Enacted by: Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (AS 2020 3671)

531.32

Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen
(VTN)

vom 20. November 1991 (Stand am 1. Juni 2017)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 29 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,2 verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 531
  2. [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni. 2017 (AS 2017 3179).

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll die Trinkwasserversorgung in Notlagen sicherstellen. Die vorgesehenen Massnahmen sollen gewährleisten, dass:

  1. die normale Versorgung mit Trinkwasser so lange wie möglich aufrechterhalten bleibt;

  2. auftretende Störungen rasch behoben werden können;

  3. das zum Überleben notwendige Trinkwasser jederzeit vorhanden ist.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die öffentliche und die öffentlichen Zwecken dienende private Trinkwasserversorgung.

Sie gilt auch für die Abwasserentsorgung, soweit diese die Trinkwasserversorgung gefährden kann.

Art. 3 Notlage

Eine Notlage im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die normale Versorgung mit Trinkwasser, insbesondere infolge von Naturereignissen, Störfällen, Sabotage oder kriegerischen Handlungen, erheblich gefährdet, erheblich eingeschränkt oder verunmöglicht ist.

AS 1991 2517

Art. 4 Mindestmengen

In Notlagen muss mindestens folgende Trinkwassermenge verfügbar sein:

  1. bis zum dritten Tag soviel wie möglich;

  2. ab dem vierten Tag 4 l pro Person und Tag, für Nutztiere 60 l pro Grossvieheinheit und Tag;

  3. ab dem sechsten Tag: 1. im privaten Haushalt und am Arbeitsplatz 15 l pro Person und Tag, 2. im Krankenhaus und im Pflegeheim 100 l pro Person und Tag, 3. in Betrieben, die lebenswichtige Güter herstellen, die erforderliche Menge.

Massgebend für die Berechnung der Trinkwassermenge, die insgesamt verfügbar sein muss, ist in der Regel die normale Bevölkerungszahl und der übliche Nutztierbestand im Versorgungsgebiet.

2. Abschnitt Aufgaben der Kantone

Art. 5 Organisation

Die Kantone sorgen für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

Sie bezeichnen die Gemeinden, die einzeln oder zusammen mit anderen Gemeinden in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Trinkwasserversorgung in Notlagen sicherstellen müssen.

Art. 6 Ausrüstung des Personals

Die Kantone koordinieren die Abgabe der vom Bund gelieferten atom-chemischen Schutzausrüstung an das Personal, das Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt.

Art. 7 Einrichtung von Werkhöfen und Beschaffung von Material

Können die Mindestmengen (Art. 4) nicht anders sichergestellt werden, so sorgen die Kantone für die Einrichtung und den Betrieb regionaler Werkhöfe sowie die Beschaffung von schwerem Material wie Schnellkupplungsrohre, Transportfahrzeuge, Notstromgruppen und Aufbereitungseinheiten.

Das schwere Material wird in den regionalen Werkhöfen gelagert. Es ist vor schädlichen Einwirkungen wie Druck, Schock, Erschütterung, radioaktivem Ausfall und chemischen oder biologischen Kampfstoffen zu schützen.

Art. 8 Inventar

Die Kantone erstellen Inventare über Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Trinkwasserversorgung in Notlagen eignen. Die Inventare enthalten insbesondere Angaben über:

  1. Ergiebigkeit und Qualität der Grundwasservorkommen und Quellen;

  2. laufende Brunnen;

  3. See- oder Flusswasserfassungen;

  4. Grundwasserpumpwerke;

  5. Grundwassernotbrunnen und -aufschlussbohrungen;

  6. Reservoire;

  7. Pumpwerke;

  8. hydraulische Widder;

  9. Leitungsnetze.

Die Kantone tragen diese Angaben in die Blätter1:25 000 der Landeskarte ein und führen die Eintragungen periodisch nach.

Sie nummerieren und klassifizieren die Blätter nach den Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt3 (Bundesamt) und stellen diese dem Bundesamt zu. Dieses leitet die Blätter an die übrigen betroffenen Kantone und an die interessierten Bundesstellen weiter.

Art. 9 Wasseruntersuchungen

Die Kantone sorgen dafür, dass in Notlagen die Untersuchungen der Trinkwasserqualität kurzfristig intensiviert werden können.

