642.212
Verordnung
über die Verzinsung ausstehender
Verrechnungssteuern
vom 29. November 1996 (Stand am 1. Januar 1997)
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19651
über die Verrechnungssteuer,
verordnet:
Art. 1
Der Verzugszins, der nach Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19652 über die Verrechnungssteuer bei verspäteter Entrichtung der Steuer geschuldet wird, beträgt ab 1. Januar 1997 jährlich 5 Prozent.
Auf den vor dem 1. Januar 1997 zur Zahlung fällig gewordenen, aber erst später entrichteten Steuerbeträgen findet für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 noch der Zinssatz von 6 Prozent Anwendung.
Art. 2
Die Verordnung vom 30. April 19903 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.