641.153
Verordnung
über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben
vom 29. November 1996 (Stand am 1. Januar 1997)
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19731 über die
Stempelabgaben,
verordnet:
Art. 1
Der Verzugszins, der nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben bei verspäteter Entrichtung der Abgabe geschuldet wird, beträgt ab 1. Januar 1997 jährlich 5 Prozent.
Auf den vor dem 1. Januar 1997 zur Zahlung fällig gewordenen, aber erst später entrichteten Abgabebeträgen findet für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 noch der Zinssatz von 6 Prozent Anwendung.
Art. 2
Die Verordnung vom 30. April 19903 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.