641.514
Verordnung des EFD
über den Verzugszins bei der Automobilsteuer
vom 6. Dezember 2001 (Stand am 1. Januar 2002)
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19961,
verordnet:
Art. 1 Verzugszins
Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozent.
Einsprachen und Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen eine Abgabe festgesetzt wird, hemmen den Beginn der Zinspflicht nicht.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 5. Dezember 19522 über die Zollbehandlung von zerlegt eingeführten, in der Schweiz montierten Personenautomobilen wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.