730.011.1
Verordnung des UVEK über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen
(VEE-PW)
vom 5. Juli 2011 (Stand am 1. August 2015)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Ziffer 4.1 von Anhang 3.6 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 (EnV), verordnet:
Art. 1 Berechnung der Benzinäquivalente2
Die Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:
bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km ×1,12.
bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch (LPG) in l/100 km × 0,77.
bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:
bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Personenwagen: Energiever-
Art. 23 CO2-Emissionen bei Elektrofahrzeugen
Bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, berechnen sich die CO2-Emissionen aufgrund der Stromproduktion für den in der Typengenehmigung ausgewiesenen elektrischen Energieverbrauch wie folgt: Energieverbrauch in kWh/km × 82 g CO2/kWh.
AS 2011 3499
Berechnungsgrundlagen gemäss Angaben der Eidg. Materialprüfungsanstalt Empa für das Bundesamt für Energie 2010.
Art. 3 Nicht klimarelevanter Anteil der CO2-Emissionen bei Treibstoffgemischen
Als nicht klimarelevant gelten CO2-Emissionen, die biogener Herkunft sind.
Der nicht klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen aus dem Treibstoffgemisch Erdgas beträgt 10 Prozent.
Der nicht klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen für Personenwagen, die ausschliesslich mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden, beträgt 78 Prozent.
Art. 44 Vergleichswert
Der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatrikulierten Neuwagen nach Anhang 3.6 Ziffer 2.6.1 EnV (Vergleichswert) beträgt für das Jahr 2016 139 g/km.
Art. 55 Mittelwerte und Standardabweichungen des absoluten Energieverbrauchs und der relativen Energieeffizienz
Der Mittelwert ( Ε ) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2016 beträgt 6.119917587.
Die Standardabweichung (σE) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2016 beträgt1.796394724.
Der Mittelwert ( ΕΕ ) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2016 beträgt 0.003657757.
Die Standardabweichung (σEE) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2016 beträgt 0.000928759.
Art. 66 Berechnung der Primärenergie-Benzinäquivalente7
Die Primärenergie-Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:
bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km ×1,06;
bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit dem Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch Autogas (LPG) in l/100 km × 0,68;
Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand v2.2+, Aktualisierung 2014); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch.
bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:
bei Personenwagen die mit Strom betrieben werden: Energieverbrauch in
Art. 78 Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien
Für das Jahr 2016 sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G wie folgt festgelegt:
Energieeffizienz-Kategorie Bewertungszahl A ≤ 417.51
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom8. September 20049 über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen wird aufgehoben.
Art. 910
Art. 9a11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Juni 2015
Energieetiketten, deren Angaben Artikel 2 in der Fassung vom3. Juli 201212 und den Artikeln 4–7 in der Fassung vom1. Juli 201413 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 verwendet werden.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2011 in Kraft.
[AS 2004 4269, 2008 1721, 2010 585]
AS 2012 4055
AS 2014 2313