3. Abschnitt Aufgaben der Inhaber der Wasserversorgungsanlagen

Art. 10 Zusammenarbeit

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 11–16) müssen die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes zusammenarbeiten.

Art. 11 Planung der Massnahmen

Die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen müssen einen Plan für die Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen erstellen.

Der Plan enthält Angaben über:

  1. die möglichen Gefahren und Schäden, von denen bei der Planung ausgegangen wird;

  2. die Art und das Ausmass der Massnahmen;

  3. die zeitliche Abfolge ihrer Durchführung;

  4. die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und der Armee.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

Der Plan bedarf der Genehmigung durch die kantonale Behörde.

Bereits bestehende Pläne sind den Anforderungen dieser Verordnung anzupassen.

Art. 12 Dokumentation für Notlagen

Die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen müssen eine Dokumentation für Notlagen erarbeiten. Diese enthält für das Versorgungsgebiet insbesondere:

  1. mögliche Sofortmassnahmen zur Behebung von Störungen;

  2. die Grundlagen für die Berechnung der erforderlichen Mindestmengen (Art. 4);

  3. Angaben über das zur Verfügung stehende Reserve- und Reparaturmaterial;

  4. das Inventar der Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen;

  5. die Einsatzpläne und die Pflichtenhefte für das Personal sowie Merkblätter für die Bevölkerung;

  6. die Einsatzpläne für regionale und überregionale Hilfeleistungen;

  7. Angaben des Kantons über die Überwachung der Wasserqualität in Notlagen.

Die Dokumentation ist periodisch zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen.

Die Dokumentation ist mit «VERTRAULICH» zu klassifizieren.

Art. 13 Dispensation und Beurlaubung vom aktiven Dienst

Steht einer Wasserversorgungsanlage für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen nicht genügend dienstfreies Personal zur Verfügung, so beantragt der Inhaber die notwendigen Dispensationen und Beurlaubungen vom aktiven Dienst in der Armee und im Zivilschutz.

Art. 14 Ausbildung des Personals

Die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen müssen für die Ausbildung des Personals sorgen.

Art. 15 Reserve- und Reparaturmaterial

Die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen müssen das in Notlagen erforderliche Reserve- und Reparaturmaterial (einschliesslich Desinfektionsmittel) schaffen.

Sie müssen das Material vor schädlichen Einwirkungen schützen.

Art. 16 Bauliche, betriebliche und organisatorische Massnahmen

Die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen müssen die für Notlagen erforderlichen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen treffen.

Zur Sicherung der Mindestmengen (Art. 4) sorgen sie insbesondere dafür, dass:

  1. auch bei ganz oder teilweise ausgefallenem Rohrnetz Quellen oder Notbrunnen benützt werden können, Wasser von aussen zugeliefert wird oder Notvorrat vorhanden ist;

  2. die Anlagen vor schädlichen Einwirkungen geschützt sind;

  3. die elektrischen Anlageteile gegen elektromagnetische Impulse (NEMP) geschützt sind.

Weiter sorgen sie dafür, dass:

  1. das Wasser möglichst dezentral und aus Quellen gewonnen wird;

  2. benachbarte Trinkwasserversorgungen zusammengeschlossen werden können;

  3. dem Personal geschützte Bereitstellungsräume zur Verfügung stehen;

  4. Unbefugte keinen Zutritt zu den Anlagen haben.

Die Inhaber prüfen die getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit.

4. Abschnitt Aufgaben der Inhaber von Abwasseranlagen

Art. 17

Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen gewährleisten, dass die Anlagen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen nicht beeinträchtigt werden.

Für Dispensationen und Beurlaubungen von Personal gilt Artikel 13 sinngemäss.

5. Abschnitt Vollzug und Inkrafttreten

Art. 18 Vollzug

Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

Sie legen die Fristen für den Vollzug der Massnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesamt fest.

Sie informieren das Bundesamt regelmässig über den Stand der Arbeiten.

Sie teilen dem Bundesamt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche Gemeinden in den Versorgungsgebieten die Trinkwasserversorgung in Notlagen sicherstellen müssen.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1992 in Kraft.